Hallo
Ich würde gerne wissen ob eine EU-ausländische GmbH sich auf das GG bzw. auf Grundrechte des dts. GG berufen kann (bspw. Berufsfreiheit)?
Und auch , ob eine Eu-ausländische GmbH Verfassungsbeschwerde in Deutschland einlegen kann.
Zur Info: Diese GmbH hat auch Geschäftstätigkeit in Deutschland, aber keine Angestellten und auch keine Niederlassung.
Vielen Dank für eine Antowrt
-----------------
""
ausländische GmbH - Grundrechte
Grundrechte verletzt?
Grundrechte verletzt?
Eine GmbH hat keinen Beruf, also auch keine "Berufsfreiheit".
Das dürfte eher ihre Angestellten betreffen.
Eine GmbH als juristische Person kann Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn sie denn in DE als juristische Person gilt (also eine legal entity
ist). Ansonsten kann das natürlich auch ihr Geschäftsführer tun.
Wieso will sie das denn? Wird ihr ihre Geschäftstätigkeit in DE verboten und warum?
-----------------
""
Vielen Dank erstmal für die Antwort
Es handelt sich dabei um eine GmbH die Verschlüsselungslösungen vertreibt und sich durch ein neu erlassenes Gesetz in seiner Geschäftstätigkeit verletzt oder eingeschränkt fühlt. Verboten wird diese nicht.
Der Geschäftsführer kann also Beschwerde einlegen, obwohl er nicht die dts. Staatsangehörigkeit besitzt? Also obwohl er EU-ausländer ist?
Bei dem einschränkenden Gesetz handelt es sich um ein Parlamentsgesetz. Heißt es, er kann beim BVerfG Verfassungsbeschwerde einlegen?
Vielen vielen Dank noch einmal!
Beste Grüße
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Nur aus Neugier: es gibt in DE ein Gesetz, das den Vertrieb von Verschlüsselungslösungen einschränkt? Dazu würde ich gern mehr wissen, das wäre mir völlig neu.
-----------------
""
Also mir wurde nur gesagt "eine ausländische GmbH" und "einschränkendes Gesetz in DE"...:)
Die Krypto-Geschichte habe ich mir zusammengebaut, um mir die Sache zu vereinfachen. Ehrlich gesagt weiß ich gar nicht was diese GmbH vertreibt und um welches Gesetz es sich handelt. Ich hoffe das ist kein Problem?
Vielen Dank nochmals
-----------------
""
Bei der Geschichte geht es wohl nicht um GG-Grundrechte sondern um die durch den EG-Vertrag gewährten Grundfreiheiten des freien Warenverkehrs (Art. 23 ff EG
Vertrag) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag). In der Regel hat der nationale Gesetzgeber die europarechtlichen Regeln im Rahmen nationaler Gesetzgebung umzusetzen bzw. muss diese berücksichtigen. Wo dies nicht erfolgt, kann sich der Begünstigte – auch eine der GmbH vergleichbare juristische Person - unter Umständen auf die entsprechende Richtlinie o.Ä. berufen.
Dazu müsste man aber wissen, um was es geht, denn natürlich beinhalten auch europarechtliche Vorschriften Einschränkungen bzw. lassen nationale Einschränkungen zu. So widerspricht es z.B. nicht dem freien Warenverkehr, wenn bestimmte Produkte, die sagen wir mal in Holland legal erworben werden können, nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen
-----------------
""
Achja sicher, den EG-Vertrag hab ich ganz vergessen!!
Vielen Dank...:)
Und noch eine Frage:
Ist es dann trotzdem eine "Verfassungsbeschwerde" oder kann man davon i.d. Zusammenhang nicht sprechen?
Vielen vielen Dank, Sie haben mir sehr weitergeholfen!!
-----------------
""
....Ich würde gerne wissen ob eine EU-ausländische GmbH sich auf das GG bzw. auf Grundrechte des dts. GG berufen kann ..
Wenn ein Deutscher eine englische Ltd in diesem unserem Lande errichten will, unterwirft er sich englischem Recht und muss dann mit dessen Nachteilen leben. Er kann sich daher wohl kaum auf das deutsche Grundgesetz berufen.
quote:
Er kann sich daher wohl kaum auf das deutsche Grundgesetz berufen.
Als Deutscher kann man sich selbstverständlich jederzeit auf das GG berufen, auch wenn man eine Ltd., eine Inc, eine lampukistanische LUPP oder eine venusianische Vrng. gründet oder dort Chef oder Angestellter ist.
-----------------
""
Das wurde auch nicht behauptet. Mir fällt da z.B. spontan die Rechtsprechung zum § 181 BGB
ein:
OLG München 31. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 17.08.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 49/05
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 181 BGB
, § 8 Abs 4 GmbHG
, § 10 Abs 1 S 2 GmbHG
, § 13g Abs 2 S 2 HGB
Handelsregister: Eintragung der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters einer "private limited company" nach englischem Recht
Leitsatz
Die Eintragung des Zusatzes im Handelsregister "Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit", ist für die Zweigniederlassung einer englischen "private limited company" grundsätzlich unzulässig
quote:<hr size=1 noshade>Ist es dann trotzdem eine "Verfassungsbeschwerde" oder kann man davon i.d. Zusammenhang nicht sprechen? <hr size=1 noshade>
Wohl eher nein. Im „Normalfall“ wird der ausländischen Gesellschaft ja irgendeine Genehmigung nicht erteilt oder irgendeine Verbotsverfügung zugestellt. Hiergegen würde sich die ausländische Gesellschaft gerichtlich wehren und dabei die Europarechtswidrigkeit rügen. Das nationale Gericht kann die Frage dem EuGH vorlegen, handelt es sich um einen letztinstanzliches Gericht, so muss es diese Frage dem EuGH vorlegen (Art. 234 EG-Vertrag).
Kommt ein letztinstanzliches deutsches Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so könnte die ausländische Gesellschaft dies mit einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor dem BVerfG geltend machen. Insofern hätte man am Ende dann doch eine Verfassungsbeschwerde.
Kurze Anmerkungen zu meri
quote:<hr size=1 noshade>Wenn ein Deutscher eine englische Ltd in diesem unserem Lande errichten will, unterwirft er sich englischem Recht und muss dann mit dessen Nachteilen leben. Er kann sich daher wohl kaum auf das deutsche Grundgesetz berufen. <hr size=1 noshade>
Das ist so nicht richtig. Lediglich die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen richten sich dann nach dem englischen Gesellschaftsrecht (und werden in aller Regel von Ausländern, die Billig-Ltd.s errichten, nicht beachtet, weswegen die Ltd.s auch relativ schnell wieder gelöscht wird). Der Rest ist eine Frage des internationalen Rechts und da gilt für eine Ltd. die in Deutschland Aktivitäten entfaltet natürlich auch z.B. dass BGB oder auch das GG.
Die Grundrechte sind regelmäßig weder auf Deutsche noch auf natürliche Personen beschränkt. Allerdings gibt es auch „Deutschengrundrechte“ (z.B. Art. 8, 9, 12), die nur für Deutsche gelten (oft einfachgesetzlich auch auf Ausländer ausgeweitet), und bei juristischen Personen kommt es darauf an, ob das Grundrecht der Sache nach auf juristische Personen angewandt werden kann (z.B. ist auch das Eigentum einer jur. Pers. nach Art. 14 geschützt). Die vom Fragesteller angesprochene Berufsfreiheit (Art. 12) ist aber ein denkbar ungünstiges Beispiel, denn sie ist (1.) „Deutschengrundrecht“ und (2.) der Sache nach nicht auf jur. Pers. anwendbar.
Demgegenüber ist völlig klar, dass sich eine Ltd. z.B. auf die Justizgrundrechte berufen kann (oder Eigentum, oder Briefgeheimnis, etc.).
-----------------
""
Also kann ich zusammenfassend sagen, dass sich die GmbH bzw. der Geschäftsführer dieser GmbH an den EuGH wenden kann und wenn die EG-Verträge außer Betracht stehen, dann kann er sich auf Verletzung von Art. 101 I GG
an das BVerfG wenden ( Verfassungsbeschwerde).
Ich hoffe ich habe alles richtig verstanden!
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
-----------------
""
quote:
Also kann ich zusammenfassend sagen, …
Es kommt zunächst einmal darauf an, um was es in dem Verfahren überhaupt geht. Im Normalfall wird aber die ausländische juristische Person durch irgendeinen Verwaltungsakt belastet (z.B. Gewerbeuntersagung). In dem dazu erfolgenden Klageverfahren kann das Gericht bzw. muss das letztinstanzliche Gericht Rechtsfragen mit Europabezug dem EuGH; der Kläger selbst wendet sich nicht an den EuGH (er kann anregen, das Gericht möge eine Vorabentscheidung einholen).
Verstößt dass letztinstanzliche Gericht gegen die Verpflichtung eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, kann dies der Kläger mit Verfassungsbeschwerde rügen. Hier ruft der Kläger dann das BVerfG an.
-----------------
""
Ich Frage mich gerade, ob sie sich auch direkt an das BverfG wenden könnten.
Der persönliche Schutzbereich ist nach dem Wortlaut von Art 12 I GG
nur für Deutsche im Sinne des Art. 116 GG
eröffnet.
Darunter fällt die GmbH nicht. Allerdings verbietet Art 12 EGV, der auch gegenüber dem GG grundsätzlich den Anwendungsvorrang genießt, jede Diskriminierung von EG-Bürgern gegenüber Deutschen, soweit die Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.
-----------------
""
quote:
Art 12 EGV, der auch gegenüber dem GG grundsätzlich den Anwendungsvorrang genießt
Das ist nicht richtig.
Richtig ist, daß das BVerfG Verstöße von Gemeinschaftsrecht gegen Verfassungsrecht insoweit nicht mehr zur Prüfung annimmt, wie ein ausreichender Grundrechtsschutz durch die zuständige EU-Gerichtsbarkeit vorhanden ist ("Solange II" ).
Nicht richtig ist, daß EG/EGV Verfassungsrecht in soweit vorgeht, daß damit verfassungsrechtliche Normen außer Kraft gesetzt sind.
Wieso eine ausländische GmbH ein EG-Bürger ist, ist mir aber noch unklar.
-----------------
"Eingeblendete Werbung ist Werbung des Forenbetreibers, nicht meine."
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
13 Antworten
-
4 Antworten
-
10 Antworten
-
21 Antworten