Handwerkerrechnung höher und nicht detailliert

26. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
miza0000
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handwerkerrechnung höher und nicht detailliert

Ich habe eine Malermeister (der sowieso vom Vermieter beauftragt andere Arbeiten bei uns erledigt hatte) mündlich beauftragt, einen Teil der Malerarbeiten durchzuführen. Es wurde ein Betrag von "alles in allem" 150 € vereinbart, anwesend war außer ihm und mir nur noch meine Frau. Wir haben dann eine Pauschalrechnung über 250€ + Mwst erhalten. Ich habe telefonisch eine detaillierte Rechnung (also Aufschlüsselung Material, Arbeitslohn) angefordert. Diese habe ich nicht erhalten, stattdessen eine weitere Zahlungsaufforderung. Ich habe dann die Rechnung schriftlich angefordert und 150€ unter Vorbehalt und als Teilzahlung geleistet. Statt der detaillierten Rechnung erhalte ich nun Mahnungen, Zinsforderungen und die Androhung eines Gerichtsverfahren. Ein weiteres Telefonat mit ihm war ebenfalls erforglos. Wie sind die Chancen, wenn er klagt oder muss ich ihn nochmal auffordern. Was soll man am besten in so einem Fall machen?
Danke im Voraus

P.S.: Mit seiner Leistung waren wir zudem nicht zufrieden, haben es ihm aber nur mündlich, nicht schriftlich mitgeteilt.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

1. Mängelrügen teilt man schriftlich mit.
2. Ein vereinbarter Pauschalpreis darf nicht überschritten werden.
3. Falls der Pauschalpreis überschritten wird, muss die Forderung detailliert aufgeschlüsselt werde.
Da der vereinbarte Pauschalpreis gezahlt wurde, ist jetzt nichts mehr zu unternehmen. Bei einem evtl. Mahnbescheid ist Einspruch zu erheben.
Gruß

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

quote:
3. Falls der Pauschalpreis überschritten wird, muss die Forderung detailliert aufgeschlüsselt werde.

@ikarus02
Da wäre ich mir nicht so sicher. Ist es nicht so, dass Handwerkerleistungen generell detailliert aufgeschlüsselt werden müssen und zwar nach Arbeitslohn und Materialaufwand? Auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde, so hat der Auftraggeber doch die Möglichkeit die Kosten in seiner Steuerklärung teilweise geltend zu machen. Dazu müssen die Positionen aber einzelnd aufgelistet sein.


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"Scientia potentia est."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Eine Pflicht zur Erstellung einer Rechnung gemäß dieser Regelung im EStG gibt es nicht, allerdings wird jede ordentlich arbeitende FA solche Rechnungen ihren Kunden ausstellen.

Wenn aber ein Pauschalpreis vereinbart wurde, muss erstmal nichts aufgeschlüsselt werden. Wenn die Rg. aber höher als vereinbart ausgestellt ist, würde ich nicht um Aufschlüsselung bitten, denn das könnte schon als Zugeständnis gewertet werden.

Es gibt eine klare Vereinbarung: 150,-- €. Da ist nichts dran zu ändern. Punkt.

Wie Ikarus sagt: Unstreitigen Betrag zahlen, mehr nicht.

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