Fehler erst bei 3 Versuch behoben. Rechnung für erste 2 Versuche rechtens? (Kanalreinigung)

20. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Student90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)
Fehler erst bei 3 Versuch behoben. Rechnung für erste 2 Versuche rechtens? (Kanalreinigung)

Guten Tag zusammen,

ich hätte gerne eure Meinung zu folgendem Fall.

Kunde A hat einen verstopften Abwasserkanal auf seinem Grundstück und beauftragt eine Kanalreinigungsfirma B die Verstopfung zu lösen.

Firma B schickt 2 Leute zum lösen der Verstopfung mit einem Druckspülwagen. Obwohl Kunde A die Monteure drauf hinweist, dass es auf dem Nachbargrundstück noch einen Schacht gibt inden dieser Kanal mündet, finden die Monteure diesen Schacht nicht und versuchen erfolglos die Verstopfung über den Schacht auf dem Grundstück von Kunde A zu lösen. Arbeitsaufwand 1h.

Nachdem dies nicht gelungen ist beschließen die Monteure das der Schacht abgepumpt werden muss und die Verstopfung nur so gelöst werden kann. Dazu fordern die Monteure den großen Pumpen LKW an. Trotz abpumpen des Schachtes wird die Verstopfung nicht gelöst und die Monteure beschließen das nur eine Prüfung mit der Kamera helfen kann. Arbeitsaufwand 3h.

Da das Problem nach wie vor nicht gelöst ist vereinbart Kunde A einen Termin zur Kameraüberprüfung mit Firma B.

2 Tage später kommen andere Monteure zur Kameraprüfung. Diese finden innerhalb weniger Minuten den anderen Schacht auf dem Nachbargrundstück und stellen fest, dass dieser auch verstopft ist. Anstatt den Kanal sofort mit der Kamera zu überprüfen, versuchen diese zunächst die Verstopfung mit einem Druckspüler zu lösen. Der Versuch ist erfolgreich und die Verstopfung wurde sofort gelöst. Arbeitsaufwand knapp 1h.

Nun hat Kunde A die Rechnung von Firma B erhalten. Firma B hat für die ersten 2 Einsätze (200€+1.000€) in Rechnung gestellt und nochmals 200€ für den 3ten Einsatz.

Nun die Frage: Muss Kunde A die Rechnung für die ersten beiden Einsätze voll bezahlen? Kunde A ist sich unsicher, da er der Meinung ist, dass wenn die ersten beiden Monteure ihre Arbeit systematisch durchgeführt hätten und mehr bemüht gewesen wären den anderen Kanalschacht zu finden, der 2te und 3te Einsatz nicht notwendig gewesen wären. Ebenfalls war Kunde A überrascht, dass eine professionelle lokale Kanalreinigungsfirma zu einem verstopften Kanal kommt, ohne genaue Pläne vom örtlichen Abwassersystem mitzubringen.

Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzung!


Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Was genau war denn der Auftrag an den Dienstleister?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was genau war denn der Auftrag an den Dienstleister?


Das Wort Dienstleister könnte den TS verwirren, da es sich hier wohl um einen Werkvertrag handelt.

Gleichwohl ist die Frage nach dem Auftrag sehr sinnvoll.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Student90
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was genau war denn der Auftrag an den Dienstleister?


Guten Morgen zusammen,

Der Auftrag war "Kanalisation außerhalb des Grundstücks verstopft, bitte verstopfung beseitigen"

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Student90):
Der Auftrag war "Kanalisation außerhalb des Grundstücks verstopft, bitte verstopfung beseitigen"

Das ist ja ein Freifahrtschein wie "Bitte Auto TÜV-fertig machen" ...


Man wird also schauen müssen, ob die erfolglosen Vorarbeiten das sind was man gerade noch so unter "fachgerecht" verstehen darf.
Das dürfte der einzige Angriffspunkt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.148 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen