Hallo liebe Community,
ich habe folgendes Problem/Fragestellung:
In der Eigentumswohnung unter mir wurde ein Tropfwasserschaden an der Decke entdeckt. Die Hausverwaltung schickte einen Leckage-Orter in meine Wohnung der bereits am ersten Tag das WC abmontierte und ein grösseres Loch in der Wand hinterließ, sodaß das WC nicht wieder montiert werden konnte. Ein Fehler wurde bei diesem ersten Termin nicht gefunden.
Der Leckage-Orter, der gleichzeitig für die Instandsetzung verantwortlich war, ließ sich insgesamt 13 Wochen Zeit, um in dieser Zeit 4x meinem Bad zu besuchen. Angeblich ginge es nicht schneller, da der Handwerker zuviele Termine hatte.
In der 14. Woche wurde nun endlich mein WC wieder montiert.
Nun erhielt ich eine Rechnung des besagten Handwerkers, die ich aufgrund der immens langen Wartezeit, nicht bereit bin zu bezahlen.
Habe ich in diesem Fall überhaupt eine handhabe die Zahlung zu verweigern oder ordentlich zu kürzen?
13 Wochen ohne WC ist schon nicht ohne...
Grüße
Thomas
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13 Wochen unbenutzbares Bad
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
1. An wen hast Du wie genau nachweisbar Reklamiert?
2. Warum sollst DU einen Handwerker bezahlen den DU gar nicht beauftragt hast und für dessen Beauftrgung DU keinen Grund geliefert hast?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Guten Morgen
zu 1.
Die Reklamationen fanden im 2-Tagesrythmus sowohl bei der Verwaltung als Auftraggeber, wie auch beim Handwerker selber statt. Ich habe versucht Druck auszuüben, als wieder mehrere Tage lang nichts geschah.
zu 2.
Genau diese Frage beschäftigt mich mich auch. Zu Beginn war unklar, ob der Schaden im Gemeinschaftseigentum liegt, da das WC vor dem Schacht der Abwasserrohre aller Stockwerke montiert ist, oder im Sondereigentum, des Zulaufs des WCs zu diesen Rohren.
Wo der Schaden nun entgültig lag wurde nie explizit genannt, da der Handwerker aus unprofessionalität insgesamz 3 verschiedene Schäden vermutete, die sich aber nicht bewahrheitet haben
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Guten Abend,
wen Sie nicht bestellt haben, den müssen Sie auch nicht bezahlen.
Ob Sie bezahlen - respektive erstatten- müssen, hängt davon ab, ob der Schaden von Ihrer Wohnung ausging. Letzteres lässt sich feststellen, ggfl. durch Gutachten.
Ob die Rechnung der Höhe nach gerechtfertigt ist, könnte die Schiedsstelle der Handwerksinnung beurteilen.
Wasser sucht sich seinen Weg. Aus Erfahrung schreibe ich Ihnen, dass die Schadstelle und der Ort, wo das Wasser ausgetreten ist, nicht unbedingt neben- oder direkt übereinanderliegend sein müssen.
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