Fehlerhafte Handwerkerrechnung - Mahnbescheid?

23. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Findikus
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Beginner
(61 Beiträge, 8x hilfreich)
Fehlerhafte Handwerkerrechnung - Mahnbescheid?

Hallo,
ich habe einen Elektromeisterbetrieb in der Nachbarschaft meiner Mutter beauftragt, ihre vorhandene Türklingel durch einen lauteren Gong zu ersetzen. Nach ein paar Tagen kam eine Rechnung über das teuerste Funkgongset eines namhaften Herstellers sowie 2 Arbeitsstunden (1 Facharbeiterstunde + 1 Azubistunde) und eine Fahrzeugpauschale (Entfernung: 400m).

Ich habe die Rechnung (zunächst per eMail) beanstandet, darauf hingewiesen, dass der Gong laut Hersteller von einer einzigen Fachkraft (oder vom technisch versierten Laien) in 15-30 Minuten zu installieren sei, und dass angebrochene Arbeitsstunden nicht aufgerundet werden dürften, und habe darum gebeten, die Rechnung noch einmal zu überprüfen. Er meinte jedoch, dass unbedingt 2 Monteure erforderlich seien, einer zum Klingeln, einer zum Hören. Ich bin selbst vom Fach und kann versichern, dass das Unsinn ist.

Zwischenzeitlich erreichte mich ein Hilferuf meiner Mutter, die durch häufige Fehlalarme des Funkgongs, auch in der Nacht, aufgeschreckt wurde. Durch eine fehlerhafte Installation des Funktasters (Verbindung mit der Haus-Klingelanlage?) schlug der Gong jedesmal an, wenn irgendwo in dem Mehrfamilienhaus geklingelt wurde.

Auf meine Intervention hin wurde nachgebessert, und Mutter ist nun zufrieden. Als ich neulich dort war, fand ich allerdings nicht das berechnete Funkgongset, sondern lediglich das wesentlich preiswertere "Festnetz"-Modell vor.

Um dem Elektriker und mir weitere Umstände zu ersparen, habe ich Ihm eine Pauschalzahlung von 55% des verlangten Rechnungsbetrags angeboten. Er besteht aber auf seiner ursprünglichen Forderung (fehlerhafte Funkgong-Rechnung) und will mich gerichhtlich mahnen lassen.

Soll ich's drauf ankommen lassen?

Wo ist ggf. der Gerichtsstand, bei mir oder bei ihm (in ca. 500km Entfernung)?

Dank und Gruß,
Findikus

-- Editiert am 23.07.2009 17:28

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Du hast bisher "nichts" bezahlt ? Dann wirst du für den unstrittigen Teil der Rechnung nun auch Anwalts und Gerictskosten tragen müssen.
Über den Rest kann man streiten. Je nach Stockwerk hat der Handwerker doch recht, einer Klingel einer hört. Das ist notwendig um ne Klingel zu installieren und sicher kaum unüblich. Da er nicht "Ware vom Aldi" verkauft sondern seine Top - Modelle ist auch üblich.

Wieso man einen "Funk" Gong anschiesst wenns ne Hauskliongel gibt, und dann noch den Funkgong an die Hansklingelanlage ist mir schleiherhaft.
Normalerweise hat der Funkgong ne Batterie und wird nicht angeschlossen.

Am einfachsten ist es vorher zu erklären was man will und was es kosten darf.

Ich denke man würde vor Gericht verlieren. Der Gerichtsstand ist der Wohnort des Schuldnerns, wobei hier wohl in schriftzliches Verfahren angewendet werden kann oder eben eine Anwalt vor Ort das macht.
Die beiden Kontrahenden haben ja wohl eh nur telefoniert.

Taktisch Klug wäre den unstrittigen Teil zu zahlen oder am besten alles da sich das kaum lohnen wird

K.


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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#2
 Von 
Findikus
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für deine Antwort. Ich werde die von mir angebotene Pauschale für den unstrittigen, plausiblen Anteil erst mal überweisen. Ich könnte den Inhaber des Elektromeisterbetriebs noch darauf hinweisen, dass er sich des Betrugs schuldig macht, wenn er weiterhin auf Begleichung der inhaltlich und formal falschen Rechnung besteht, und dass ich ihn ggf. anzeigen werde. Vielleicht überlegt er sich das mit dem Mahnbescheid dann noch einmal. BTW, bisher habe ich ihm nur per eMail und Fax geschrieben. Muss ich der Rechnung noch per Einschreiben förmlich widersprechen, und gibt es da Formvorschriften, etwa analog zur HGB-Mängelrüge ?

Meine Mutter wohnt anderthalb Treppen hoch, da genügt es, die Wohnungstür offen zu lassen um den Gong zu hören. Außerdem gibt es Handys und Walky-Talkies etc. Und als es das noch nicht gab, hat man zum Testen einfach eine Rolle Klingeldraht aus dem Fenster oder durch's Treppenhaus abgespult. Ich finde es einfach frech, zu behaupten, es ginge nur zu zweit, und dann auch noch auf ganze Stunden aufzurunden.

Vielleicht kann zu Letzterem noch mal jemand was sagen, ob das OK ist. Verbraucherschützer meinen allerdings nein. Auch zum Gerichtsstand würde ich gern noch eine zweite Meinung hören, denn ich bin mir nicht sicher ob hier Kaufrecht/Fernabsatzrecht oder die VOB anzuwenden ist.

Gruß, Findikus

-- Editiert am 24.07.2009 19:10

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

quote:
ch könnte den Inhaber des Elektromeisterbetriebs noch darauf hinweisen, dass er sich des Betrugs schuldig macht, wenn er weiterhin auf Begleichung der inhaltlich und formal falschen Rechnung besteht, und dass ich ihn ggf. anzeigen werde.


Der ist gut - selten so gelacht

quote:
Muss ich der Rechnung noch per Einschreiben förmlich widersprechen, und gibt es da Formvorschriften, etwa analog zur HGB-Mängelrüge ?


Ist sinnlos du wirst doch eh verklagt.

In einem Prozess wird er beweisen wie lange er gebraucht hat und ob das angemessen war. Er hat den Azubi als Zeugen, du niemanden.
Damit ist der Ausgang des Verfahrens schnell erledigt

quote:
Außerdem gibt es Handys und Walky-Talkies etc.


Dazu hat der doch den Lehrling

Um welches Vermögen gehts denn bei dem Fall. Selbst wenn ihr euch bei der Hälfte des Streitwerts einigen können kosten das beiden Seiten mehr als das was der eine noch bekommt und der andere spart.

Bei der Summe macht man nur Geld kaputt.

K.

K.


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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

quote:
ich könnte den Inhaber des Elektromeisterbetriebs noch darauf hinweisen, dass er sich des Betrugs schuldig macht, wenn er weiterhin auf Begleichung der inhaltlich und formal falschen Rechnung besteht, und dass ich ihn ggf. anzeigen werde.

Der ist gut - selten so gelacht

Ich würde eher formulieren 'wegen des Verdachts des Betruges und weiterer in Frage kommender Straftaten'.


@mustermann2000
Die bemerkung Der ist gut - selten so gelacht verstehe ich nicht ganz. Wenn jemand einen teuren Funkgong (ca. 150 EUR) einbaut und diesen wie hier geshehen bei der Nachbesserung gegen einen erheblich billigeren mit Klingelleitung (ca. 50 EUR) austauscht, darf er doch nicht darauf bestehen das teure Modell bezahlt zu bekommen?

Anders gefragt, du bezahlst einen Mercedes C-Klasse und bekommst statt dessen eine A-Klasse. Ist für dich in Ordnung? Weil beides sind ja Autos?
Dann würde ich gerne ein paar Geschäfte mir Dir machen :-)




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
Findikus
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 8x hilfreich)

Man kann das ja auch so sehen: Der Auftrag, die defekte, zu leise gewordene Klingel durch ein neues, lautstarkes Gerät, Klingel oder Gong, zu ersetzen, war zum Rechnungszeitpunkt nicht erfüllt. Eine fehlerhafte Funkgonganlage, die meine Mutter nachts aus dem Schlaf aufschreckt, muss m. E. nicht abgenommen werden. Die Rechnung bezieht sich aber auf diesen erfolglosen Leistungsversuch. Ich habe mal gelesen, dass beim Werkvertrag der Erfolg bezahlt wird, nicht der erfolglose Aufwand. Ich werde die Rechnung daher nicht bezahlen. Ich hatte mir hier Hilfestellung erhofft, wie ich die Weigerung rechtssicher begründen bzw. formulieren soll.

Inzwischen wurde ja, wie gesagt, eine neue Installation vorgenommen (drahtgebundener Gong). Selbstverständlich will ich diese erfolgreiche Leistung angemessen bezahlen (halbe Facharbeiterstunde + Material). Allerdings liegt mir dafür noch keine Rechnung vor. Wenn ich wieder so eine überzogene Rechnung erhalte, soll ich mich damit an die Verbraucherzentrale oder eine Schlichtungsstelle der Handwerkskammer oder Elektroinnung wenden? Hat jemand Erfahrung damit?

Gruß,
Findi

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

quote:
Wenn jemand einen teuren Funkgong (ca. 150 EUR) einbaut und diesen wie hier geshehen bei der Nachbesserung gegen einen erheblich billigeren mit Klingelleitung (ca. 50 EUR) austauscht, darf er doch nicht darauf bestehen das teure Modell bezahlt zu bekommen?


Er darf erwarten für den Austausch, die Lagerung des gekauften Gongs und den neuen Gong nochmal eine Rechnung zu erhalten. Den teuren bereits gekauften Gong muss der ja nicht zurücknehmen.

Ich würde mal sagen es kommt drauf an was genau besprochen und bestellt wurde, was abgerechnet wurde. Das der nach der Montage ne Rechnung über den neuen Gong schickt ist wohl klar. Wenn nun darauf bestanden wird den Gong (bei Nachbesserungen) zu tauschen dann ist das ein neuer Auftrag, kann gut sein das er eben "neuen Auftrag" mit dem Wertvorteil verrechnet hat.
Oder wie ist er drauf gekommen nun wegen verdrehter Kabel auch noch den Gong zu tauschen.

Das ist und bleibt ein zivielrechtlichen Streit und nichts für den Staatsanwalt. egal wie man die "Straftat" nun nennt.

Und bei dem Millionenauftrag werden beide nur Geld verbrennen und dei arme Mutti wird im ganzen Dorf hören müssen das der Sohn die Rechnungen nicht zahlt.

Hatte die auch ne Meinung bei der Montage, bzw den Montagen......Evtl. liegt da der Hase begraben.

K.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zum einen würde ich nochmlas auf eine korrekte Rechnungsstellung bestehen.
Begründung:
1. Er hat eine Leistung berechnet (Funkgong) die er nicht erbracht hat.
2. die Arbeitszeit ist nicht plausibel nachvollziehbar
Stunden dürfen zwar nicht 'großzüging' aufgerundet werden, jedoch kann er schlicht und einfach sagen er habe halt 55 Minuten gebraucht.
Dem steht zwar die die Aussage des Herstellers (15-30 Minuten) entgegen, jedoch kann man dem entgegenhalten. Ob das plausible Gründe sind, kann man erst sagen wenn er die Gründe genant hat.
normale Funkgonginstallation: In Gong Batterien einlegen, Gong in Wohnung aufhängen, Batterien in Funkschalter einlegen, Funkschalter an Wand am Eingang befestigen.
Weshalb er länger gebraucht haben könnte? Er musste den Funkschalter in die Klingelanlage des Hauses einbauen = Sonderfall = längere Arbeitszeit.

Ich würde ihn auf die Herstelleraussage hinweisen und aufforderen zu begründen, weshalb eine ausgebildete Fachkraft das doppelte bis dreifache der Zeit eines versierten Laien braucht.



Zum anderen würde ich mich auch schon mal an die Schlichtungsstelle der zuständigen Handwerkskammer (Firmensitz des Handwerkers) wenden, mit einer Schilderung des Falles.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

quote:
Ich hatte mir hier Hilfestellung erhofft, wie ich die Weigerung rechtssicher begründen bzw. formulieren soll.

quote:

Wenn ich wieder so eine überzogene Rechnung erhalte, soll ich mich damit an die Verbraucherzentrale oder eine Schlichtungsstelle der Handwerkskammer oder Elektroinnung wenden? Hat jemand Erfahrung damit?


Das muss man auch Fragen.

- wenn man keine Rechnung erhalten hat
- wenn man die Erhaltene nicht zahlen will

Dann muss man gar nichts machen. Man zahlt einfach nicht.

Ist man der Meinung irgendein Teil wäre angemessen dann kürzt man die Zahlung entsprechend.

Es liegt am Handwerker nun zu klagen oder ne Schiedstelle zu nehmen. Dann beweisst er seine Arbeit oder auch nicht.

quote:

Hat jemand Erfahrung damit?


Ja sicher: Taktisch Klug ist den unstrittigen Teil zu zahlen.
Wirtschaftlich klug ist alles zu zahlen, wenn man nicht rechtschutzversichert ist.

Aber nur zu - viele Spaß

K.


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