Dringend:verdeckte Mängel treten nach 10 Jahren auf,was nun???

1. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
Liebelle66
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Dringend:verdeckte Mängel treten nach 10 Jahren auf,was nun???

Folgendes Problem:
Mein Mann hat 1995 ein Schlüsselfertiges Reihenhaus bei einem Bauunternehmer gekauft.Nun treten nach 10 Jahren folgende Mängel auf: Im Badezimmer lösen sich an der Badewanne, sowie an beiden Wänden der Dusche, sämtliche Fliesen.Wir haben einen Fliesenleger bestellt, der folgendes festgestellt hat:der Fliesenleger, der seinerzeit dieses Badezimmer gefliest hat, hat auf Rotband gefliest.Die Anschlüsse der Duschamaturen,sowie der Badewanne wurden auch nicht mit Silikon versiegelt.Fazit ist: die Wände sind nun komplett nass,die Fliesen müssen alle runtergeschlagen werden.Nun sagte uns ein bekannter, dieser Schaden falle in die Kategorie "verdeckte Mängel" und der GU wäre noch 20 Jahre für verdeckte Mängel haftbar.Ist das richtig???
Wir benötigen ganz dringend eine Antwort.
Vielen Dank

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Für verdeckte Mängel, die Sie bei der Abnahme nicht sehen konnten, (wie z.B. Dachaufbau, Abdichtungen, Estriche, Dränagen) gilt die vertragliche Gewährleistungsfrist von vier bzw. fünf Jahren, die mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls beginnt. Ihr Anspruch auf Gewährleistung offensichtlicher Mängel erlischt mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.
Sie sollten darauf achten, dass Ihnen im Vertrag auf alle Bauteile die fünfjährige Gewährleistungsfrist, die sich aus dem Werksvertragsrecht ergibt, vertraglich zugesichert wird und die Gewährleistung für alle Bauteile mit der Abnahme des fertig gestellten Bauwerks beginnt (letztes ist nur bei Fertighäusern und Bauträgerobjekten sinnvoll). Selbst bei einem Werkvertrag nach VOB/B (Gewährleistungsfrist vier Jahre) sollten Sie durch Ihren Architekten eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren aushandeln lassen und sich nicht mit weniger zufrieden geben.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

20x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen