Ab wann beginnt Verjährung bei Handwerkerleistung?

5. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go622639-30
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann beginnt Verjährung bei Handwerkerleistung?

Habe hier im Forum folgende Meinung gelesen

Zitat:
Nö, so einfach ist das nicht. Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres ab Fälligkeit - nicht ab Ausführung.

Wenn die Forderung noch nicht fällig gestellt wurde - leider lässt sich der Fragesteller dazu trotz klarer Nachfrage nicht aus - kann die Verjährungseinrede nicht erfolgreich sein.


Dann gab es eine andere Meinung, dass die Verjährung nach vollständiger Ausführung der Leistung und mangelfreier Abnahme der Leistung zu starten beginnt.

Was stimmt denn nun?

Wie schaut es aus, wenn die Leistung erbracht wurde, aber keine Abnahme stattfand?

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Je nach Kontext kann sowohl das eine als auch das andere eintreten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Ohne die vertraglichen Vereinbarungen dazu zu kennen, dürfte eine konkrete Aussage schwer werden.

Allerdings beginnt üblicherweise nach §§ 199, 271 BGB die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem das Werk vollendet wurde.

Zitat (von go622639-30):
Wenn die Forderung noch nicht fällig gestellt wurde - leider lässt sich der Fragesteller dazu trotz klarer Nachfrage nicht aus - kann die Verjährungseinrede nicht erfolgreich sein.


Das Zitierte ist also falsch.

Zitat (von go622639-30):
vollständiger Ausführung der Leistung und mangelfreier Abnahme der Leistung zu starten beginnt.


Diese Aussage ist richtig.
Hier kommt's drauf an, ob die Verjährung der Bezahlung des Handwerkers gemeint ist, oder die Verjährung von Mängelansprüchen. Die Verjährung beträgt im Fall der Mängelansprüche aber üblicherweise 5 Jahre (§634a BGB).

Dass die Leistung mangelfrei erbracht sein muss, stimmt aber nicht so ganz. Es reicht gewissermaßen die "Beendigung" des Auftrags, ob im Guten ("passt alles") oder im Schlechten (z.B. Ablehnung der Nachbesserung und dann § 282 BGB ziehen).

-- Editiert von User am 5. Februar 2023 18:43

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von go622639-30):
Wie schaut es aus, wenn die Leistung erbracht wurde, aber keine Abnahme stattfand?
Kommt drauf an. Es gibt solche und solche Abnahmen. Es gibt solche und solche Leistungen und auch solche und solche Verträge.
Zitat (von go622639-30):
Was stimmt denn nun?
Um was gehts denn überhaupt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.760 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen