Hallo, ich muss meine Abiturprüfungen wiederholen. Dazu soll ich jedoch dieses Jahr noch in die Schule in die Klasse 12, jedoch bin ich schon in der 13 . Laut apo Gost § 19 muss ich nicht in die Schule für den letzten Monat(wird nicht ausdrücklich erwähnt). Der Gegenparagraph der Schule war APO GOSt § 41. Ich persönlich kann dem nicht ganz Zustimmen, aber vielleicht irre ich mich. Zudem werden meine Leistungen in der 12 nicht bewertet, würden auch Fehlstunden nicht bewertet werden? Gilt die Schulpflicht für das Schuljahr noch bei nicht bestandener Abiturprüfung ? Und wenn ja, müsste ich dann nicht in der 13 unterrichtet werden? Wäre super, wenn wer etwas genaues weiß, vielen Dank.
-- Editier von Dispers am 10.06.2016 11:51
-- Editier von Dispers am 10.06.2016 11:52
Wiederholen des 12 Jahrgangs Pflicht?
Grundrechte verletzt?
Grundrechte verletzt?
Naja, wenn sie 18 Jahre alt sind, hört die Schulpflicht auf. D.h. es steht ihnen frei, die Schule zu verlassen. Sie haben das Grundrecht und das Menschenrecht auf eine angemessene Ausbildung. Die ihren Neigungen entspricht. Das ist jedoch nicht nur ein Recht, sondern es enthält auch die Pflicht, aktiv daran mitzuarbeiten.
Seien sie froh, dass sie einmal wiederholen dürfen. Denn dieses extra Jahr kostet den Steuerzahler, also alle anderen Menschen, die daran glauben, dass du eine 2. Chance verdient hast, 7700€ zusätzlich. Man könnte nämlich auch sagen, wenn kein trifftiger Grund vorliegt, für eine Wiederholung könnte man auch sagen, dass keine Neigung vorliegt, das Abitur zu bestehen.
Nun, die Gesetze kennen dich nicht. Aber der Direktor, und deine Lehrer. Wenn die also der Meinung sind, dass es sinnvoll ist, dass du die Zeit geordnet in der Schule bleibst, mach es, um nächstes Jahr nochmal einen Anlauf zu nehmen.
Man kann sich natürlich auch beurlauben lassen, und einen Saison Job annehmen. Oder eine Bildungsreise machen. Ich denke mal, wenn keine wichtigen Prüfungen anliegen, und man die Lehrer davon überzeugen kann, dass eine zu lange Unterrichtspause kein großes Hemmnis dastellt, im nächsten Anlauf eine bessere Leistung zu erzielen, dass die einem hierbei bestimmt keine Steine in den Weg legen werden.
Jetzt einen 3 Monatigen Urlaub, hat man sich mit der Leistung aber wahrlich nicht verdient und ist auch für die schwer vermittelbar, die das ganze mit Ihren Steuern möglich machen und dafür Arbeiten gehen.
Hallo,
Ihre Überschrift sorgt für Verwirrung. Sie sollen doch wohl für den Rest dieses Schuljahres nur in die 12 und dann im nächsten Schuljahr erneut in die 13, oder?
Dann wäre aber der § 19 nicht anwendbar und die Schule hätte Recht, denn ihr Schuljahr ist noch nicht beendet. Das der bestandenen mit der Entlassung aus der Schule schon.
Berry
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Wie willst Du denn in diesem Schulhalbjahr noch in der 13 unterrichtet werden, die hat schließlich ihr Abi, da kannst Du also nicht am Unterricht teilnehmen.
Für mich ist die Frage: willst Du das Abi oder nicht? Falls nicht, musst Du auch nicht in die Schule. Falls ja: geh jetzt halt bis zu den Ferien in die 12 (die Zeit dürfte doch ziemlich stressfrei sein und Du kannst sie nutzen, um die Leute kennenzulernen), danach wiederhol die 13 und versuch es erneut. Mit etwas weniger Fehlstunden klappt es dann ja vielleicht
-- Editiert von Yogi1 am 12.06.2016 15:23
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