Fussboden Gewährleistung

7. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
exe007
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Fussboden Gewährleistung

Hallo!

2 Fragen:

1): Kauf & Verlegung eines Fussbodens (Parkett): Wie lange beträgt die gesetzliche Gewährleistung?
Mit eingeschlossen sind Fussleisten, Grundierung vom Estrich etc. etc.
Alles aus einer Hand. Im Kaufvertrag ist nichts besonderes zum Thema Gewährleistung vermerkt.

Frage 2): Wenn der Boden tatsächlich getauscht werden muss... Wer trägt die Aufwände für den Abbau von Möbeln etc.?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von svenb1984):
1): Kauf & Verlegung eines Fussbodens (Parkett): Wie lange beträgt die gesetzliche Gewährleistung?
2 Jahre

Zitat (von svenb1984):
Frage 2): Wenn der Boden tatsächlich getauscht werden muss... Wer trägt die Aufwände für den Abbau von Möbeln etc.?
Die frage ist für sich alleine, ohne eine ordentliche Fallbeschreibung, nicht zu beantworten

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von svenb1984):
Frage 2): Wenn der Boden tatsächlich getauscht werden muss... Wer trägt die Aufwände für den Abbau von Möbeln etc.?


Wenn die Haftung eindeutig ist, der Unternehmer der für die Nacherfüllung verantwortlich ist.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
exe007
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Wirklich nur 2 Jahre? Lese Online teilweise 2 oder 5.

Es handelt sich um einen Neubau, allerdings war der Boden kein Teil des Kaufvertrages... sondern wurde von einem Fachunternehmen durchgeführt.

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von exe007):
Es handelt sich um einen Neubau, allerdings war der Boden kein Teil des Kaufvertrages


Warum Kaufvertrag? Es dürfte sich eher um einen Werkvertrag handeln.

Was steht da drin?


Werkvertrag Definition: Was ist ein Werkvertrag?

Beim Werkvertrag handelt es sich gemäß den §§ 631 ff. BGB um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei (Werkunternehmer oder Auftragnehmer) verpflichtet, gegen Entrichtung einer Vergütung durch den anderen Vertragsteil (Besteller oder Auftraggeber) ein vereinbartes Werk herzustellen. Die Vergütung, auch Werklohn genannt, kann als Stundenlohn oder Stücklohn vereinbart werden. Vertragstypisch ist der geschuldete Arbeitserfolg, das heißt die tatsächliche und mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werks.
Werk Definition: Was ist ein Werk?

Nach § 631 Abs. 2. BGB kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand eines Werkvertrags sein. Beispiele für ein Werk im Sinne des BGB sind etwa das Anlegen einer Website (Herstellung), eine Reparatur (Veränderung) oder auch das Ausfertigen eines Gutachtens (durch Arbeit herbeigeführter Erfolg). Der Werkvertrag bleibt dabei unabhängig von der Art des herzustellenden Werks erfolgsbezogen – der Werkunternehmer muss also tatsächlich das Werk bereitstellen, das mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart war. Hier liegt der Unterschied zwischen dem Werkvertrag und dem Dienstvertrag.



Zitat (von exe007):
Wirklich nur 2 Jahre?



§ 634a BGB

Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren


1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.



https://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32134 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von exe007):
Es handelt sich um einen Neubau, allerdings war der Boden kein Teil des Kaufvertrages... sondern wurde von einem Fachunternehmen durchgeführt.
Wer hat den Auftrag für *Liefern und Leisten* erteilt? Du im Rahmen der Eigenleistung als Käufer eines Neubaus?

Ich meine, es könnten evtl. auch 30 Jahre sein.

Was ist der Hintergrund deiner Frage? Gibts schon Streit um Mängel?

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wer hat den Auftrag für *Liefern und Leisten* erteilt? Du im Rahmen der Eigenleistung als Käufer eines Neubaus?

Ich meine, es könnten evtl. auch 30 Jahre sein.



Wie kommst du denn bitte auf 30 Jahre?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
exe007
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, den Auftrag habe ich vergeben im Rahmen der Eigenleistung als Käufer eines Neubaus.
Der Bauträger hat keine Fußbodenbeläge in der Leistungsbeschreibung... Maler war auch nicht drin.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32134 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von exe007):
Ja, den Auftrag habe ich vergeben
OK. EL Maler/Fubo. Alles klar.
Du hast einen Vertrag mit dem *Fachunternehmen Parkett* geschlossen.

Zitat (von Anami):
Was ist der Hintergrund deiner Frage? Gibts schon Streit um Mängel?

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