Druck und Zuschnitt auf eigenem Papier von Druckerei beschädigt/falsch zugeschnitten

5. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
go545655-93
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Druck und Zuschnitt auf eigenem Papier von Druckerei beschädigt/falsch zugeschnitten

Hallo.

Zuerst zur Situation: Ich habe in einer Druckerei vor Ort Drucke und Zuschnitte herstellen lassen. Die Druckdaten habe ich geliefert und das Papier auch, denn die Druckerei konnte dieses Papier nicht anbieten. Ich habe die fertigen Drucke etwas später zugestellt bekommen und fand heraus, dass der Zuschnitt nicht korrekt ist (an den Druckdaten ist alles in Ordnung, daran liegt es nicht). Daraufhin habe ich den Mangel per E-Mail reklamiert und gleichzeitig angekündigt, dass ich einen Neudruck wünsche und die Druckerei die Kosten für die Neubestellung der Papierbögen zu tragen hätte. Die Druckerei räumte nun per E-Mail den Mangel ein und bietet einen Neudruck auf deren Kosten an, lehnt eine Übernahme der Kosten für entstandene Schäden aber ab. Alternativ darf ich die Rechnung, die noch nicht bezahlt ist, als gegenstandslos betrachten.

Als Extra noch einen relevanten Auszug aus den AGB der Druckerei:

Zitat:
5. Fremdmaterial
Grundsätzlich dürfen nur Materialen zum Kopieren und Drucken verwendet werden, die von der WiesingerMedia GmbH zur Verfügung gestellt werden. Bei eigenmächtigem Zuwiderhandeln haftet der Kunde für alle verursachten Schäden. Für mitgebrachtes Material wird keinerlei Schadensersatz gewährt.


Ich fühle mich da ungerecht behandelt, also will ich (erstmal nur für mich) prüfen, ob meine Emotionen der Vernunft da einen Streich spielen, oder ob ich durchaus im Recht bin.

Meine bisherige Recherche hat ergeben:
Es handelt sich um einen Werksvertrag, also ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk wie bestellt herzustellen.
Der Unternehmer räumt den Mangel ein, folglich kann ich Nacherfüllung nach §635 BGB verlangen. Insbesondere hat der Unternehmer meiner Meinung nach nach § 635, Abs 2, BGB meine Papierkosten für eine Neubestellung zu tragen (und kann von Glück reden, wenn ich ihm nicht auch noch zusätzliche Fahrwege in Rechnung stelle).

Einziger Zweifel: inwiefern schränken die AGB meine Rechte hier ein. Hier, Abs. 3 habe ich gelesen, dass es sich bei den "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" eben nicht um einen "Schaden" handelt, dessen Ersatz nach den AGB nicht gewährt wird.
Außerdem habe ich Zweifel, ob AGBen § 635 auf die vorliegende Art einschränken können.

1. Was ist nun der Fall?

und

2. Welche Möglichkeiten hätte ich, meine Rechte durchzusetzen? Wäre ein Abzug vor Bezahlen der Rechnung mit gleichzeitiger schriftlicher Angabe eines Minderungsgrunds eine Lösung, oder muss ich dann einfach mit einer Mahnung rechnen?

Vielen Dank für eure Zeit,
Marc






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16 Antworten
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#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von go545655-93):
Welche Möglichkeiten hätte ich, meine Rechte durchzusetzen?


Die erste Frage für mich wäre: Ist man selbst Verbraucher/Privatman?

Es ist ja eher doch selten, dass Endverbraucher mit Druckdateien und Spezialpapier in einer Druckerei aufschlagen.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
go545655-93
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für dein Interesse, charly.

Ja, ich bin tatsächlich Gewerbetreibender. Aber da mein Unternehmen ein Einzelunternehmen ist und aufgrund niedriger Umsätze und Gewinne durch die Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerbefreit, zahle ich bei der Druckerei die Rechnung inklusive Mehrwertsteuer. Die Druckerei hat also keine Möglichkeit festzustellen, ob ich das als privater Kunde oder für mein Einzelunternehmen bestellt habe.

Ich mache solche Sachen aber auch manchmal privat. Mich würden daher die Möglichkeiten für beide Fälle interessieren.

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#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Die Zitierte Klausel ist m.E. für die Fallbeschreibung nicht einschlägig.

Sie betrifft das "eigenmächtige Zuwiderhandeln". Das sehe ich eher bei der Nutzung im Rahmen eines Copy Centers, wo der Kunde selber die Maschine bedient.
So wie ich es verstanden habe, haben sie mit der Druckerei vorher vereinbart, dass diese von Ihnen beschafftes Material verarbeiten soll.

Das Material und dessen Verarbeitung spielen zudem - wenn ich es richtig verstehe - für den Mangel gar keine Rolle. Es wurde hier, so wie ich es verstehe, "die Schere falsch angesetzt". Sprich ein Arbeitsschritt mangelhaft ausgeführt, der zum Schaden der Gesamtleistung geführt hat. Da die Verschuldensfrage offensichtlich geklärt ist und eine "Wiederherstellung" möglich ist, bin ich hier erstmal bei Ihnen, dass die Druckerei ihnen ein neues Werk schuldet inkl. des entsprechenden Papiers, dass sie beschafft haben und sie schulden dann auch den Vereinbarten Rechnungsbetrag.
Alternativ zumindest die Kosten bzw. den Wiederbeschaffungswert der beigebrachten Papierbögen.

Wie durchsetzen?

Das ist immer auch eine Frage, welches Verhältnis man vorher hatte und nachher noch haben will ;)








-- Editiert von kalledelhaie am 05.05.2020 12:38

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#4
 Von 
go545655-93
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Die Zitierte Klausel ist m.E. für die Fallbeschreibung nicht einschlägig.

Sie betrifft das "eigenmächtige Zuwiderhandeln". Das sehe ich eher bei der Nutzung im Rahmen eines Copy Centers, wo der Kunde selber die Maschine bedient.
So wie ich es verstanden habe, haben sie mit der Druckerei vorher vereinbart, dass diese von Ihnen beschafftes Material verarbeiten soll.

Korrekt. Abseits von Corona-Zeiten ist das auch zusätzlich ein Copycenter, allerdings machen die immer schon auch Drucke auf Bestellung.

Zitat (von kalledelhaie):

Das Material und dessen Verarbeitung spielen zudem - wenn ich es richtig verstehe - für den Mangel gar keine Rolle. Es wurde hier, so wie ich es verstehe, "die Schere falsch angesetzt". Sprich ein Arbeitsschritt mangelhaft ausgeführt, der zum Schaden der Gesamtleistung geführt hat.

Ebenfalls korrekt.

Zitat (von kalledelhaie):

Wie durchsetzen?

Das ist immer auch eine Frage, welches Verhältnis man vorher hatte und nachher noch haben will ;)

Das Verhältnis ist ohnehin gestört. Wie kann ich jemals wieder bei Druckaufträgen, vielleicht sogar auf Material mit höherem Wert, von korrekt hergestellten Werken ausgehen? Wenn die Druckerei so vorgeht, ist das ein Freifahrschein für Sorglosigkeit der Drucker.

Mich würden demnach ohne Rücksicht auf das Verhältnis mögliche Maßnahmen interessieren, auch wenn der Streitwert (Neues Papier + Porto) mit ~20€ diesmal eine Lappalie ist.

Vielen Dank für Ihre Zeit.









-- Editiert von go545655-93 am 05.05.2020 14:42

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von go545655-93):
Wie kann ich jemals wieder bei Druckaufträgen, vielleicht sogar auf Material mit höherem Wert, von korrekt hergestellten Werken ausgehen?

Niemals. Bei keinem. Konnte man auch noch nie.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von go545655-93):
Das Verhältnis ist ohnehin gestört. Wie kann ich jemals wieder bei Druckaufträgen, vielleicht sogar auf Material mit höherem Wert, von korrekt hergestellten Werken ausgehen? Wenn die Druckerei so vorgeht, ist das ein Freifahrschein für Sorglosigkeit der Drucker.


Nunja. Mit der Einstellung ist man schnell an einem Punkt, an dem nichts mehr geht, weil immer die anderen Schuld sind, wobei man selber doch nie Fehler macht. Alles was nie nachgibt bricht. Aber muss jeder selbst entscheiden ;)

Zur Sache: Ich würde mit dem Geschäftsführer das Gespräch suchen, Fehler zugestehen und den Neudruck inkl. Material freundlich, aber durchaus nachdrücklich fordern indem man klar macht, dass Fehler passieren können, aber man dann auch dafür einstehen muss.
Wenn das nicht klappt. Kann man immer noch "rau" werden. Da stellt sich - wie immer die Frage nach dem Aufwand den man betreiben will.
Bei 20 Euro als Gewerbe würde ich einfach mal frech ne Rechnung schicken, dann ne Mahnung und dann ggf. nen Mahnbescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go545655-93
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, kalledelhaie.

Zitat (von kalledelhaie):


Nunja. Mit der Einstellung ist man schnell an einem Punkt, an dem nichts mehr geht, weil immer die anderen Schuld sind, wobei man selber doch nie Fehler macht. Alles was nie nachgibt bricht. Aber muss jeder selbst entscheiden ;)


Natürlich mache auch ich Fehler, doch im Gegensatz stehe ich dafür gerade (oder lasse meine Haftpflichtversucherung für den Fehler geradestehen). Es wäre in diesem Fall so leicht, die Kosten an meinen Kunden weiterzureichen, indem ich einfach etwas mehr Arbeitszeit verrechne (was irgendwie durch zusätzliche Wege längst der Fall ist). Aber ich bin der Meinung, dass die zusätzliche Zeit nicht das Problem meines Kunden ist, sondern (wenn überhaupt) meines, da ich nicht sorgfältig genug bei der Auswahl meiner Zulieferer war.

Zitat (von kalledelhaie):

Zur Sache: Ich würde mit dem Geschäftsführer das Gespräch suchen, Fehler zugestehen und den Neudruck inkl. Material freundlich, aber durchaus nachdrücklich fordern indem man klar macht, dass Fehler passieren können, aber man dann auch dafür einstehen muss.

Guter Vorschlag, das werde ich versuchen. Möglicherweise versuchen ja auch die Angestellten, ihre Fehler vor dem Vorgesetzten zu vertuschen.

Zitat (von kalledelhaie):

Wenn das nicht klappt. Kann man immer noch "rau" werden. Da stellt sich - wie immer die Frage nach dem Aufwand den man betreiben will.
Bei 20 Euro als Gewerbe würde ich einfach mal frech ne Rechnung schicken, dann ne Mahnung und dann ggf. nen Mahnbescheid.

Zwar ist die Druckerei die beste Wahl in der näheren Umgebung, aber meine Auftrage enthalten auch manchmal Drucke auf seltenen Papieren und Unikaten. Diese sind dann von Natur aus unersetzlich, aber wenn ich weiß, dass die Drucker mit dem ihnen überlassenen Material bar jeder Sorgfalt ungestraft umgehen können, kann ich solche Aufträge nicht mit dieser Druckerei durchführen. Insofern ist der Aufwand für mich gerechtfertigt: ich kann sogar froh sein, dass wir nicht an einem Unikat, das mir ein Kunde zur Bearbeitung überlassen hat, gearbeitet haben.

Zur Option Mahnung: Verstehe ich das richtig, dass dein Vorschlag ist: auf Minderung bestehen, Minderung schriftlich anzeigen, angemessene Frist von 3 Wochen setzen, Mahnung mit angemessener Frist von 3 Wochen, anschließend Mahngericht für mein Bundesland?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

ne mein Vorschlag ist, einfach eine Rechnung zu schreiben über die 20euro Materiallieferung.
das hat m.e. die höchste Erfolgsaussicht, weil sie einfach und Gesichtswahrend verbucht werden kann und auf der Basis zur not einen Mahnbescheid erwirken kann. ist zwar nicht 100% sauber aber m.e. insbesonders bei den Summen am effektivsten.

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#9
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

…dem ich als Druckerei ganz bequem widersprechen würde, weil wegen 20€ keiner Klage einreicht.

-- Editiert von The Mentalist am 07.05.2020 08:08

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

naja das sich eine Klage wegen dem geld nicht lohnt steht außer Frage.

Aber meiner Erfahrung nach ist es oft vielschichtiger und da ist eine Rechnung m.E. durchaus geeignet um mit relativ kostenarmen Mitteln seine "Ernsthaftigkeit" auszudrücken.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von go545655-93):
Die Druckerei räumte nun per E-Mail den Mangel ein und bietet einen Neudruck auf deren Kosten an, lehnt eine Übernahme der Kosten für entstandene Schäden aber ab
Ist doch kulant, oder?
Wie hoch in € ist dein entstandener Schaden?

Der Passus zu Fremdmaterial: Offenbar hat der Drucker und du zur Zeit der Auftragsvergebe/-annahme diesen Passus nicht gekannt bzw. nicht berücksichtigt.
Ihr habt evtl. einen mündl. Werkvertrag geschlossen?
Zitat (von go545655-93):
Das Verhältnis ist ohnehin gestört.
Dann beauftrage sie doch nicht mehr. Was sind nun die o.g. 20,- ?
Zitat (von go545655-93):
da ich nicht sorgfältig genug bei der Auswahl meiner Zulieferer war.
Es ist aber die beste im Umkreis. Wenn du als Kunde spezielle Papiere als *Fremdmaterial* lieferst...kann der Drucker sich auf die Klausel beziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von go545655-93):

Ja, ich bin tatsächlich Gewerbetreibender. Aber da mein Unternehmen ein Einzelunternehmen ist und aufgrund niedriger Umsätze und Gewinne durch die Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerbefreit, zahle ich bei der Druckerei die Rechnung inklusive Mehrwertsteuer.

Das ist unerheblich. Man ist Unternehmer im Sinne des BGB. Und Unternehmer können solche AGB wirksam vereinbaren, von denen wird verlangt, daß sie die AGB vorher genau lesen.
Zitat:

Die Druckerei hat also keine Möglichkeit festzustellen, ob ich das als privater Kunde oder für mein Einzelunternehmen bestellt habe.

Ganz schmales Brett. Nochmal: Die Unternehmereigenschaft hat nichts mit der Umsatzsteuerpflicht zu tun.
Zitat:

Ich mache solche Sachen aber auch manchmal privat. Mich würden daher die Möglichkeiten für beide Fälle interessieren.

Den einen Fall sollte man gleich wieder vergessen, da bewegt man sich ganz schnell auf den Betrug im Sinne des §263 StGB zu, wenn man versucht, eine Verbraucher-Eigenschaft vorzutäuschen, obwohl man im Sinne des BGB Unternehmer ist, und dadurch das Vermögen des Vertragspartners zu schädigen versucht.

Ich sehe aber auch keinen Grund, warum der Passus in den Druckerei-AGB nicht genauso auch im Vertragsverhältnis zu einem Verbraucher gelten sollte.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ich sehe aber auch keinen Grund, warum der Passus in den Druckerei-AGB nicht genauso auch im Vertragsverhältnis zu einem Verbraucher gelten sollte.


Der Passus spielt hier doch gar keine Rolle....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go545655-93
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@eh1960, Betrug kann nicht die Lösung sein, damit hast du natürlich recht. Dennoch ist, als der Vertrag mündlich zustande gekommen ist, nicht geklärt worden, ob ich die Bestellung als Privatmann oder Einzelunternehmer vorgenommen habe. Ich werde es ab jetzt aber audrücklich als Unternehmer betrachten.

@anami
Was ist daran kulant? Das ist das allermindeste, was im Rahmen eines Mangels zu erwarten ist. Habe ich da die Ironiemarker verpasst?

Meine eigenen Nachforschungen haben zusätzlich ergeben: Nach §309, Abs 8/b/cc BGB ist die vorliegende Klausel der AGB ungültig und schließt §635, Abs2 damit nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von go545655-93):
was im Rahmen eines Mangels zu erwarten ist.
Kann man so oder anders sehen. Ich habe nichts ironisch gemeint.
Ihr habt einen mündlichen Vertrag geschlossen : Drucker druckt auf kundenseitig geliefertem Papier und nach kundenseitig gelieferten Datensätzen. Ich meine, es ist hier egal, ob du in der Druckerei als Unternehmer oder Privatkunde erscheinst.

Der Drucker hat seinen Mangel/Fehler zugestanden.
Der Drucker hat dir angeboten, auf seine Kosten dieses *Werk* nochmal zu drucken. Du hast wieder *dein* Papier geliefert. Die Rechnung, die der Drucker dir schon gestellt hat, kannst du als gegenstandslos betrachten.
Zitat (von go545655-93):
die Kosten für die Neubestellung der Papierbögen zu tragen hätte.
Die will der Drucker also nicht tragen? Sind das die 20,- €?
Zitat (von Anami):
Wie hoch in € ist dein entstandener Schaden?


Als Drucker mit einem sowieso schon gestörtem Verhältnis zu diesem Kunden würde ich wohl auch so reagieren wie in Beitrag #9 angerissen.

Zitat (von go545655-93):
Meine eigenen Nachforschungen haben zusätzlich ergeben: Nach §309, Abs 8/b/cc BGB ist die vorliegende Klausel der AGB ungültig und schließt §635, Abs2 damit nicht aus.
Da ich kein Jurist bin, kann ich zu deinen Nachforschungen nichts sagen.
Dazu gäbe es aber Rechtsberatung...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Und Unternehmer können solche AGB wirksam vereinbaren,

Nein, können sie eben nicht. Eventuell mal mit dem Thema "Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit" beschäftigen?



Als Individualvereinbarung ginge es sicherlich ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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