Ein Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er das Werk eines Handwerkers bemängelt.
Was ist aber nun, wenn der Handwerker die Leistung der Mangelbeseitigung verweigert?
Der Handwerker ist der Meinung, seine Leistung mangelfrei erbracht zu haben.
Muß der Auftraggeber auf Vertragserfüllung des Werksvertrages klagen?
Wie sieht es dann mit den Verjährungsfristen aus?
Vielen Dank für eine Antwort im Vorraus
Handwerkerrechnung / Mangelanzeige - auf Vertragserfüllung des Werksvertrages klagen?
Frage vom 8.7.2002 | 02:23
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Handwerkerrechnung / Mangelanzeige - auf Vertragserfüllung des Werksvertrages klagen?
Nicht genau ihre Frage?
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Handwerker Leistung Mängelbeseitigung
#1
Antwort vom 9.7.2002 | 13:36
Von
Status: Praktikant (827 Beiträge, 107x hilfreich)
Zunächsteinmal hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung o. Neuerstellung) bei Mängeln.
Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung kann der Besteller vom Vertrag zurück treten, mindern, Schadensersatz verlangen oder die Erstellung selbst vornehmen. Bei einer Erfüllungsverweigerung kann die Fristsetzung entbehrlich sein.
Ansprüche wegen Arbeiten an einer Sache (Herstellung, Wartung, Veränderung) verjähren nach 2 Jahren, Ansprüche wegen Arbeiten an Bauwerken hingegen erst nach 5 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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