Fahrzeug defekt durch "Erfüllungsgehilfe" / Vermittlerhaftung?

9. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bullet12345
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Fahrzeug defekt durch "Erfüllungsgehilfe" / Vermittlerhaftung?

Guten Morgen, ich würde mich sehr über einen Ratschlag zum folgenden Thema freuen. Folgendes ist mir in meinem Betrieb passiert:

Wir (mein Betrieb) haben ein Kundenfahrzeug mit Folie beschichtet und beschriftet. Der Kunde wollte zusätzlich seine Felgen pulverbeschichtet haben. Da wir solche Arbeiten nicht machen, fragte er uns ob wir jemanden kennen der diese Arbeiten durchführt. Die habe ich bejaht, da unser Nachbar genau diese Arbeiten macht. Ich habe dem Kunden (da er eine weite Anreise hatte) angeboten, das Fahrzeug nach unserer Fertigstellung bei dem Nachbarbetrieb in Auftrag zu geben. Es wäre schwachsinnig gewesen, wenn er die weite Anreise hätte machen müssen nur um das Fahrzeug rüberzubringen. Damit war er ausdrücklich einverstanden. Als wir fertig waren, habe ich das Fahrzeug rübergefahren und abgegeben. Es war soweit alles in Ordnung.

Als der Kunde das Fahrzeug nach ein paar Tagen abholen wollte, war es im Nachbarbetrieb noch nicht fertig. Der Kunde kam aber zu mir und hat beide Arbeiten bezahlt. Daraufhin habe ich dem Nachbarbetrieb auch das OK gegeben, dass Sie das Fahrzeug nach ihrer Fertigstellung rausgeben können.

Leider musste der Kunde noch ein paar Stunden warten, bis der Nachbarbetrieb fertig war. Meine Leistung war aber bereits abgenommen. Kurz vor Feierabend kam der Kunde zurück und teilte mir mit, dass die Fensterheber und das Licht nicht mehr funktionieren. Die Batterie hatte sich wohl dort entladen und der Nachbarbetrieb hat das Fahrzeug überbrückt. Dabei soll sich ein Steuergerät verabschiedet haben (Reparaturkosten über 900€).

Nun verklagt mich der Kunde, da der Nachbarbetrieb mein Erfüllungsgehilfe sei und ich dafür zu haften habe. Ist dies richtig? Eigentlich hat er mich ja nur beauftragt, das Fahrzeug im Nachbarbetrieb abzugeben. Ich habe direkt transparent gemacht (schriftlich per Email), dass ich diese Arbeiten nicht durchführe aber auf seinen Wunsch die Arbeiten im Nachbarbetrieb in Auftrag geben kann. Abgerechnet habe ich allerdings den kompletten Auftrag und für ihn die Rechnung im Nachbarbetrieb beglichen.

Ausserdem hat der Kunde das Fahrzeug bei mir schon abgenommen. Ich kann doch nicht mehr nachvollziehen, was in dem Nachbarbetrieb (nach Abnahme bei mir) passiert ist, besprochen, oder noch in Auftrag gegeben wurde (z.B. Starthilfe).

Des weiteren sei noch zu erwähnen, dass das Fahrzeug diverse unfachmännische Umbauten hatte. Z.B. leuchteten irgendwelche grünen LED´s im Innenraum und es wurden Kabel für PDC´s verlegt, die direkt unterm Auspuff hingen. Hier braucht man kein Fachmann zu sein, um zu wissen, dass dies nicht nur unfachmännisch ist, sondern auch lebensgefährlich. Auch bei Abgabe zeigte das Display diverse Fehlermeldungen der PDC´s an. Meiner Meinung nach sind diese Umbauten auch für die Entladung der Batterie zuständig. Fotos davon habe zur Dokumentation gemacht.

Der Kunde sagt selbst, dass er mit unserer Arbeit zufrieden ist, er uns aber verklagt für den (angeblichen) Fehler des Nachbarbetriebs.

Wie sind hier meine Chancen, bzw. wie soll ich argumentieren? Vielen Dank vorab für die Hilfe...


Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Bullet12345):
Abgerechnet habe ich allerdings den kompletten Auftrag und für ihn die Rechnung im Nachbarbetrieb beglichen.

Sieht aus wie "Dein Auftrag, Dein Problem"



Zitat (von Bullet12345):
Ich habe direkt transparent gemacht (schriftlich per Email), dass ich diese Arbeiten nicht durchführe aber auf seinen Wunsch die Arbeiten im Nachbarbetrieb in Auftrag geben kann.

Nur weil man einen Subunternehmer einsetzt, geht die Haftung nicht an diesen über.

Entscheidend wäre hier der Wortlaut der sich in betreffender E-Mail findet.



Zitat (von Bullet12345):
er uns aber verklagt für den (angeblichen) Fehler des Nachbarbetriebs.

Den wird er dann aber erst mal beweisen müssen, derzeit gibt es ja nur Behauptungen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bullet12345
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Das ist richtig. Das wird erstmal behauptet. Hier würde ich auch ein Gutachten verlangen. Auch der Nachbarbetrieb weiß wie man Starthilfe leistet.

Der genaue Wortlaut meiner Mail war:

...Wir sind spätestens Montag fertig mit dem Wagen. Sollen wir die Felgen dann anschließend in Auftrag geben?...

Die Antwort:
Ja super, Felgen bitte auch machen und dann melden wenn er fertig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Dann wäre man aufgrund des fehlerhaften Ablaufs und der fehlerhaften Formulierung Auftragnehmer des gesamten Auftrages und würde auch für den Subunternehmer haften.


Aber erst mal müsste er beweisen was passiert ist und wer die Schuld hat.
Und die "Basteleien" am Wagen würde ich ihm noch nicht unter die Nase reiben, sondern mal für später aufheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.907 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen