Eine Frage an die rechtsbewanderten unter Euch: darf mich ein privates Wachunternehmen vom Überqueren eines Messplatztes abhalten wenn dieser von Schaustellern beschickt ist? Noch dazu bemerkt: ich war mit Tüten vom Einkaufen beladen und vorher in der Kneipe ...;)
Ich kann mir nicht vorstellen das man einen öffentlichen Platz nicht betreten darf. Egal wieviele Tüten man dabei hat und egal wieviel man getrunken hat.
Zumindest sollten dann doch "Nutzungsbedingungen" für die Zeit eines Volksfestes einsehbar sein.
private Wachdienste auf öffentlicher Veranstaltung
Grundrechte verletzt?
Grundrechte verletzt?
Der "Mieter" des Veranstaltungsgeländes übt das Hausrecht auf dem gesamten Veranstaltungsgelände aus. Er kann das Hausrecht für die Dauer der Veranstaltung auch einem anderen Verantwortlichen übertragen.
Man muss sogar die Anwesenheit eines Hausrechtinhabers in jedem Fall sicherstellen, um die erforderlichen Anordnungen im Sinne eines sicheren Veranstaltungsverlaufs (z. B. Platzverbote) rechtswirksam treffen zu können.
Das bedeutet das der gemietete Sicherheitsdienst auch alkoholisierte Personen verweisen darf.
Würde ja auch ansonsten keinen Sinn machen z.B. Konzerte auf öffentlichen Örtlichkeiten zu veranstalten, wenn jeder Bürger dann ohne zu Zahlen Zutritt hätte, nur weil es "Öffentlich" ist.
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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"
-- Editiert Fulgora am 05.05.2014 09:15
quote:<hr size=1 noshade>Ich kann mir nicht vorstellen das man einen öffentlichen Platz nicht betreten darf. <hr size=1 noshade>
Kurz gesagt: Für die Zeit in der die Gemeinde den Platz vermietet hat, ist er nicht mehr öffenlich. Das ist er erst wieder wenn die Miete beendet ist. Der Mieter übt das "Hausrecht" aus, deshalb darf er auch ungeeignete/unbefugte Personen des Platzes verweisen.
quote:<hr size=1 noshade>Zumindest sollten dann doch "Nutzungsbedingungen" für die Zeit eines Volksfestes einsehbar sein. <hr size=1 noshade>
Die temporäre Umwidnumg auf Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen der Gemeinde. Diese sind öffentliche einsehbar und werden sogar zusätzlich in den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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Ist doch völlig wurscht, ob das eine öffentliche Veranstaltung ist oder aber eine private. Die öffentliche Hand darf jederzeit hoheitliche Aufgaben dieser Art an private Unternehmen übertragen. Das sind dann sog. Beliehene. Typisches Beispiel: der TÜV, das rote Kreutz.
wirdwerden
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