Handwerker verursacht Riesen Schaden, nun Rechnung

25. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sabinchen132
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 83x hilfreich)
Handwerker verursacht Riesen Schaden, nun Rechnung

Ich hatte In einem vermieteten Appartment (Sondereigentum) einen Klempner der eine Armatur tauschte. Nun verursachte dieser einen Riesen Wasserschaden im Hause, der erst am nächsten Tag durch andere Bewohner im Haus bemerkt wurde. Diese riefen sofort die Hausverwaltung an, der aufgrund der Notwendigkeit, sofort selbst einen Monteur schickte.

Dieser fremde Monteur beseitigte diesen sofort. Abgerechnet wird mit der Gebäudeversicherung.
Der Hausverwalter rief mich daraufhin an, er wolle die Daten der ausführenden Firma und diese der Versicherung mitteilen. Gemacht getan. Ich habe diese auch sofort angerufen nachdem ich Kenntnis hatte und auch Sie sind sofort hin gefahren und begutachteten den Schaden.

Nun bekam ich die Rechnung vom ersten Klempner, der den Schaden verursachte.
Ich frage mich nun, muss ich diese zahlen? Er hat zwar seine Arbeit getan aber ein Schaden verursacht in hohem Maße.

Zahlen oder nicht? Die 2. Firma zahlt die Versicherung und diese wird sich das ja von dem Klempner bzw seiner Versicherung holen. Darum nur die Frage ob ich verpflichtet bin für etwas zu zahlen, wo obiger Schaden verursacht wurde. Das ganze fand im Bundesland Hessen statt, falls das von Bedeutung ist.

-----------------
"Meine Beiträge sind ausschließlich eigene Meinungen."

-- Editiert altaso am 25.09.2014 00:29

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 343x hilfreich)


Hallo altaso,

da er seine Arbeit, hier der Austausch der Armatur, gemacht hat, kann er dir das natürlich auch in Rechnung stellen.
Diese ist auch zu bezahlen, ...sofern sie korrekt ist.

Den Schaden, den er dabei vermutlich angerichtet hat, berechtigt dich in diesem Fall nicht, seine Rechnung nicht zu bezahlen.

Warum auch?

Gruß
ice

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1343x hilfreich)

Ich würde den Handwerker um Geduld bitten bis seine Haftpflichtversicherung den Schaden geregelt hat.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126153 Beiträge, 40607x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich würde den Handwerker um Geduld bitten bis seine Haftpflichtversicherung den Schaden geregelt hat. <hr size=1 noshade>

Wobei er Diese Geduld nicht haben muss.



quote:<hr size=1 noshade>Zahlen oder nicht? <hr size=1 noshade>

Zahlen natürlich.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17536 Beiträge, 9622x hilfreich)


Wieso sollte man den Lohnanspruch des Handwerkers im Grundsatz nicht gegen den Schadensersatzanspruch aufrechnen können?

Problematisch wäre hier evtl. nur die verschiedenen Anspruchsinhaber (beauftragender Wohnungseigentümer bzw. Hausverwaltung).

Falls der Schaden ausschließlich bei der Hausverwaltung liegt, könnte der beauftragende Wohnungseigentümer die Rechnungsbezahlung nicht zurückhalten, weil er ja selbst keinen Schaden hat (sondern nur die Hausverwaltung).


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 281.182 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.513 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen