Brüstungsinnenseite und Raumhöhe - Mängel?

10. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Syndr0m2
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Brüstungsinnenseite und Raumhöhe - Mängel?

Guten Morgen,

mich würden folgende Fragen interessieren:

1. Läge bereits ein Bau-Mangel vor, wenn ein Generalunternehmer/Baufirma bei einem schlüsselfertigen Einfamilienhaus ein Küchenfenster so verbaut, dass innen direkt unter dem Fensterrahmen, wo theoretisch eine Innenfensterbank oder eine Küchenarbeitsplatte verbaut werden könnte, unterschiedliche Höhen (3,5cm links und 4,5cm rechts) entstehen und wodurch eine Schieflage entsteht, d.h. ein Fensterbrett oder eine Arbeitsplatte könnte nur leicht schräg verbaut werden? Gemeint ist der Bereich vom Beginn des Fensterrahmens (Unterseite, innen) bis zum Wandabschluss der Innenwand/Brüstung - also der Bereich, wo beispielsweise die Küchenarbeitsplatte bis unter das Fenster verbaut werden könnte.

2. Was bedeutet die Angabe "Brüstungshöhe 1,00m", die bei Grundrissen neben Fenstern manchmal notiert wird? Also von wo (Fensterrahmenunterkante oder Beginn Fensterflügel?) bis wo (Fertigboden? Estrichboden?) wird hier gemessen (innen/außen?)?

3. Angenommen der Estrichboden wurde in dem Haus bereits verlegt. Beim Messen stellt der Bauherr nun fest, dass bereits jetzt (noch ohne Fliesen/Laminat) vom Estrichboden bis zur Raumdecke in allen Räumen 2,47m Raumhöhe vorliegen , jedoch im Grundriss für alle Räume eine "lichte Raumhöhe: 2,50m" angegeben wurde. Würde hier ein Mangel vorliegen?

Ich weiß, es sind spezielle Fragen. Ich konnte nur leider keine Antworten über eine Internetrecherche finden. Deswegen würde ich mich sehr freuen, wenn hier jemand die Sachlage bewerten könnte, ggf. auch nur zu einem Teil der Fragen! Danke im Voraus


-- Editiert von Moderator am 11.11.2020 12:46

-- Thema wurde verschoben am 11.11.2020 12:46

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Imho
1.) Ja, eine Versatz von 1cm halte ich für einen Mangel
2.) Die Messung erfolgt, afairr OK FFB
3.) Ja, die Unterschreitung der Raumhöhe beträgt jetzt schon 3cm, Räume <2,50 lichte Raumhöhe, die auch afaik OK FFB gemessen wird. Hier liegt imho auch ein Mangel vor. https://de.wikipedia.org/wiki/Raumh%C3%B6he

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Syndr0m2
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst vielen Dank.

zu 2): Wenn BRH mit 1,00m angegeben wird, würde das also die Höhe von OK FFB (gefliest) bis Unterkante Fensterrahmen oder Fensterflügel im Innenraum (Küche) bedeuten?

zu 3): Gemäß dem Link ist die lichte Raumhöhe wohl 2,40m. Bei 2,47 würden noch einmal ca. 2cm (Fliesen) abgezogen, damit 2,45m. Das wäre dann kein Mangel, außer es wird im Grundriss explizit anders angegeben (2,50m). Habe ich das richtig verstanden?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Syndr0m2):
Läge bereits ein Bau-Mangel vor,
*Schiefes* Küchenfenster allein ist schon ein Ausführungsmangel. Und ein Ausführungsmangel, wenn der 1 cm Differenz bei einer Breite des Küchenfensters außerhalb der Toleranzwerte der DIN 18202 läge. Wie breit ist das Küchenfenster?
Zitat (von Syndr0m2):
Was bedeutet die Angabe "Brüstungshöhe 1,00m"
Entweder alles auf Fertige Höhe= OK FFB oder alles auf Rohbauhöhe. Sollte in den Plänen als Bemerkung /Legende zu finden sein.
Zitat (von Syndr0m2):
Würde hier ein Mangel vorliegen?
Ja, wenn in der Baubeschreibung zum Kaufvertrag sich nicht doch eine Klausel findet, wo auf geringe Unterschreitung bzw. Überschreitung von Maßangaben hingewiesen wird.
Zu den Plänen sollte auch ein Schnitt gehören, aus dem die Höhen eindeutiger hervorgehen.
Trotzdem sind Toleranzwerte einzuhalten.
https://www.kuehne-meisterbetriebe.de/assets/din_18202_kuehne.pdf

Falls Mängel festgestellt werden, wäre der nächste Schritt für dich ...welcher?

Übrigens sind alle Fragen keine zu Baurecht., sondern Handwerksrecht/Werkvertragsrecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1) Ist das Fenster schief eingebaut oder ist die Auflagefläche für die Fensterbank schief? Letzteres halt ich für unproblematisch, denn man kann beim Einbau der Fensterbank die Schräge auffüllen.

zu 2) Unterkante der Fensteröffnung bis zum fertigen Fußboden.

zu 3) 3cm Abweichung halte ich noch nicht für einen Mangel

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#5
 Von 
Syndr0m2
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Fenster ist 1,30m breit.

Schief ist sozusagen das "kurze" Wandstück, welches direkt unter dem Fensterrahmen ist (links 3,5cm, rechts 4,2 cm). Dann folgt waagerecht die Ablagefläche und am Ende der Ablagefläche geht die Wand senkrecht herunter (85cm auf beiden Seiten) bis zum Estrich.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Gibt es eigentlich eine Frage zum Thema des Forums, das da "Baurecht" lautet?

Ansonsten:

:forum:




Zitat (von Syndr0m2):
1. Läge bereits ein Bau-Mangel vor,

Ja


Zitat (von Syndr0m2):
, jedoch im Grundriss für alle Räume eine "lichte Raumhöhe: 2,50m" angegeben wurde.

In wie weit ist dieser Grundriss verbindlich?
In wie weit ist dieser Grundriss verbindlicher Bestandteil des Vertrages geworden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Syndr0m2
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gibt es eigentlich eine Frage zum Thema des Forums, das da "Baurecht" lautet?

Ansonsten:

:forum:

Ich dachte mir, dass die Beurteilung und Begründung, ob bei der Schieflage bereits juristisch von einem Baumangel auszugehen ist, dieses Forum hier geeignet ist.


Zitat (von Syndr0m2):
1. Läge bereits ein Bau-Mangel vor,

Ja

Schlussendlich wird es womöglich auch um §§ gehen, die hier einschlägig sind, oder? Wenn ja, welche würden hier relevant werden?

Zitat (von Syndr0m2):
, jedoch im Grundriss für alle Räume eine "lichte Raumhöhe: 2,50m" angegeben wurde.

In wie weit ist dieser Grundriss verbindlich?
In wie weit ist dieser Grundriss verbindlicher Bestandteil des Vertrages geworden?


Der Grundriss war Bestandteil des Bauantrages und ist nun Bestandteil der Baumappe/-akte. In diesem sind auch alle anderen Maße des Hauses vermerkt.
Grundriss EG: Lichte Raumhöhe "2,50m"
Grundriss OG: Lichte Raumhöhe "2,40m"

Dadurch sehe ich schon eine verbindliche Vorgabe, wie alle anderen Hausmaße auch, oder?
Nach meiner Recherche könnte die DIN 18202 ("Toleranzen im Hochbau"), einschlägig sein, in der Maßabweichungen für Grundrisse und Aufrisse bzgl. Geschosshöhen etc. aufgeführt werden.
Dort ist geschrieben, dass folgende Abweichungen gelten:
in Grundrissen: 1-3m Höhe: max. 12mm
in Aufrissen: 1-3m Höhe: max. 16mm

-- Editiert von Syndr0m2 am 11.11.2020 06:08

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Syndr0m2):
Ich dachte mir, dass die Beurteilung und Begründung, ob bei der Schieflage bereits juristisch von einem Baumangel auszugehen ist, dieses Forum hier geeignet ist.

In dem Forum geht es um Probleme Baugenehmigung, Bebauungsplan, öffentliches Baurecht, privates Baurecht.

Aber die Admins werden das schon verschieben.



Zitat (von Syndr0m2):
Dadurch sehe ich schon eine verbindliche Vorgabe, wie alle anderen Hausmaße auch, oder?

Die wäre hier nicht relevant, wenn das vertraglich anders vereinbart wurde.
Wenn der Grundriss also nicht im Vertrag fixiert wurde und auch keine sonstigen Werte / Normen ist das problematisch.



Die Abweichung am Fenster ist da nicht betroffen, denn da ist die Abweichung so hoch das eine Fensterbank oder eine Küchenarbeitsplatte schlicht unbenutzbar wären


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Syndr0m2):
Das Fenster ist 1,30m breit.
Danke. Trotzdem habe ich zu deiner Beschreibung keine Vorstellung... :sad:
gehts mit einem Foto?
Man kann übliche Bilderdienste nutzen...und hierher verlinken.

Beim Fenster lese ich 7 mm Unterschied bei 1,30m Fensterbreite.
Zitat (von Syndr0m2):
wo theoretisch eine Innenfensterbank oder eine Küchenarbeitsplatte verbaut werden könnte,
Was soll denn praktisch dort hin? Eine Küchenarbeitsplatte, die in die Fensterleibung hineinreicht, also keine separate Innenfensterbank?

Wenn ich den Zustand nicht falsch verstehe, kann der Höhenunterschied Fensterbrüstung ausgeglichen werden. Letztlich muss die Fensterbank oder die Küchenarbeitsplatte entspr. unterfüttert werden.
Ist der Fensterrahmen denn lot-und waagerecht eingebaut?

Zitat (von Syndr0m2):
Dadurch sehe ich schon eine verbindliche Vorgabe, wie alle anderen Hausmaße auch, oder?
Ja, richtig. Die lichten Raumhöhen sind eben nicht mit 3,20m vereinbart...Trotzdem gelten die Toleranzmaße, die nach DIN 18202.
Die Brüstungshöhe ist mit 1,00m vereinbart. Trotzdem gilt die DIN 18202.
Zitat (von Syndr0m2):
Nach meiner Recherche könnte die DIN 18202 ("Toleranzen im Hochbau"), einschlägig sein,
Die iST einschlägig und gilt.


Frage: Was willst du erreichen? Die Beseitigung eines oder mehrerer Mängel? Oder was?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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