eine Zensur findet nicht statt

17. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)
eine Zensur findet nicht statt

Im GG steht ja, dass in D keine Zensur stattfindet. Ist dieser Satz, der wie eine Feststellung klingt, tatsächlich ein Gebot bzw. ein Verbot? Und für wen gilt das? Gilt das z.B. auch für das Internetforum der Bielfelder Zeitung? Wenn nein, warum nicht?


-- Editiert von Moderator am 17.07.2019 17:32

-- Thema wurde verschoben am 17.07.2019 17:32

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Die Meinungsfreiheit bezieht sich auf das Verhältnis Mensch zu Staat, nicht auf das Verhältnis Mensch zu [beliebige, privat geführte Plattform einfügen].

Eine Zensur bezieht sich auf das Verhältnis Staat zu Medien, nicht auf das Verhältnis Medien zu [beliebige Meinung eines einzelnen Bürgers einfügen].

Kurzum: das Bielefelder Tageblatt kann auf seiner Plattform -im Rahmen der sonstigen Gesetze und Verordnungen- frei Schnauze entscheiden, welche/s Wort, Bild und Schrift veröffentlicht wird, und welche Meinung der Redakteur gerade eben nicht lesen möchte.
Die Meinungsfreiheit garantiert -im Rahmen der sonstigen Gesetze und Verordnungen- lediglich eine Straffreiheit für eine Meinung. Nicht die uneingeschränkte Verbreitung auf Kanälen, die dem Meinungsinhaber gerade so passen würden.

-- Editiert von NaibaF123 am 17.07.2019 13:29

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

In Deutschland ist die Zensurfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG (»Eine Zensur findet nicht statt«) im Sinne eines Verbots der Vorzensur festgelegt (Meinungsfreiheit). Beschränkungen (Verbot von Gewalt verherrlichenden, Gewalt verharmlosenden, Personen verunglimpfenden oder pornografischen Darstellungen) sind u. a. durch die Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und der FSK der Filmwirtschaft, für den Bereich des privaten Rundfunks durch die Landesmedienanstalten möglich. Nähere Bestimmungen enthalten die Gesetze des Straf- und Presserechts sowie die Jugendschutzgesetze.

Soweit zur Definition, jetzt die Frage: Um was geht es in deiner Frage genau?

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#3
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)

Es geht darum, warum dieser Satz im Grundgesetz keine Gesetzeswirkung für alle hat. Warum darf z.B. die CDU alle SPD-freundlichen Postings aus ihrem Forum löschen.

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#5
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)

Also das Grundgesetz ist keine Norm für Bürger, Institutionen und Vereine, sondern nur der Staat muss sich daran halten?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von jms):
Es geht darum, warum dieser Satz im Grundgesetz keine Gesetzeswirkung für alle hat. Warum darf z.B. die CDU alle SPD-freundlichen Postings aus ihrem Forum löschen.


Und weil ein Posting in einem Forum nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Sie können sich hingegen den lieben langen Tag vor die CDU Parteizentrale stellen und dort SPD-freundliche oder sogar CDU-feindliche Dinge grölen. So lange Sie dabei nicht gegen andere Gesetze verstoßen. Das bedeutet Meinungsfreiheit.

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#7
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)

Also meine Frage ist: ist das Grundgesetz eine gesetzliche Norm wie StGB und BGB hat es den gleichen Geltungsbereich wie andere Gesetze? Gilt es also auch für Bürger und Firmen?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Was ist das Grundgesetz?

Es ist - vereinfacht gesagt - "das BGB des Staates", regelt also die Grundlagen des Verhältnis Staat zu Bürgern und Unternehmen in der BRD und teilweise auch der EU.

Bedeutet auch, das alle Gesetze sich an den Regeln des Grundgesetz messen lassen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und weil ein Posting in einem Forum nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Das stimmt ja nun nicht.
Meinungsfreiheit bedeutet aber nicht, dass diese Meinung jeder verbreiten muss. Sondern nur, dass man für eine Meinungsäußerung nicht benachteiligt oder bestraft werden darf (natürlich wieder mit zahlreichen Ausnahmen).

Stefan

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Meinungsfreiheit bedeutet, daß Sie Ihre Meinung frei äußern können.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, daß ein anderer Ihre Meinung verbreiten muss.

Meinungsfreiheit bedeutet, daß Sie ein Internetforum betreiben können. Oder eine Zeitung.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, daß Sie in Ihrem Internetforum oder Ihrer Zeitung die Meinung anderer verbreiten müssen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von jms):
Also meine Frage ist: ist das Grundgesetz eine gesetzliche Norm wie StGB und BGB hat es den gleichen Geltungsbereich wie andere Gesetze? Gilt es also auch für Bürger und Firmen?

Es gilt für Bürger und für Unternehmen, weil es deren Rechte gegenüber dem Staat regelt.

Indirekt gilt es auch zwischen Bürgern. Daß z.B. Ihr Vermieter Ihnen nicht verbieten kann, in Ihrer Wohnung mit grün gefärbten Haaren herumzuwohnen, beruht indirekt auf Art. 2 GG - "Freie Entfaltung der Persönlichkeit".

Ein Gesetz oder eine Rechtsprechung, die es einem Vermieter erlauben würden, den Mietern zu verbieten, mit grün gefärbten Haaren in der Mietwohnung herumzuwohnen, würde spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern. Weil ein solches Gesetz die Grundrechte aus Art.2 GG verletzten würde.

Das führt aber dazu, daß Ihr Vermieter Ihnen nicht verbieten kann, mit grün gefärbten Haaren in der gemieteten Wohnung herumzulaufen.

Anderes Beispiel: daß Ihr Vermieter nicht einfach ohne Ihre Erlaubnis Ihre Wohnung betreten darf und auch überhaupt nur sehr begrenzte Rechte hat, sehr selten mal Ihre Wohnung zu betreten, wenn Sie das nicht wollen, und auch nur unter ganz besonderen Umständen...

Das beruht auf der Unverletzlichkeit der Wohnung, die vom Grundgesetz geschützt wird.

Dieses Grundrecht zieht der Auslegung des BGB in dieser Frage sehr enge Grenzen, und wirkt insofern indirekt auch zwischen Mieter und Vermieter.

-- Editiert von eh1960 am 18.07.2019 22:57

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Meinungsfreiheit bedeutet, daß Sie Ihre Meinung frei äußern können.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, daß ein anderer Ihre Meinung verbreiten muss.

Meinungsfreiheit bedeutet, daß Sie ein Internetforum betreiben können. Oder eine Zeitung.

Meinungsfreiheit bedeutet nicht, daß Sie in Ihrem Internetforum oder Ihrer Zeitung die Meinung anderer verbreiten müssen.



Und vor allem es bedeutet nicht, das deine Menung irgend jemanden interessieren muss

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von jms):
Gilt das z.B. auch für das Internetforum der Bielfelder Zeitung?


Das Landgericht München hatte zu entscheiden, inwieweit der Betreiber eines Internetforums Beiträge und Meinungsäußerungen löschen und verbieten kann:

"Die Parteien haben am 04.04.2000 einen Vertrag geschlossen, indem der Beklagte sich ... bei der Klägerin registrierte (...). Dadurch erwarb der Beklagte das Recht, in den Foren der Klägerin Beiträge zu veröffentlichen.
Die Klägerin räumt das Recht, in ihrem Forum Beiträge zu veröffentlichen, nur durch einen Vertrag ein.

Bei verständiger Würdigung musste die Klägerin erkennen, dass ein sich anmeldender Benutzer eine Rechtsposition erwerben wollte, aufgrund derer sie ihn nicht mehr willkürlich von der Veröffentlichung von Beiträgen ausschließen kann.

Internetnutzern geht es in der Regel nicht darum, nur einen Beitrag in einem Forum abzulegen. Oft kommt es nach der Veröffentlichung eines Beitrages zu einer Diskussion, bei der der Nutzer auf eine Entgegnung selbst wieder erwidern will. Viele Nutzer beteiligen sich über Jahre an Diskussionsforen und erwerben über ihre Kennung in diesem Forum eine eigene Identität. Davon will ein Nutzer für den Betreiber erkennbar nur dann ausgeschlossen werden können, wenn er gegen bestimmte Regeln verstoßen hat, wobei hier offen bleiben kann, inwieweit diese Regeln im Lichte der Meinungsfreiheft gem. Art. 5 GG auszulegen sind.

LG München I, Urteil vom 25.10.2006 - Az. 30 O 11973/05

Zitat:
Warum darf z.B. die CDU alle SPD-freundlichen Postings aus ihrem Forum löschen.


Wer sagt, daß sie dazu berechtigt ist?

Wenn sie vertraglich die Nutzung ihrer Internetforen anbietet, dann dürften ihre Nutzungsregeln mit Rücksicht auf die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit auszulegen sein. Damit stünde dem Forenbetreiber gegenüber seinen nutzungsvertraglich im Rahmen der Nutzungsregeln äußerungsberechtigten Nutzern kein willkürliches Löschungsrecht von nutzungsvertragskonformen Beiträgen zu.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Was ich mir vorstellen könnte (in Analogie zu dem, was Trump gerade in den USA mit seinem Twitter-Account passiert ist), ist, daß auf einem offiziellen Social-Media-Account einer staatlichen (!) Stelle (also Bundestag, Bundesregierung etc.) das Löschen/Sperren ohne besonderen Ausnahmegrund (Hasspostings etc.) unzulässig ist unter Berufung auf Art. 5 GG .
D.h. auf der Fratzenbuchseite des Bundestages dürften Postings nicht schon deswegen vom Accountbetreiber (!) gelöscht werden, weil sie regierungskritisch sind. (Eine Löschung durch den Plattformbetreiber könnte hingegen weiterhin zulässig sein.)

Für einen nichtstaatlichen Account wird das hingegen wohl nie geurteilt werden, auch wenn die Gerichte sich immer noch die Hintertür "wobei hier offen bleiben kann, inwieweit diese Regeln im Lichte der Meinungsfreiheft gem. Art. 5 GG auszulegen sind" offen hält, s.o.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 22.07.2019 10:23

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
misterbona
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):

Für einen nichtstaatlichen Account wird das hingegen wohl nie geurteilt werden, auch wenn die Gerichte sich immer noch die Hintertür "wobei hier offen bleiben kann, inwieweit diese Regeln im Lichte der Meinungsfreiheft gem. Art. 5 GG auszulegen sind" offen hält, s.o.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 22.07.2019 10:23


Eines der größten Probleme sehe ich auch stetig darin, dass der jeweilige Plattformbetreiber rechtlich korrekt beurteilen müsste ob eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vorliegt und umgekehrt.
Wenn man bereits sieht wie emotional darüber gerade in unteren Gerichtsinstanzen entschieden wird nach emotionalem Recht, dann wüsste ich nicht wie ein Plattformbetreiber das bewerkstelligen sollte mit seinen Mitarbeitern.
Es ist auch immer wieder beeindruckend wie es für viele Menschen total einfach ist, dass beurteilen zu können, gemäss ihrer Erklärungen.

zum Beispiel:
Diese Vorschrift der bayerischen Staatskanzlei wurde sogar schon in Bayern zur völligen Rechtlosstellung von Bürgern bei Gericht angewandt:
§ 17 AGO – Bearbeitung besonderer Fälle
(1) Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten...

Es kann einem dort aber keiner erklären wie sich eine grobe Beschimpfung von der Beleidigung unterscheidet und wie die "Beleidigung" in der Vorschrift definiert ist.
Es ist einfach eine Vorschrift mit der man Menschen, die sich ja gerade über einen Missstand beschweren, beliebig rechtlos stellen kann.

Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunter-nehmens ist in der Regel auch
dann vom Grundrecht der Meinungsäuße-rungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie s3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86 , 86a , 89a , 91 , 100a , 111 , 126 , 129 bis 129b , 130 , 131 , 140 , 166 , 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187 , 201a , 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

Der Teledienstanbieter muss also selbst beurteilen und bestimmen ob bezügl. des Tatbestand einer Beschwerde, die er erhält, eine der vorstehenden Strafvorschriften verletzt wird.

-- Editiert von misterbona am 08.09.2019 05:58

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von misterbona):
Es kann einem dort aber keiner erklären wie sich eine grobe Beschimpfung von der Beleidigung unterscheidet und wie die "Beleidigung" in der Vorschrift definiert ist.


Muss ja nicht. Es ist ja beides abgedeckt, sodaß im Zweifel eines von beiden zutrifft. Und die Beleidigung ist auch in §185 StGB nicht "definiert".

Aber falls es dich interessiert: Beleidigung meint offensichtlich die nach §185 StGB strafbare Beleidigung. Die "grobe Beschimpfung" ist im wesentlichen das gleiche, nur auf nicht beleidigungsfähige Ziele bezogen. Damit ist also nicht nur "Sie sind ein A..." abgedeckt, sondern auch "euer Sch...laden".

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