Hallo,
wir haben bei uns im Badezimmer Venyldesignböden verlegen lassen, wie auch im Rest des Hauses.
Was auch soweit kein Problem ist.
Nun haben wir im Monat Mai bei unserem Raumausstatter gemeldet das sich die Bodenplatten ablösen.
11.05.2020. Erstellt wurde der Bodenbelag im Zeitraum letztes Maiwoche 2015 bis mit Juni 2015. Somit sind wir ja wenn auch knapp noch in der 5 Jahres Gewährleistungszeit.
Unser Raumausstatter sagt das die Gewährleistung nach 2 Jahren abgelaufen sei und wir da nicht mehr drin sind.
Diese Ablösung ist NICHT einem Wasserschaden geschuldet sondern durch die Sonneneinstrahlung durch das Dachfenster im Bad.
Ein einem Schriftwechsel hat er auch bereits einen Beratungsfehler seiner Seits zugegeben was diesen Boden angeht.
Ich habe dazu gefunden das fest mit dem Gebäude verbundene Teile unter die 5 Jahre Gewährleistung fallen. Dazu zählen auch fest verklebte Fußböden.
Kann mir hier jemand eine Fachlich und Rechtlich richtige Aussage dazu geben?
Mit freundlichen Grüßen
Bergi
-- Editiert von Moderator am 27.07.2020 17:47
-- Thema wurde verschoben am 27.07.2020 17:47
Fußbodenbelag löst sich ab
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?



ZitatIch habe dazu gefunden das fest mit dem Gebäude verbundene Teile unter die 5 Jahre Gewährleistung fallen. :
Quelle?
ZitatKann mir hier jemand eine Fachlich und Rechtlich richtige Aussage dazu geben? :
Zitat:Nutzungsbedingungen:
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Nach der Bestimmung von § 634a BGB verjähren Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer bei einem Bauwerk in 5 Jahren ab Abnahme. Wie sieht es aber aus bei Reparaturarbeiten? Das OLG Bamberg hatte die Frage zu entscheiden, ob die Ansprüche im Zusammenhang mit der Reparatur einer Wasserleitung Arbeiten an einem Bauwerk sind mit der Folge, dass die lange Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gilt.
Das OLG Bamberg hat dies verneint (OLG Bamberg, Urt. v. 28.01.2016 - 1 U 146/15; BGH, Beschl. v. 24.01.2018 - VII ZR 33/16). Zur Begründung führt das OLG aus, dass die lange Verjährungsfrist nur bei "bei Bauwerken" gelte. Das sei nur dann der Fall, wenn der Auftrag die grundlegende Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks zum Inhalt habe. Einer grundlegender Erneuerung seien solche Arbeiten zuzuordnen, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen. Bei kleinen Reparaturarbeiten an einem Wasserrohr seien diese Vorgaben nicht erfüllt. Die Verjährung richte sich vielmehr nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Frist zwei Jahre, Beginn mit Abnahme).
Und noch andere.
Aber das ist halt selbst gesucht und im BGB nachgelesen.
Wenn ich oben genanntes Urteil nehme dann ist das verlegen eines Fußbodens im ganzen Neubau, keine kleine Arbeit sondern fällt meines Verständnisses nach unter die lange Gewährleistungsfrist.
Entschuldigung wenn ich nach einer Rechtlichen verbindlichen Antwort verlangt habe. Reichen würden mit Erfahrungswerte wenn das jemand hat.
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ZitatEntschuldigung wenn ich nach einer Rechtlichen verbindlichen Antwort verlangt habe. :
Kein Problem, es sollen nur keine falschen Vorstellungen geweckt werden ...
ZitatWenn ich oben genanntes Urteil nehme dann ist das verlegen eines Fußbodens im ganzen Neubau, keine kleine Arbeit :
Es st egal ob es eine "kleine" oder "große" Arbeit ist, relevant ist ob sie als "Bauwerk" gilt.
Für die 5 Jahre müsste eine der folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Sache ist
- als Bauwerk einzustufen
- Bauteil oder Bauglied einer Sache, die ihrerseits ein Bauwerk ist
- Teil einer Sache die selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist
Bei Fußböden ist das durchaus nicht sicher.
Zumindest in Köln könnte es da wohl Probleme geben:
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Verlegung des Dielenbodens nicht um ein Bauwerk i. S. v. § 634a Abs. 1, 2 BGB gehandelt habe. Die Verlegung von 69 m² Dielenboden habe keine grundlegende Erneuerung des Gebäudes bewirkt. Bei der Frage, ob ein Bauwerk gegeben sei, müsse immer im Auge behalten werden, dass der Gesetzeswortlaut "Bauwerk" ein komplexes Gebilde sei. Hierunter falle nicht die Einordnung eines einzelnen Gewerks.
(AG Köln, 137 C 546/09)
Und man trägt hier die volle Beweislast, das überhaupt ein Fall der Mängelhaftung vorliegt. Da könnte das hier
ZitatEin einem Schriftwechsel hat er auch bereits einen Beratungsfehler seiner Seits zugegeben was diesen Boden angeht. :
durchaus hilfreich sein, je nach Formulierung.
Was habt ihr denn im (Werk?)-Vertrag vereinbart? Die Leistungen nach §...?? auszuführen?
Fest verklebt mit dem Estrich?
Reparaturarbeiten?
Neubau?
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