Betreuung von IT im Dienstleistungsvertrag

22. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)
Betreuung von IT im Dienstleistungsvertrag

Hallo Foren Gemeinde,

ich richte mich heute mit einer etwas komplizierten Frage an Euch, nehmen wir an AG und AN schliessen einen Vertrag
regelmäßigen Wartung Hard- und Soft-Ware des Auftraggebers, sowie der nicht regelmäßigen Unterstützung durch den Auftragnehmer zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit der EDV-Anlage.

Weiter wird im Vertrag die Mitwirkungspflicht des AG beschrieben
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeiten am Netzwerk, der Hardware und der Software
während der Vertragslaufzeit ausschließlich durch den Auftragnehmer, bzw. nur nach
Zustimmung seitens des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte, ausführen zu lassen. Über
Änderungen des IST Zustandes durch Dritte oder Anforderungen an Software welche die
Betreuung des Auftragnehmers beeinflussen, sind vorher den Auftragnehmer detailliert
mitzuteilen.


Soweit ist definiert was zu tun ist vor allem das der AN alleiniger Administrator ist und keine interene IT vorhanden, nun ist es so mit etablieren einer internen IT welches ohne vorherige Information oder Absprache geschehen ist wird der AN aufgefordert die sämtliche Passwörter herauszugeben.

Gemäß des Vertrages könnte AN die geforderten Leistungen nicht mehr vertragsgemäß ausführen da er ja nicht weis was die interne IT tut, da der AG intern bereits Anweisung erteilt hat den internen IT Leiter zu konsoldieren, gehen Informationen an den AN vorbei

Ist der AN verpflichtet, solange der Vertrag besteht die geforderten Passwörter herauszugeben sodass Dritte und interne IT Handlungen vornehmen können?

Wie kann sich AN mit Herausgabe der Passwörter, gegen eventuell Auftretende Haftungsfragen durch AG entsprechend absichern da AN die Betriebsfähigkeit nicht mehr gewährleisten kann bis zum Ende der Vertragslaufzeit

ich behme an das die Passwörter eine Art Eigentum begründen, oder darf AN die Herausgabe resultierent der Vertragspflicht verweigern


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119901 Beiträge, 39793x hilfreich)

Zitat (von please_help):
Ist der AN verpflichtet, solange der Vertrag besteht die geforderten Passwörter herauszugeben

Ja, denn es sind die Passwörter des Auftraggebers.



Zitat (von please_help):
gegen eventuell Auftretende Haftungsfragen durch AG entsprechend absichern da AN die Betriebsfähigkeit nicht mehr gewährleisten kann bis zum Ende der Vertragslaufzeit

Das hat er zum Teil schon mit dem Vertrag.
Ich würde das ganze aber noch mal zusammen mit den Passwörter schriftlich mitteilen, das ganze mit Zustellnachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das hat er zum Teil schon mit dem Vertrag.
Ich würde das ganze aber noch mal zusammen mit den Passwörter schriftlich mitteilen, das ganze mit Zustellnachweis.


gibt eine spezielle Formulierung? oder genügt es wenn man schreibt :
wir weisen vorsorglich daraufhin das wir nur in die Haftung, Gewährleistungsansprüche ggf. Schadensersatzansprüche eintreten werden, sofern diese nicht bereits gemeldet wurden und wenn der Nachweis
tatsächlich erbracht ist das wir schuldhaft den Umstand zu vertreten haben.



hat wer ein Beispiel

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119901 Beiträge, 39793x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Dieser Text

Zitat (von please_help):
wir weisen vorsorglich daraufhin das wir nur in die Haftung, Gewährleistungsansprüche ggf. Schadensersatzansprüche eintreten werden, sofern diese nicht bereits gemeldet wurden und wenn der Nachweis tatsächlich erbracht ist das wir schuldhaft den Umstand zu vertreten haben.


ist als Haftungsbeschränkung gänzlich ungeeignet.

Zitat (von please_help):
Gemäß des Vertrages könnte AN die geforderten Leistungen nicht mehr vertragsgemäß ausführen

Das ist eine bisher unbewiesene Behauptung. Allein durch die Herausgabe der Passwörter wird der AN in seinen Möglichkeiten doch nicht eingeschränkt. Aus dem geposteten Vertragsteil, der ja einen Fremdeingriff sogar ausdrücklich zulässt, lässt sich m.E. keine Haftungsbeschränkung per se ableiten.

Geht es hier nicht vielmehr darum, dass sich der AN gegen irgend etwas schützen will, dies aber versäumt hat in seinem Vertrag - so wie er es jetzt gerne möchte - einzubauen?

Berry

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#5
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)

es wurde dem AG doch untersagt ohne Zustimmung Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen

Mitwirkungspflichten, da die vorherige Absprache nicht erfolgt und diese Arbeiten dann selbst vorgenommen werden kann AN nicht leisten oder die betriebsfähigkeit gewähren

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)

noch eine Frage ... wenn es im Vertrag heist:
"3. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche
Vertragspflichten. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer
zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter schwerwiegender Pflichtverletzung
ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats."


Angenommen AN verweigert die Leistungserbringung auf Grund der Verletzung des AG, dürfte er weiter das vereinbarte Entgelt verlangen?

weiter heist es:"...3. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer hat insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der
Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als zwei Monate in Verzug ist. Bei
außerordentlicher Kündigung des Auftragnehmers ist der gesamte, bis zum Ende der
vereinbarten Vertragslaufzeit fällige Betrag sofort zur Zahlung fällig, abzüglich etwaiger,
ersparter Aufwendungen."


Im Hinblick auf die obige Mitwirkungspflicht könnte nach meinem Verständnis der Vertrag vom AN außerordentlich gegündigt werden und das Entgelt bis Vertragsende wäre fällig, verstehe ich das in so weit richtig?



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