Handwerker beseitigt Mangel nicht

19. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
electrofaust
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 18x hilfreich)
Handwerker beseitigt Mangel nicht

Hi,

Mitte Oktober habe ich eine neue Haustür und ein Paar Fenster vom Handwerker einbauen lassen.
Dabei trat das Problem auf, dass die Glasfläche in der Tür eine andere Farbe hatte, als die Glasfläche im Seitenteil (geringfügig).

Eins vorweg: Der Handwerker ist quasi ein "Bekannter" von mir und hat mir auch einen guten Preis angeboten.
Am Tag nach dem Einbau habe ich den Handwerker darauf aufmerksam gemacht. Er meinte, er wird sich erkundigen, was sich machen lässt.

Kurz danach kam die Rechnung. Auf die erneute Frage nach der Tür, meinte er, er wird sich was einfallen lassen, bräuchte aber Zeit.
Ich habe erst nur das Geld für die Fenster überwiesen, das für die Tür einbehalten. Das gefiel dem Handwerker nicht, seiner Auffassung nach müsste man bei geringfügigen Mängeln zumindest einen Teilbetrag bezahlen.
Da ich weiß, dass der Einbau einer neuen Glasfläche ziemlich umständlich und teuer sein würde, und den Handwerker zur Nachbesserung motivieren wollte, habe ich ihm nur die Häfte des Rechnungsbetrages überwiesen.
Seitdem habe ich nichts von ihm gehört.

Ich habe damals auf eine schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung verzichtet, weil es ein Bekannter ist. Alles wurde mündlich gemacht. Der Mangel wurde natürlich aufgezeigt, aber ich habe keine konkrete Frist gesetzt.

Eigentlich habe ich kein Problem damit, eine Tür mit leichten optischen Mängel für den halben Preis bekommen zu haben.
Ich habe aber die Befürchtung, dass es auch böse kommen kann. Nicht, dass ein Brief vom Anwalt oder eine Mahnung wegen undbezahlter Rechnung kommt. Er könnte ja schlichtweg behaupten, ein Gespräch habe nie stattgefunden. Gut, als Beweis hätte ich jetzt natürlich noch den vorliegenden Mangel.

Was sollte/könnte ich jetzt machen?
Kann ich ihm jetzt noch ein Schreiben mit z.B. einer zweiwöchigen Frist aufsetzen? Und womit könnte ich ihm drohen? Dass ich auf die Übergabe des Restbetrags komplett verzichte und einen anderen Handwerker beauftrage?


Wäre für kompetente Informationen sehr äußerst dankbar.

MfG

-----------------
""

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Also nun ist er Herr des Verfahrens, klagt er, dann klagt er eben. Dann behauptet er das er geliefert hat, du erklärst das er nicht wie bestellt geliefert hat. Da er das nun aufgrund des Mangels nichts beweisen kann bekommt, er erst mal gar kein Geld.
MIt der Zahlung der Hälfte hast du die Verfahrenkosten mal um den Teil reduziert, war aber insoweit taktisch unklug das man nun im den Rest feilschen kann.

Er wird sich schon melden, du vergibst dir nichts ob du was tust oder nicht. So musst du eben warten bis die Forderung verjährt ist um sicher zu sein.

K.


-----------------
"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Du darfst entsprechend § 641 BGB das Dreifache dessen einbehalten, was die Mängelbeseitigung kosten würde. Da wirst du mit der Hälfte des Rechnungsbetrages sicher nicht drüber liegen, insofern musst du dir keine Sorgen machen, dass der Handwerker erfolgreich dagegen klagen könnte, denn es liegt ja nun einmal ein Mangel offensichtlich vor.

Fordere den Handwerker auf, den Mangel innerhalb von 14 Tagen (das ist schon großzügig) zu beseitigen, wenn er es nicht macht, behältst du dir Ersatzvornahme vor, heißt, du kannst dann eine andere Firma beauftragen, die den Mangel behebt, der erste Handwerker muss die Kosten dafür tragen.

Bezahle auf keinen Fall noch etwas an den Handwerker, auch wenn er ein "guter Bekannter" ist. So gut kann er nicht sein...

Auch nach VOB/B hast du ein ähnliches Zurückbehaltungsrecht. Mache aber alles schriftlich und nachweisbar (z. B. mit Einschreiben etc.)


-----------------
" ".

Auf keinen Fall solltest du dem Handwerker auf die Nase binden, dass du mit dem Mangel für den halben Preis einverstanden wärst. Genau das bist du ja gerade nicht!!!! Sage lieber, dass dieser zwar kleine aber sehr deutlich erkennbare Mangel dich sehr stört!

-- Editiert am 21.12.2009 13:21

-- Editiert am 21.12.2009 13:23

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du darfst entsprechend § 641 BGB das Dreifache dessen einbehalten, was die Mängelbeseitigung kosten würde. <hr size=1 noshade>


das steht aber " angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten"

quote:<hr size=1 noshade>den Mangel <hr size=1 noshade>


Was zu beweisen ist.

Genau wie die Kosten für die "Beseitigung des Mangels" ein Streitpunkt sein können.

Das geht wie das Hornberger Schiessen aus wenn man erst vor Gericht ist kommt ein Vergleich raus bei dem die Kosten der Anwälte ein mehrfaches des Streits kosten. Also einen Bekannten würde ich anrufen....

K.



-----------------
"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

@mustermann2000

Wenn man erst beweisen müsste, dass ein Mangel vorhanden ist, wäre dieser § sinnlos!

quote:
Das geht wie das Hornberger Schiessen aus wenn man erst vor Gericht ist kommt ein Vergleich raus bei dem die Kosten der Anwälte ein mehrfaches des Streits kosten.


Da habe ich andere Erfahrungen gemacht...

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

@fridolin501

quote:
Du darfst entsprechend § 641 BGB das Dreifache dessen einbehalten, was die Mängelbeseitigung kosten würde.

Der Gesetzgeber ist da anderer Ansicht und hat dies auch hinein geschrieben:
§ 641 - Fälligkeit der Vergütung
...
3. Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten .



quote:
Wenn man erst beweisen müsste, dass ein Mangel vorhanden ist, wäre dieser § sinnlos!

Wenn ich mich auf einen Paragrafen berufe in dem von einem Mangel als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche die Rede ist, muss ich keinen Mangel (also die Anspruchsgrundlage) nachweisen?
Kannst du diese seltsame Auffassung mal näher ausführen?




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.986 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen