Bauvertrag außerordentlich kündigen hilfweise widerrufen.

24. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Anilag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauvertrag außerordentlich kündigen hilfweise widerrufen.

Guten Tag,

am 02.08.2019 habe ich einen Vertrag (bei mir zuhause) mit einer Baufirma abgeschloßen. Es gibt keine Widerrufsbelehrung.

Fertigstellung des Hauses laut Vertrag - 10.05.2020. Die Baufirma bezahlt jetzt uns die Miete als Vertragsstrafe.

Bis jetzt hat die Baufirma mit den Bauarbeiten nicht begonnen (derzeit-mit Verspätung-Aufräumung des Grundstückes von Abrissresten und Bäumen - auch Teil des Vertrages). Die Ursache: Firma hat 3 mal die Architekten gewechselt, der letzte Architekt hat für die Planung Monate gebraucht. Außerdem wurden die Bauantragsunterlagen falsch oder unvolständig: der Bauamt hat die Unterlagen, die der Architekt der Baufirma gefertigt hat, mehrmals zurück geschickt und 5 mal die Nachreichen der fehlenden Unterlagen verlangt. Auch die Entwässerungspläne wurden als unfachliche und mangelhafte mehrmals abgewiesen.
Laut dem Vertrag: "Die Baufirma ist für die komplette Vorplanung, Genehmigungsplanung und Werksplanung zuständig."
Bezüglich Baugenehmigung - ich bin Antragssteller, aber der Architekt hat auch unterschrieben.

Die Baugenehmigung habe ich am 12.06.2020 erhalten.


Da viele Momente deuten auf Unprofessionalität der Baufirma, möchte ich, bis es mit den Bauarbeiten nicht angefangen wurde, mein Vertrag widerrufen.

Allerdings besteht die Chance sogar für außerordenliche Kündigung, da die Baufirma mich erpresst und sogar androht, stellt mir die notwendige Unterlagen nicht zu Verfügung, macht vieles ohne Rücksprache mit mir.

Und jetzt die fragen:

1. Soll ich die aßerordentliche Kündigung sowie Widerruf in einem Schreiben zusammen schreiben ( "...hiermit möchte ich mein Bauvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen hilfweise widerrufen") oder am besten Außerordentliche Kündigung und Widerruf separat?

2. Soll ich die Gründe für außerordentliche Kündigung genau auflisten?


3. Wenn (ist alles möglich) mit außerordentlicher Kündigung nicht funktioniert und nur Widerruf gilt:

a) Muss ich die Vertragsstrafe zurück zahlen?

b) Ich habe fast 40% Vertragssumme als Vorauszahlungen (gemäß Zahlungsplanes) an die Firma schon bezahlt. Für diese Vorauszahlungen bezahle ich Sollzinsen and die Bank.

Kann ich beim Widerruf diese Bankzinsen als Schaden gelten machen? (Hätte ich keine Vorauszahlungen, würde ich keine Zinsen für diese Summen bezahlen).


4. Muss ich meine Bank über Wechseln der Baufirma informieren?
Ist eigentlich für Bank wichtig, welches Bauunternehmen mein Haus baut?


Ich hoffe, dass Sie mir mit meinen Fragen helfen können.

Danke.

Liebe Grüße



-- Editiert von Anilag am 24.06.2020 11:43

-- Editiert von Moderator am 24.06.2020 12:01

-- Thema wurde verschoben am 24.06.2020 12:01

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Hierzu empfehle ich, unbedingt einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
Dieser kann dann alle Unterlagen einsehen und bewerten.
Ich nehme an, die richtige (und erfolgreiche) Vorgehensweise in einer solchen komplexen Problemlage kann ein Forum nicht leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anilag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe schon mit 2 Fachanwälten gesprochen. Aber ich hatte solche Gefühl, dass so was etwas neu für beide ist.

Z.B. auf meine Fragen 1 und 3 haben sie entgegensetzte Antworte gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Anilag):
Es gibt keine Widerrufsbelehrung.

Warum sollte die auch notwendig sein?



Zitat (von Anami):
Hierzu empfehle ich, unbedingt einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

Richtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Anilag):
a) Muss ich die Vertragsstrafe zurück zahlen?

Welche Vertragsstrafe?



Zitat (von Anilag):
Kann ich beim Widerruf diese Bankzinsen als Schaden gelten machen?

Klar. Geltend machen kann man, denn geltend machen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das geltend machen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anilag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Seit dem 01.01.2018 besteht bei einem Bauvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB über einen Neubau oder einen größeren Umbau, der nicht notariell beurkundet wurde, ein Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 650 l BGB, bekannt als Widerrufsjoker aus Bankgeschäften.


Die Widerrufsbelehrung beim Bauvertrag muss nachweislich vor Vertragsschluss erfolgen. Das Nachholen der Belehrung hat zur Folge, dass damit schließlich die 14-Tagesfrist zu laufen beginnt. Rechtlich gesehen ist ein widerruflicher Vertrag, wie auch der Bauvertrag, schwebend unwirksam. Aufgrund § 650 o BGB kann vom Widerrufsrecht gemäß § 650 l BGB nicht abgewichen werden. Das Widerrufsrecht für Verbraucher beim Bauvertrag ist zwingendes Recht.

Das bedeutet, dass der Vertrag, sollte dieser kein Widerrufsrecht enthalten oder die Belehrung falsch sein, noch ein Jahr und 14 Tage lang seit Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann.


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Anilag):
Seit dem 01.01.2018 besteht bei einem Bauvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB über einen Neubau oder einen größeren Umbau, der nicht notariell beurkundet wurde, ein Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 650 l BGB,

Man baut "schlüseelfertig"?



Zitat (von Anilag):
bekannt als Widerrufsjoker aus Bankgeschäften.
3
Das ist ja nun total falsch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anilag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, schlüsselfetig

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anilag
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Anilag):
a) Muss ich die Vertragsstrafe zurück zahlen?

Welche Vertragsstrafe?


Vertragsstrafe, die mir die Firma für nicht rechtzeitige Fertigstellung des Hauses bezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Bei einem Werkvertrag nach BGB würde ich an Rücktritt vom Vertrag denken--- allerdings denke ich als Nichtjurist.
zB wegen eklatanter Vertragsverletzungen.
Außerordentliche Kündigung käme auch in Betracht.

Ich nehme an, die Vertragsstrafe ist nicht zurückzuzahlen.
Ich sehe keinen Ausgleich für irgendwas, wofür du nicht weiterhin Mietzahlungen aus Gründen des Verschuldens der Firma leisten musst.
uU bei Wechsel des Unternehmers--- nochmal 1 Jahr mindestens weiterhin Mietzahlungen.

Als Bauherr würde ich einen Juristen nie so wie in Frage 1) fragen: Soll ich das oder das machen?

Zitat (von Anilag):
Ich habe fast 40% Vertragssumme als Vorauszahlungen
Krass. Wie setzt sich denn der Zahlungsplan der Firma zusammen?
Mit 40% ist man meist dabei, wenn der Rohbau mit Dachkonstruktion steht--- das ist dann quasi *Richtfest*.

Wann hattest du die 40% geleistet? Schon vor dem 12.6.2020?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich nehme an, die Vertragsstrafe ist nicht zurückzuzahlen.

Da müsste man erst mal die Klausel im Wortlaut kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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