Handwerkerbetrieb verlangt doppeltes Geld per Rechung, wie im Angebot schriftlich vereinbart

9. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
spostovani
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Handwerkerbetrieb verlangt doppeltes Geld per Rechung, wie im Angebot schriftlich vereinbart

Guten Tag

Folgende Fallbeschreibung:

Eine Pensionistin kontaktiert eine Schreinerfirma für einen Ausstausch eines Dachfensters.
Eine Besichtigung + Aufmaß fand vor Ort statt, mit dem Senior-Unternehmer.
-
Junior-Unternehmer schickt eine Woche später ein Angebot, welches von der Auftraggeberin angenommen
wurde. Kostenvoranschlag: ca. 850 €
-
Unternehmen schickt > 3 Monate später einen Montage-Trupp, welcher die Arbeiten aus führt.
Angebot war bis zur Ausführung der Arbeit gültig - laut schriftlichem Angebot
_
2 Wochen nach der Dienstleistung, wurde eine Rechnung offeriert, mit neuer Kundennummer +
einem Endpreis von rund 2.100 €


??? Da das Angebot um fast 200 % differiert, wie zu Beginn vereinbart, ist die Rechnung in den Augen
der Pensionistin überzogen.

Welche Rechte könnte die Auftraggeberin durch setzen ?

Ein Anschreiben brachte wenig Erfolg. Das Unternehmen gibt an, dass ein Irrtum im Angebot sich eingeschlichen hat.

Neben dem Unternehmen, wurd jeweils ein Angebot eines Zimmererbetriebes eingeholt + ein Angebot
eines Großhändlers mit Servicedienstleister - beide Angebote in etwa gleich ( rd. 1.000 € +- 100 € )


Gibt es auf den Amtsgerichten eine " Schieds-Abteilung ", welche sich für der artige Fälle an nimmt -
Verbraucher-Vereine sind völlig überlastet.

Welche Möglichkeiten hat die Dame sonst noch ?

? evtl. Angebots-Preis wie vereinbart per Überweisung bezahlen und dann abwarten ?

Oder gleich eine Klage ein reichen, gegen das Unternehmen ( einen Folgeauftrag wird dieses Unternehmen
eh nicht mehr erhalten - daher egal )

Es geht letztendlich um die Kosten. Es nutzt am Ende nichts, wenn man da rd. 700 € einspart, aber an
Advokaten + Gerichte dann > 1.200 € weg gehen

Kann man auf dem Amtsgericht ohne Anwalt auf treten, bzw. gegen das Unternehmen klagen -
Wie hoch wären in etwa die Kosten für gegnerischen Anwalt, Gerichtskosten, usw. ?

Oder den Betrag bezahlen und akzeptieren ? ( = Lehrgeld )

Bedanke mich. Grüsse Sie


Probleme mit dem Gewerbe?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Ich würde da nichts per Gericht oder Anwalt machen.

Ich würde den Angebotspreis überweisen und noch maximal 15 % Aufschlag* "aus Kulanz" und aus gutem Willen.
Möchte der Handwerker dann mehr, soll er eben die Pensionistin verklagen und dem Richter erklären, weshalb der Irrtum im Angebot, sowie die Kostendopplung nicht vorher dem Kunden mitgeteilt wurden.


* Eine Überschreitung von 10 - 20 % des Kostenvoranschlag / Angebot wird von den meisten Gerichten anerkannt, ohne das es einer vorherigen Meldung an den Kunden bedarf.

-- Editiert von spatenklopper am 10.01.2020 09:49

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von spostovani):
Junior-Unternehmer schickt eine Woche später ein Angebot,


Was habt ihr genau bekommen? Kostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag oder ein Angebot?

Zitat (von spostovani):
Neben dem Unternehmen, wurd jeweils ein Angebot eines Zimmererbetriebes eingeholt + ein Angebot
eines Großhändlers mit Servicedienstleister - beide Angebote in etwa gleich ( rd. 1.000 € +- 100 € )


Sind diese noch vorhanden?



gruß charly

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Gruß Charly

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Kostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag
:smoke:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32191 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von spostovani):
Ein Anschreiben brachte wenig Erfolg. Das Unternehmen gibt an, dass ein Irrtum im Angebot sich eingeschlichen hat.
Das wird der Schreiner selber gemerkt haben. Das muss aber die Auftraggeberin nicht interessieren.
Ortstermin und Aufmaß gemacht, Angebot erstellt, Angebotspreis bestätigt, Auftrag erteilt, Auftrag mangelfrei ausgeführt, Bezahlung der Leistung durch Überweisung der Summe lt. Angebot. Mehrwertsteuer nicht vergessen.
Fertig. Aus die Maus.

Zitat (von spostovani):
2 Wochen nach der Dienstleistung,
Welche Dienstleistung? Das war eine Werkleistung/Handwerkerleistung.
Zitat (von spostovani):
? evtl. Angebots-Preis wie vereinbart per Überweisung bezahlen und dann abwarten ?
Genau DAS. Nicht erst eine Mahnung des Schreiners abwarten.
Zitat (von spostovani):
Oder den Betrag bezahlen und akzeptieren ? ( = Lehrgeld )
Nein. Dazu gibt es gar keine Veranlassung. Das Lehrgeld hat der Schreiner zu bezahlen/zu verbuchen. Das ist sein unternehmerisches Junior-Risiko.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)


Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von charlyt4):
Kostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag
:smoke:



Wie meinen? :)


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Drempels
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von charlyt4):
Kostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag
:smoke:



Wie meinen? :)


gruß charly



Sollte bestimmt Kostenvoranschlag heißen

Signatur:

Wer sich zu groß fühlt für kleine Aufgaben ist später zu klein für große !

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Drempels):
Zitat (von charlyt4):
Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von charlyt4):
Kostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag
:smoke:



Wie meinen? :)


gruß charly



Sollte bestimmt Kostenvoranschlag heißen



Nein, das hat schon seine Richtigkeit. :crazy:


BGB § 649 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.



https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Drempels
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von Drempels):
Zitat (von charlyt4):
Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von charlyt4):
Kostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag
:smoke:



Wie meinen? :)


gruß charly



Sollte bestimmt Kostenvoranschlag heißen



Nein, das hat schon seine Richtigkeit. :crazy:


BGB § 649 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.



https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html



gruß charly


1:0 für den FC Charly :rock:

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