Dienstleistungsvertrag - ungültige Rechnungen

15. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Malermeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Dienstleistungsvertrag - ungültige Rechnungen

Ich habe im Februar online einen Dienstleistungsvertrag über 12 Monate mit monatlicher Zahlweise abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltete zum einen Basisleistungen zu festen monatlichen Konditionen, zum anderen auch zu erwartende zusätzliche Zahlungen von Provisionen im Erfolgsfall in unterschiedlichen Höhen.

Gleich nach der Anmeldung wurde online eine Rechnung über den ersten Monatsbeitrag zum download überstellt. Diese Vorgehensweise der Rechnungsstellung war aber so nicht gewünscht und vor Abschluß des Vertrages auch nicht ersichtlich. Die sofortige Überprüfung der Rechnung ergab zudem, dass diese Rechnung nicht den Vorschriften des UStG entsprach, es fehlte die in diesem Fall vorgeschriebene, qualifizierte digitale Signatur.

1. Das UStG schreibt u.a. vor, dass der Rechnungsemfänger der digitalen Übermittlung einer Rechnung zustimmen muss. Diese Zustimmung habe ich aber nicht erteilt, da wir im Betrieb auf die ordnungsgemäße Verarbeitung und die vorgeschriebene Dokumentation digitaler Rechnungen gar nicht eingerichtet sind. Zusätzlich habe ich dieser Form der Rechnungsstellung ausdrücklich widersprochen.

2. Das UStG schreibt weiterhin bei digital übermittelten Rechnungen eine qualifizierte Signatur vor. Die überstellte Rechnung war aber nachweislich nicht digital signiert und dadurch derart vor Manipulation geschützt.

In insgesamt 3 Mails bat ich den Vertragspartner um die Übersendung einer ordentlichen Rechnung auf dem Postweg. Die ersten Mails wurden nur mit automatisch eingesetzten Textbausteinen beantwortet. Der Rechnungsbetrag für den ersten Monat wurde zwischenzeitlich vom Konto eingezogen.

In der dritten Mail kündigte ich im Falle des weiteren Ignorierens meiner Forderungen nach einer ordentlichen Rechnung - mit entsprechender Fristsetzung - die fristlose Kündigung des Dienstleistungsvertrags sowie die Rücklastschrift des bereits eingezogenen Rechnungsbetrags an.

Daraufhin bekam ich zwar endlich individuelle Antwort per Mail, jedoch immer noch keine Rechnung auf dem Postweg.

Nach Ablauf der gesetzten Frist kündigte ich - wie angekündigt - per Einschreiben mit Rückschein den Dienstleistungsvertrag fristlos. Den per Lastschrift eingezogenen Rechnungsbetrag ließ ich von der Bank wie angekündigt zurückbuchen.

Den zum Dienstleistungsvertrag zugehörenden Account ( Webseite ) habe ich seit der Kündigung nicht mehr betreten, bzw. auch nicht anderweitig benutzt.

Rechnungen oder sonstiger Schriftverkehr per Post ist nach wie vor nicht eingegangen. Jetzt allerdings bekomme ich Post von einem Inkasso-Unternehmen, welches nun geschuldete Forderungen für insgesamt inzwischen 4 Monate Dienstleistungsvertrag bei mir einfordert, zzgl. einer ordentlich überhöhten Portion Verzugszinsen, Mahnauslagen und Inkassokosten.

Ich kann nachweisen:

- 3 Mails mit der Bitte um Rechnungstellung auf dem Postweg
- insgesamt 2 Einschreibebriefe mit Rückschein ( Kündigung )
- 1 x Online Rechnung ohne Signatur für den ersten Monat

Wie soll man nun vorgehen? Mein Standpunkt ist folgender:

Ich habe als gewerblicher Vertragspartner Anspruch auf eine ordentlich ausgestellte Rechnung, die steuerlich von den Finanzbehörden anerkannt wird. Online Rechnungen lehne ich prinzipiell ab, da diese Rechnungsform auch auf Empfängerseite mit bestimmten Auflagen für Prüfung und Aufbewahrung verbunden ist, die ich technisch und personell nicht leisten kann und will.

Die entgegen meinen Wünschen trotzdem überstellte Online Rechnung war zudem nicht digital signiert und entspricht somit ebenfalls nicht den Vorschriften des UStG.

Ich habe dem Vertragspartner ausreichend Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu korrigieren und eine ordentliche Rechnungsstellung vorzunehmen. Durch einfache Einsendung per Post wäre der Sache gedient gewesen - eine, wie ich finde, durchaus zumutbare Leistung, die für 55 Cent die Kündigung sowie jeden weiteren Schaden vermieden hätte.

Da das Verhalten des Vertragspartners in den ersten zwei Wochen ganz offensichtlich zeigte, dass er auch für die Zukunft keine Rechnungen per Post schicken würde, habe ich das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, zumal neben den Rechnungen für die monatliche Basisleistung zusätzliche Rechnungen mit erheblich höheren Rechnungsbeträgen zu erwarten gewesen wären. Die Kündigung war also notwendig, um wirtschaftlichen Schaden abzuwenden, da solche Rechnungen von den Finanzbehörden zum Abzug der Vorsteuer nicht anerkannt werden.

Unabhängig davon zeigte das verhalten des Vertragspartners, dass die notwendige Seriösität und sachkenntnis nicht gegeben war.

Ganz unabhängig von meinem individuellen Fall ( wie oben beschrieben ) ist dies ein allgemeines Problem, von dem u.U. tausende von Gewerbetreibenden betroffen sein könnten und denen im Falle einer Buchprüfung der Abzug der Vorsteuer auf diese Rechnungen nachträglich aberkannt wird.

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9 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Ganz unabhängig von meinem individuellen Fall ( wie oben beschrieben ) ist dies ein allgemeines Problem, von dem u.U. tausende von Gewerbetreibenden betroffen sein könnten und denen im Falle einer Buchprüfung der Abzug der Vorsteuer auf diese Rechnungen nachträglich aberkannt wird.

Das wird noch vielen Klein- und Einzelunternehmern sauer aufstoßen die sich von quitschbunten Prospekten blenden liesen.



quote:
Diese Vorgehensweise der Rechnungsstellung war aber so nicht gewünscht und vor Abschluß des Vertrages auch nicht ersichtlich.

Dies steht meistens in den AGB.



Wenn man eindeutig erkennbar als Unternehmer bestellt hat, hat man auch Anspruch auf eine gesetzeskonforme Rechnung nach §14 UstG.
Nicht gesetzeskonforme Rechnungen berechtigen jedoch nicht zur Nicht-Zahlung der Rechnung. Ob ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht ist auch zweifelhaft.

Das einzige Recht, welches dem Unternehmer zusteht ist ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Umsatzsteuer. Diese ist dem Unternehmen zurück zu zahlen sobald eine gesetzeskonforme Rechnung erstellt wurde.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Malermeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Das die Rechnungsstellung nur auf elektronischem Wege stattfinden soll, ist in den AGB nicht ersichtlich, diese habe ich selbstverständlich gesichert. Ich habe darüberhinaus bisher auch noch bei den wenigsten Anbietern entsprechende Hinweise in den AGB gefunden. Ich persönlich kenne nur ein einziges Beispiel, aber auch da wird gegen entsprechendes Zusatz-Entgeld ( 2,60 Euro ) die Rechnung per Post als Zusatzleistung mit angeboten.

Ich habe in den vergangenen Jahren eher die Erfahrung gemacht, dass den meisten Unternehmen die Problematik der elektronischen Rechnungsstellung und dem Aufwand, der auf beiden Seiten zur korrekten Abwicklung getrieben werden muß, noch gar nicht bewusst ist.

§ 626 Abs. 1 BGB : "Das Dienstverhältnis kann... ...aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung... ...nicht zugemutet werden kann."

Bereits der Aufwand, den ich (erfolglos) betrieben habe, allein die erste Rechnung in ordentlicher Form beizubringen, war für mich unzumutbar. Noch unzumutbarer wäre es aber gewesen, den gleichen Aufwand für alle noch folgenden Rechnungen weiter zu betreiben. Nach meiner Auffassung hat der Vertragspartner vertragswidrig und ganz offensichtlich auch gegen geltendes Recht gehandelt.

Betandteil eines Dienstleistungvertrags kann es nicht sein, unzumutbaren Aufwand zu betreiben (also eigene Arbeitszeit aufzuwenden), nur um rechtsverbindliche Rechnungen für die vereinbarte Diensteistung zu bekommen, bzw. diese im Falle der vergeblichen Forderung u.U. sogar noch einklagen zu müssen.

Als Kunde nehme ich eine Dienstleistung gegen Bezahlung in Anspruch, ich bezahle aber doch nicht dafür, dass mir von meinem Vertragspartner willkürlich und völlig unnötig Arbeit aufgezwungen wird!

Natürlich hat der Vertragspartner im Falle der Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB das Recht auf eine Entschädigung für bereits geleistete Dienste (§ 628 ). Bis zur Kündigung habe ich ja für ca. 14 Tage die "Leistung" in Anspruch genommen.

Allerdings ist hier auch zu berücksichtigen, dass die automatisch über ein Webportal gebotene "Leistung" einen eher geringen Aufwand auf dessen Seite erfordert. Zu verrechnen wären auf meiner Seite allerdings einige Stunden Arbeitszeit für die vollständige Einrichtung des Accounts und meines Firmenprofils - eine Arbeit, die durch die vom Vertragspartner verursachte Kündigung leider vollständig vergeblich war.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Nach meiner Auffassung hat der Vertragspartner vertragswidrig und ganz offensichtlich auch gegen geltendes Recht gehandelt.

Korrekt



Zitat:
Ich habe in den vergangenen Jahren eher die Erfahrung gemacht, dass den meisten Unternehmen die Problematik der elektronischen Rechnungsstellung und dem Aufwand, der auf beiden Seiten zur korrekten Abwicklung getrieben werden muß, noch gar nicht bewusst ist.

Den großen (und auch einigen mittleren und kleinen) ist der Aufwand sehr wohl bewust, wird aber aus Kostengründen gescheut. Es hat ja noch keiner geklagt und die Nachzahlung muss der Kunde zahlen ...
Andere unterschätzen die Situation sträflich. Die falsche Meinung 'ich drucke die aus, das merkt das Finanzamt nicht' ist noch sehr weit verbreitet.



quote:
Bereits der Aufwand, den ich (erfolglos) betrieben habe, allein die erste Rechnung in ordentlicher Form beizubringen, war für mich unzumutbar. Noch unzumutbarer wäre es aber gewesen, den gleichen Aufwand für alle noch folgenden Rechnungen weiter zu betreiben.

Das ist das Problem wo die Gegenseite ansetzen könnte.
Man könnte behaupten, das der unzumutbare Aufwand ja garnicht notwendig gewesen wäre. Einfach ein Schreiben mit Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung und der Mitteilung das man sein Zurückbehaltungrecht ausübt hätte gereicht. Ein Reklamtionschreiben ist nicht unzumutbar.



Ich würde da anders argumentieren.
Für mich wäre es unzumutbar, das ein Vertragpartner ein gesetzeswidriges Verhalten trotz Hinweisen nicht einstellt und die konkrete Gefahr einer Vermögensschädigung besteht.
Desweiteren wäre ein Dienstleister für mich unteragbar der trotz Hinweisen gesetzeswidriges Verhalten nicht einstellt. Somit besteht die Gefahr, das weitere gesetzeswidriges Verhaltensweisen entdeckt werden bzw. die konkrete Gefahr das zukünftige Gesetzesänderungen ignoriert werden. Dann würde die Dienstleistung unbrauchbar werden und es wäre mit hohem Aufwand zu rechnen (Rechtsverfolgungskosten, Betriebsunterbrechung, Migrationskosten, Umsatz- und Gewinnausfall) die unter Umständen das Unternehmen gefährden könnten.
Unter solchen Umständen wäre eine Fortsetzung des Vertrags für mich unzumutbar.


Man kann aber auch beide Argumentationen kombinieren ...





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-- Editiert am 16.10.2009 19:22

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Malermeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Reklamationsschreiben habe ich ja gesendet, diese wurden jedoch lediglich durch automatisch eingesetzte Textbausteine oder am Thema vorbei beantwortet. Und auch die Fristsetzung brachte ja nicht das gewünschte Ergebnis. Ich habe bis heute noch keine Rechnung - die Inkassoschreiben kommen nun allerdings prompt mit der Post. Warum war das denn mit der oder den Rechnungen nicht möglich?

Ist es übrigens nicht auch mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn die fälligen Rechnungsbeträge vereinbarungsgemäß per Lastschrift eingezogen werden. In dem Fall müssten regelmäßig die Kontobewegungen zusätzlich gesondert überwacht werden, eine erfolgte Lastschrift müsste ferner durch gesonderte Anweisung an die Bank zurückgebucht werden und ein erneuter Buchungsvorgang ist anschließend nötig, um dann den um die Umsatzsteuer reduzierten Betrag erneut zu überweisen - ganz abgesehen davon, dass die Rückbuchung einer Lastschrift recht hohe Kosten verursacht.

Klar, auch da gibt es sicher wieder Lösungen. Aber kann das mein Problem sein, nur weil der Dienstleister meint, er könne machen was er will.

Die alternative und/oder ergänzende Argumentation, die Sie vorschlagen deckt sich übrigens exakt auch mit meinem "Rechtsgefühl", auch wenn mein "Rechtsgefühl" später eher niemanden interessieren wird. In der Tat hat der Dienstleister durch sein Verhalten bewirkt, dass ich die Redlichkeit des Dienstleisters insgesamt in Frage gestellt habe und damit natürlich auch den Sinn und Nutzen der Dienstleistung selbst.

Ich habe übrigens 2 Tage nach meiner schriftlichen Kündigung per Einschreiben mit Rückschein eine Mail erhalten "Sperrung Ihres Accounts". Die Mail enthält sonst keinen weiteren Text oder Bezug, nur diese Mitteilung selbst. Das hatte ich noch nicht erwähnt. Wenn das keine Kündigungsbestätigung ist...


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
In dem Fall müssten regelmäßig die Kontobewegungen zusätzlich gesondert überwacht werden,

Warum? Das fällt doch bei der normalen Kontrolle der Kontoauszüge auf. Wäre also kein geeignetes Argument


Ob der Aufwand mit Abzug und anschliesender Neuüberweisung als unzumutbar angesehen werden kann, hängt letztendlich vom Richter ab.
Es könnte auch sein, das er dies als normale Folge im Zusammenhang mit der Ausübung des Zurückbehaltungrechts ansieht.
Aber ein geeignetes Argument, verbunden mit der Frage 'Wer zahlt diesen Arbeitsaufwand?' hat man einen zusätzlichen Schaden.


Grundsäztlich gilt immer: soviele negative Argumente sammeln wie möglich.


quote:
ganz abgesehen davon, dass die Rückbuchung einer Lastschrift recht hohe Kosten verursacht.

Was für denjenigen der zurückbucht (also Sie) nicht relevant ist. Da ist es nur ein Mausklick.
Die Kosten werden zum einen von demjenigen getragen der abgebucht hat und zum anderen nicht an sie weitergegeben werden können, da die Ursache der Rückbuchung das gesetzeswidrige Verhalten des Abbuchenden war.



Wurde auf die Inkassoschreiben schon reagiert?
Wenn ja wie?



PS: Vor Gericht bekommt man nicht Recht sondern ein Urteil.




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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Malermeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Vor Gericht bekommt man nicht Recht sondern ein Urteil.


Ist klar, daher versuche ich ja auch Meinungen zu bekommen und durch eine Diskussion vielleicht auch ganz neue Lösungsansätze.

quote:
Wurde auf die Inkassoschreiben schon reagiert?



Ja, aber ohne Brieffreundschaften anzubahnen:

Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax: .........
Inkassofirma XYZ
Musterstr. 08/15
12345 Glückstadt

Widerspruch
Ihre Nachricht vom .....
Ihre Zeichen .....

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom .....

Ich, Vorname Nachname, widerspreche ausdrücklich den von Ihnen geltend gemachten Forderungen.

Entsprechender, nachweislicher Schriftverkehr liegt Ihrer Auftraggeberin vor.

Die Weitergabe meiner Daten sowie deren Speicherung wird ausdrücklich untersagt. Eine Kontaktaufnahme über Telefon wird Ihnen nicht gestattet.

Mit bester Empfehlung

(rechtsverbindliche Unterschrift )

-- Editiert am 16.10.2009 23:50

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Die (einseitige) Brieffreundschaft wird aber von denen aufrecht erhalten.

Die würde ich mal ingnorieren, Bausteintexte mit der Methode drohen, täuschen, verunsichern.

Erst wenn was individuelles kommt, könnte man darauf reagieren.




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#8
 Von 
Malermeister
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Die (einseitige) Brieffreundschaft wird aber von denen aufrecht erhalten.


Stimmt, gerade heute kam ein zweites Schreiben mit Forderungen für möglicherweise drei weitere Monate "Hauptforderung aus Dienstleistungsvertrag". Nun sind wir insgesamt also schon bei 7 Monaten rückständigen Forderungen.

Aber auch das ist nach dem Wortlaut der beiden im Kern gleichlautenden Inkassoschreiben nicht so ganz klar, denn nach den Datumsangaben der geforderten Monatsbeiträge gibt es zumindest bei 4 von insgesamt 7 Nennungen in den beiden Schreiben ganz offensichtliche Überschneidungen. Das heisst, sie fordern mich jetzt tatsächlich auf, einen Monatsbeitrag 3 x, einen anderen Monatsbeitrag 2 x zu bezahlen. Wenn man das nicht sieht, glaubt man es nicht.

Komisch, bisher habe ich nur eine einzige Rechnung zu sehen bekommen, nämlich die erste Monatrechnung aus dem Februar diesen Jahres und die habe ich als unzulässig zurückgewiesen. Weitere Rechnungen oder gar Mahnungen habe ich nicht erhalten. Wie denn auch, denn offenbar stellen sie die Rechnungen weiterhin nur online zum Download zur Verfügung. Den Account haben sie aber unmittelbar nach meiner Kündigung nach eigener Mitteilung seit Anfang März gesperrt.

Was sagt denn der Richter wohl dazu?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Den Account haben sie aber unmittelbar nach meiner Kündigung nach eigener Mitteilung seit Anfang März gesperrt.

Was sagt denn der Richter wohl dazu?

Dies nennt man soweit ich weis 'Zugangsvereitelung'.
Dürfte auch bedeuten das man unter Umständen noch gar nicht in Verzug ist.


quote:
Wenn man das nicht sieht, glaubt man es nicht.

Ich hab da noch einen:
Ein Gläubiger und eine Forderung
Erstes Inkassoschreiben von Inkasso A mit der Forderung plus Inkassogebühren.
Zweites Inkassoschreiben von Inkasso B mit der Forderung plus Inkassogebühren. Eine Woche später!

Also dieselbe Forderung von zwei verschiedenen Inkassos gleichzeitig ...


Wahnsinn hat Methode ...




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1x Hilfreiche Antwort

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