Guten Tag,
am 02.08.2019 habe ich einen Vertrag (bei mir zuhause) mit einer Baufirma abgeschloßen. Es gibt keine Widerrufsbelehrung.
Fertigstellung des Hauses laut Vertrag - 10.05.2020. Die Baufirma bezahlt jetzt uns die Miete als Vertragsstrafe.
Bis jetzt hat die Baufirma mit den Bauarbeiten nicht begonnen (derzeit-mit Verspätung-Aufräumung des Grundstückes von Abrissresten und Bäumen - auch Teil des Vertrages). Die Ursache: Firma hat 3 mal die Architekten gewechselt, der letzte Architekt hat für die Planung Monate gebraucht. Außerdem wurden die Bauantragsunterlagen falsch oder unvolständig: der Bauamt hat die Unterlagen, die der Architekt der Baufirma gefertigt hat, mehrmals zurück geschickt und 5 mal die Nachreichen der fehlenden Unterlagen verlangt. Auch die Entwässerungspläne wurden als unfachliche und mangelhafte mehrmals abgewiesen.
Laut dem Vertrag: "Die Baufirma ist für die komplette Vorplanung, Genehmigungsplanung und Werksplanung zuständig."
Bezüglich Baugenehmigung - ich bin Antragssteller, aber der Architekt hat auch unterschrieben.
Die Baugenehmigung habe ich am 12.06.2020 erhalten.
Da viele Momente deuten auf Unprofessionalität der Baufirma, möchte ich, bis es mit den Bauarbeiten nicht angefangen wurde, mein Vertrag widerrufen.
Allerdings besteht die Chance sogar für außerordenliche Kündigung, da die Baufirma mich erpresst und sogar androht, stellt mir die notwendige Unterlagen nicht zu Verfügung, macht vieles ohne Rücksprache mit mir.
Und jetzt die fragen:
1. Soll ich die aßerordentliche Kündigung sowie Widerruf in einem Schreiben zusammen schreiben ( "...hiermit möchte ich mein Bauvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen hilfweise widerrufen") oder am besten Außerordentliche Kündigung und Widerruf separat?
2. Soll ich die Gründe für außerordentliche Kündigung genau auflisten?
3. Wenn (ist alles möglich) mit außerordentlicher Kündigung nicht funktioniert und nur Widerruf gilt:
a) Muss ich die Vertragsstrafe zurück zahlen?
b) Ich habe fast 40% Vertragssumme als Vorauszahlungen (gemäß Zahlungsplanes) an die Firma schon bezahlt. Für diese Vorauszahlungen bezahle ich Sollzinsen and die Bank.
Kann ich beim Widerruf diese Bankzinsen als Schaden gelten machen? (Hätte ich keine Vorauszahlungen, würde ich keine Zinsen für diese Summen bezahlen).
4. Muss ich meine Bank über Wechseln der Baufirma informieren?
Ist eigentlich für Bank wichtig, welches Bauunternehmen mein Haus baut?
Ich hoffe, dass Sie mir mit meinen Fragen helfen können.
Danke.
Liebe Grüße
-- Editiert von Anilag am 24.06.2020 11:43
-- Editiert von Moderator am 24.06.2020 12:01
-- Thema wurde verschoben am 24.06.2020 12:01
Bauvertrag außerordentlich kündigen hilfweise widerrufen.
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Hierzu empfehle ich, unbedingt einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
Dieser kann dann alle Unterlagen einsehen und bewerten.
Ich nehme an, die richtige (und erfolgreiche) Vorgehensweise in einer solchen komplexen Problemlage kann ein Forum nicht leisten.
Ich habe schon mit 2 Fachanwälten gesprochen. Aber ich hatte solche Gefühl, dass so was etwas neu für beide ist.
Z.B. auf meine Fragen 1 und 3 haben sie entgegensetzte Antworte gegeben.
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ZitatEs gibt keine Widerrufsbelehrung. :
Warum sollte die auch notwendig sein?
ZitatHierzu empfehle ich, unbedingt einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. :
Richtig.
Zitata) Muss ich die Vertragsstrafe zurück zahlen? :
Welche Vertragsstrafe?
ZitatKann ich beim Widerruf diese Bankzinsen als Schaden gelten machen? :
Klar. Geltend machen kann man, denn geltend machen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.
Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das geltend machen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
Seit dem 01.01.2018 besteht bei einem Bauvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB über einen Neubau oder einen größeren Umbau, der nicht notariell beurkundet wurde, ein Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 650 l BGB, bekannt als Widerrufsjoker aus Bankgeschäften.
Die Widerrufsbelehrung beim Bauvertrag muss nachweislich vor Vertragsschluss erfolgen. Das Nachholen der Belehrung hat zur Folge, dass damit schließlich die 14-Tagesfrist zu laufen beginnt. Rechtlich gesehen ist ein widerruflicher Vertrag, wie auch der Bauvertrag, schwebend unwirksam. Aufgrund § 650 o BGB kann vom Widerrufsrecht gemäß § 650 l BGB nicht abgewichen werden. Das Widerrufsrecht für Verbraucher beim Bauvertrag ist zwingendes Recht.
Das bedeutet, dass der Vertrag, sollte dieser kein Widerrufsrecht enthalten oder die Belehrung falsch sein, noch ein Jahr und 14 Tage lang seit Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann.
ZitatSeit dem 01.01.2018 besteht bei einem Bauvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB über einen Neubau oder einen größeren Umbau, der nicht notariell beurkundet wurde, ein Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 650 l BGB, :
Man baut "schlüseelfertig"?
3Zitatbekannt als Widerrufsjoker aus Bankgeschäften. :
Das ist ja nun total falsch ...
Ja, schlüsselfetig
Zitat:Zitata) Muss ich die Vertragsstrafe zurück zahlen? :
Welche Vertragsstrafe?
Vertragsstrafe, die mir die Firma für nicht rechtzeitige Fertigstellung des Hauses bezahlt.
Bei einem Werkvertrag nach BGB würde ich an Rücktritt vom Vertrag denken--- allerdings denke ich als Nichtjurist.
zB wegen eklatanter Vertragsverletzungen.
Außerordentliche Kündigung käme auch in Betracht.
Ich nehme an, die Vertragsstrafe ist nicht zurückzuzahlen.
Ich sehe keinen Ausgleich für irgendwas, wofür du nicht weiterhin Mietzahlungen aus Gründen des Verschuldens der Firma leisten musst.
uU bei Wechsel des Unternehmers--- nochmal 1 Jahr mindestens weiterhin Mietzahlungen.
Als Bauherr würde ich einen Juristen nie so wie in Frage 1) fragen: Soll ich das oder das machen?
Krass. Wie setzt sich denn der Zahlungsplan der Firma zusammen?ZitatIch habe fast 40% Vertragssumme als Vorauszahlungen :
Mit 40% ist man meist dabei, wenn der Rohbau mit Dachkonstruktion steht--- das ist dann quasi *Richtfest*.
Wann hattest du die 40% geleistet? Schon vor dem 12.6.2020?
ZitatIch nehme an, die Vertragsstrafe ist nicht zurückzuzahlen. :
Da müsste man erst mal die Klausel im Wortlaut kennen.
Und jetzt?
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