Hallo.
Zuerst zur Situation: Ich habe in einer Druckerei vor Ort Drucke und Zuschnitte herstellen lassen. Die Druckdaten habe ich geliefert und das Papier auch, denn die Druckerei konnte dieses Papier nicht anbieten. Ich habe die fertigen Drucke etwas später zugestellt bekommen und fand heraus, dass der Zuschnitt nicht korrekt ist (an den Druckdaten ist alles in Ordnung, daran liegt es nicht). Daraufhin habe ich den Mangel per E-Mail reklamiert und gleichzeitig angekündigt, dass ich einen Neudruck wünsche und die Druckerei die Kosten für die Neubestellung der Papierbögen zu tragen hätte. Die Druckerei räumte nun per E-Mail den Mangel ein und bietet einen Neudruck auf deren Kosten an, lehnt eine Übernahme der Kosten für entstandene Schäden aber ab. Alternativ darf ich die Rechnung, die noch nicht bezahlt ist, als gegenstandslos betrachten.
Als Extra noch einen relevanten Auszug aus den AGB der Druckerei:
Zitat:5. Fremdmaterial
Grundsätzlich dürfen nur Materialen zum Kopieren und Drucken verwendet werden, die von der WiesingerMedia GmbH zur Verfügung gestellt werden. Bei eigenmächtigem Zuwiderhandeln haftet der Kunde für alle verursachten Schäden. Für mitgebrachtes Material wird keinerlei Schadensersatz gewährt.
Ich fühle mich da ungerecht behandelt, also will ich (erstmal nur für mich) prüfen, ob meine Emotionen der Vernunft da einen Streich spielen, oder ob ich durchaus im Recht bin.
Meine bisherige Recherche hat ergeben:
Es handelt sich um einen Werksvertrag, also ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk wie bestellt herzustellen.
Der Unternehmer räumt den Mangel ein, folglich kann ich Nacherfüllung nach §635 BGB verlangen. Insbesondere hat der Unternehmer meiner Meinung nach nach § 635, Abs 2, BGB meine Papierkosten für eine Neubestellung zu tragen (und kann von Glück reden, wenn ich ihm nicht auch noch zusätzliche Fahrwege in Rechnung stelle).
Einziger Zweifel: inwiefern schränken die AGB meine Rechte hier ein. Hier, Abs. 3 habe ich gelesen, dass es sich bei den "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" eben nicht um einen "Schaden" handelt, dessen Ersatz nach den AGB nicht gewährt wird.
Außerdem habe ich Zweifel, ob AGBen § 635 auf die vorliegende Art einschränken können.
1. Was ist nun der Fall?
und
2. Welche Möglichkeiten hätte ich, meine Rechte durchzusetzen? Wäre ein Abzug vor Bezahlen der Rechnung mit gleichzeitiger schriftlicher Angabe eines Minderungsgrunds eine Lösung, oder muss ich dann einfach mit einer Mahnung rechnen?
Vielen Dank für eure Zeit,
Marc