Guten Tag
Folgende Fallbeschreibung:
Eine Pensionistin kontaktiert eine Schreinerfirma für einen Ausstausch eines Dachfensters.
Eine Besichtigung + Aufmaß fand vor Ort statt, mit dem Senior-Unternehmer.
-
Junior-Unternehmer schickt eine Woche später ein Angebot, welches von der Auftraggeberin angenommen
wurde. Kostenvoranschlag: ca. 850 €
-
Unternehmen schickt > 3 Monate später einen Montage-Trupp, welcher die Arbeiten aus führt.
Angebot war bis zur Ausführung der Arbeit gültig - laut schriftlichem Angebot
_
2 Wochen nach der Dienstleistung, wurde eine Rechnung offeriert, mit neuer Kundennummer +
einem Endpreis von rund 2.100 €
??? Da das Angebot um fast 200 % differiert, wie zu Beginn vereinbart, ist die Rechnung in den Augen
der Pensionistin überzogen.
Welche Rechte könnte die Auftraggeberin durch setzen ?
Ein Anschreiben brachte wenig Erfolg. Das Unternehmen gibt an, dass ein Irrtum im Angebot sich eingeschlichen hat.
Neben dem Unternehmen, wurd jeweils ein Angebot eines Zimmererbetriebes eingeholt + ein Angebot
eines Großhändlers mit Servicedienstleister - beide Angebote in etwa gleich ( rd. 1.000 € +- 100 € )
Gibt es auf den Amtsgerichten eine " Schieds-Abteilung ", welche sich für der artige Fälle an nimmt -
Verbraucher-Vereine sind völlig überlastet.
Welche Möglichkeiten hat die Dame sonst noch ?
? evtl. Angebots-Preis wie vereinbart per Überweisung bezahlen und dann abwarten ?
Oder gleich eine Klage ein reichen, gegen das Unternehmen ( einen Folgeauftrag wird dieses Unternehmen
eh nicht mehr erhalten - daher egal )
Es geht letztendlich um die Kosten. Es nutzt am Ende nichts, wenn man da rd. 700 € einspart, aber an
Advokaten + Gerichte dann > 1.200 € weg gehen
Kann man auf dem Amtsgericht ohne Anwalt auf treten, bzw. gegen das Unternehmen klagen -
Wie hoch wären in etwa die Kosten für gegnerischen Anwalt, Gerichtskosten, usw. ?
Oder den Betrag bezahlen und akzeptieren ? ( = Lehrgeld )
Bedanke mich. Grüsse Sie
Handwerkerbetrieb verlangt doppeltes Geld per Rechung, wie im Angebot schriftlich vereinbart
9. Januar 2020
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Frage vom 9. Januar 2020 | 22:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Handwerkerbetrieb verlangt doppeltes Geld per Rechung, wie im Angebot schriftlich vereinbart
Probleme mit dem Gewerbe?
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#1
Antwort vom 10. Januar 2020 | 09:48
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4210x hilfreich)
Ich würde da nichts per Gericht oder Anwalt machen.
Ich würde den Angebotspreis überweisen und noch maximal 15 % Aufschlag* "aus Kulanz" und aus gutem Willen.
Möchte der Handwerker dann mehr, soll er eben die Pensionistin verklagen und dem Richter erklären, weshalb der Irrtum im Angebot, sowie die Kostendopplung nicht vorher dem Kunden mitgeteilt wurden.
* Eine Überschreitung von 10 - 20 % des Kostenvoranschlag / Angebot wird von den meisten Gerichten anerkannt, ohne das es einer vorherigen Meldung an den Kunden bedarf.
-- Editiert von spatenklopper am 10.01.2020 09:49
#2
Antwort vom 10. Januar 2020 | 10:04
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
ZitatJunior-Unternehmer schickt eine Woche später ein Angebot, :
Was habt ihr genau bekommen? Kostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag oder ein Angebot?
ZitatNeben dem Unternehmen, wurd jeweils ein Angebot eines Zimmererbetriebes eingeholt + ein Angebot :
eines Großhändlers mit Servicedienstleister - beide Angebote in etwa gleich ( rd. 1.000 € +- 100 € )
Sind diese noch vorhanden?
gruß charly
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#3
Antwort vom 10. Januar 2020 | 11:42
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 604x hilfreich)
ZitatKostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag :
#4
Antwort vom 10. Januar 2020 | 11:43
Von
Status: Unbeschreiblich (32191 Beiträge, 5658x hilfreich)
Das wird der Schreiner selber gemerkt haben. Das muss aber die Auftraggeberin nicht interessieren.ZitatEin Anschreiben brachte wenig Erfolg. Das Unternehmen gibt an, dass ein Irrtum im Angebot sich eingeschlichen hat. :
Ortstermin und Aufmaß gemacht, Angebot erstellt, Angebotspreis bestätigt, Auftrag erteilt, Auftrag mangelfrei ausgeführt, Bezahlung der Leistung durch Überweisung der Summe lt. Angebot. Mehrwertsteuer nicht vergessen.
Fertig. Aus die Maus.
Welche Dienstleistung? Das war eine Werkleistung/Handwerkerleistung.Zitat2 Wochen nach der Dienstleistung, :
Genau DAS. Nicht erst eine Mahnung des Schreiners abwarten.Zitat? evtl. Angebots-Preis wie vereinbart per Überweisung bezahlen und dann abwarten ? :
Nein. Dazu gibt es gar keine Veranlassung. Das Lehrgeld hat der Schreiner zu bezahlen/zu verbuchen. Das ist sein unternehmerisches Junior-Risiko.ZitatOder den Betrag bezahlen und akzeptieren ? ( = Lehrgeld ) :
#5
Antwort vom 10. Januar 2020 | 12:10
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
Zitat:ZitatKostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag :
Wie meinen?
gruß charly
#6
Antwort vom 10. Januar 2020 | 13:06
Von
Status: Schüler (179 Beiträge, 73x hilfreich)
Zitat:Zitat:ZitatKostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag :
Wie meinen?
gruß charly
Sollte bestimmt Kostenvoranschlag heißen
#7
Antwort vom 10. Januar 2020 | 13:34
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 893x hilfreich)
Zitat:Zitat:Zitat:ZitatKostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag :
Wie meinen?
gruß charly
Sollte bestimmt Kostenvoranschlag heißen
Nein, das hat schon seine Richtigkeit.
BGB § 649 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html
gruß charly
#8
Antwort vom 10. Januar 2020 | 13:57
Von
Status: Schüler (179 Beiträge, 73x hilfreich)
Zitat:Zitat:Zitat:Zitat:ZitatKostenanschlag, unverbindlicher Kostenanschlag :
Wie meinen?
gruß charly
Sollte bestimmt Kostenvoranschlag heißen
Nein, das hat schon seine Richtigkeit.
BGB § 649 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html
gruß charly
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