Hallo zusammen, wir haben ein neues schlüsselfertiges Reihenhaus gekauft und bezogen. Die Gastherme samt Solaranlage wurde initial durch SanitärfirmaA umgesetzt. Einen Wartungsvertrag haben wir dort ebenfalls laufen. Vorgesehen wurde eine Heizkörper-Vorrichtung in einem der beiden Kellerräume.
Aufgrund eines massiven Preisunterschieds für die Installation des weiteren Heizkörpers, habe ich eine Fremdfirma (SanitärfirmaB) mit der Installation des weiteren Heizkörpers beauftragt (Rechnung vorhanden).
Als die SanitärfirmaA das nun mitbekommen hatte, fordert diese nun einen Nachweis für die Nachbefüllung der Heizanlage nach VDI 2035 an. Ohne Nachweis würden sie mir die gesetzliche Gewährleistungspflicht (5 Jahre) entziehen.
Den Nachweis habe ich darauf hin bei der SanitärfirmaB angefordert, warte hier aber noch auf Rückmeldung.
Seit dem Bezug des Hauses, war zwischenzeitlich [dreimal] die SanitärfirmaA bei uns vor Ort und hat aufgrund Druckabfall Wasser (ganz normales Wasser über den Hausanschluss) nachgefüllt. Hier war lustigerweise nie die Rede von VE-Wasser o.ä. - dort war das Nachbefüllen mit normalem Wasser offenbar in Ordnung.
Wie verhalte ich mich denn am besten - auch im Hinblick darauf - dass die Befüllung durch die SanitärfirmaB ebenfalls mit "normalen Wasser" erfolgt ist?
Mein Ziel ist es natürlich, die Gewährleistung aufrecht zu erhalten.
Danke und Grüße, Christoph
-- Editiert von mainzer76 am 20.11.2018 11:44
Heizungsinstallateur versagt Gewährleistung
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
ZitatOhne Nachweis würden sie mir die gesetzliche Gewährleistungspflicht (5 Jahre) entziehen. :
Gewährleistung gibt es seit über 15 Jahren nicht mehr. In wieweit hier der Nachfolger (gesetzliche Sachmängelhaftung) greifen würde, müsste man im Einzelfall prüfen.
Jedenfalls kann man diese nicht so pauschal entsziehen.
Allerdings kann der Erbauer der Anlage Reklamationen erst mal zurückweisen, mit dem Argument, dass der andere Betrieb zuständig wäre. Der andere Betrieb kann genau so argumentieren.
Nun liegt es am Kunden nicht nur den Mangel und den Zusammenhang mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung nachzuweisen, sondern auch noch wer der Verantwortliche ist.
-- Editiert von Harry van Sell am 20.11.2018 17:40
Oh man, da habe ich einmal nicht aufgepasst bzw. wusste nicht einmal das ich darauf achten muss, dass entsprechend aufbereitetes Wasser verwendet werden muss. Hätte ich das gewusst, hätte ich das auch aus eigenem Interesse gefordert.
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Wie lange wartest du denn schon auf den Nachweis der Fa. B?ZitatAls die SanitärfirmaA das nun mitbekommen hatte, fordert diese nun einen Nachweis für die Nachbefüllung der Heizanlage nach VDI 2035 an. :
Hallo, angefordert hatte ich den Nachweis am Samstag und Montag per E-Mail, Dienstag telefonisch niemand erreicht und heute nochmals einen Brief per Einwurf versendet.
Bin gespannt was da raus kommt.
Grüße
Das ist doch nun wirklich noch keine Zeit. Bitte keine Panik.
Wahrscheinlich muss dein Sani B erst mal googlen, was er dort überhaupt nachweisen soll.
Ich halte das, was der Sani A verlangt, für eine pingelige Retourkutsche für den entgangenen Auftrag. Aber er kann das verlangen. Sonst kann er sich *enthaften*.
Wo steht etwas zu 5 Jahren und welche Anlagenteile der Heizungsinstallation sind dort benannt ?
Er selbst muss wahrscheinlich nicht nachweisen, dass er deine Anlage nach Vorschrift befüllt hat, oder? Findet sich ein Datenblatt zur VDI 2035 mit Datum, Stempel/Unterschrift in der Sammlung ?
Wie das denn?ZitatAls die SanitärfirmaA das nun mitbekommen hatte, :
Nö. Nicht immer und nicht automatisch.Zitatdass entsprechend aufbereitetes Wasser verwendet werden muss. :
-- Editiert von Anami am 21.11.2018 15:05
Muss man ja auch nicht, wie kommst du darauf? Oder hast du hier ein paar "unwichtige" Details vergessen zu erwähnen?ZitatOh man, da habe ich einmal nicht aufgepasst bzw. wusste nicht einmal das ich darauf achten muss, dass entsprechend aufbereitetes Wasser verwendet werden muss. :
Hallo zusammen,
mittlerweile hat mir die SanifirmaB bestätigt, dass ich einen Nachweis erhalte. Was eine Beruhigung, hab nicht umsonst Bluthochdruck.
Werde die SanifirmaA aber zeitgleich auffordern mit darzulegen, woraus sich der Anspruch mit der Nachbefüllung mit VE-Wasser zwingend ergibt. Mir war das bisher nicht bekannt, insb. nicht aus den mir vorliegenden Unterlagen.
Des Weiteren frage ich bei der SanifirmaA nach, warum deren Monteure die Nachbefüllungen selbst bisher mit "unserem gelben Füllschlauch" in Verbindung mit "unserem Wasseranschluss" (= kein VE-Wasser) durchgeführt hatten. Das passt doch alles nicht zusammen. Als Retourkutsche verstehe ich dies mindestens.
Vielen Dank für Eure bisherigen Beiträge.
Zitatfordert diese nun einen Nachweis für die Nachbefüllung der Heizanlage nach VDI 2035 an. :
ZitatWerde die SanifirmaA aber zeitgleich auffordern mit darzulegen, woraus sich der Anspruch mit der Nachbefüllung mit VE-Wasser zwingend ergibt :
Ja was denn nun??? Wurde ein Nachweis zur Einhaltung der VDI 2035 gefordert oder ein Nachweis, dass VE-Wasser (demineralisiertes Wasser) eingefüllt wurde?
Bitte langsam... schon deines Blutdrucks zuliebe... Niemand hat diesen Anspruch erhoben, also vergiss das VE-Wasser schnell wieder. Schau lieber nach, ob du auch den Nachweis über die VDI-2035-gerechte Befüllung durch Sani A findest??Zitatworaus sich der Anspruch mit der Nachbefüllung mit VE-Wasser zwingend ergibt. :
Warte jetzt doch bitte ab, bis du vom Sani B diesen Nachweis hast.
Dann schick dem Sani A möglichst wortkarg diesen Nachweis in Kopie zu. Das Original sollte bei dir und der Dokumentation zur Heizungsanlage liegen bleiben.
Eine Plänkelei aus nichtigen Gründen bringt dir außer Blutdruck-Problemen absolut nichts. Sani A wird dir gar nichts darlegen, auch keine Nachfragen beantworten.
Aber die *Gewährleistung* und die Wartung durch Sani A ist abgesichert. Allein durch dieses Zettelchen vom B.
Wenn sich das nicht kürzlich geändert hat, gibt es gar keine 5jährige *Gewährleistung* für deine Heizungsanlage.
Hast du dein Haus mit einem VOB-Vertrag gekauft und bauen lassen?
Zitat
... und lehnen jegliche Gewährleistung an der Heizungsanlage ab, zumindest so lange bis uns der Käufer des Gebäudes den Nachweis über die nach VDI 2035 notwendige Nachbefüllung der Heizungsanlage mit VE-Wasser bei bringt.
Zitat Ende
Ob mir eine solcher Nachweis von A vorliegt, werde ich heute nochmals recherchieren.
Bzgl. Frist: https://www.handwerksblatt.de/15-unternehmensfuehrung-uebersicht/16218-heizung-fuenf-jahre-gewaehrleistung.html
Da steht schon mal nichts von 5 Jahren. Deine Quelle ist eine Entscheidung eines Gerichtes, ziemlich verstaubt und sie trifft doch auf deinen Fall gar nicht zu.Zitatund lehnen jegliche Gewährleistung an der Heizungsan :
Deshalb ja meine Frage nach dem VOB-Vertrag... dort finden sich die jeweiligen Fristen. Es gibt recht unterschiedliche...
Der Sani A kennt die VDI 2035 wohl auch nicht genau, bitte jetzt einfach auf den Nachweis von Sani B warten.
Oder der Fragesteller hat noch ein paar Kleinigkeiten "vergessen" zu erwähnen. Die VDI2035 fordert nämlich überhaupt kein VE-Wasser für Kleinanlagen wie z.B. in Einfamilienhäusern installiert.ZitatDer Sani A kennt die VDI 2035 wohl auch nicht genau.... :
-- Editiert von -Laie- am 22.11.2018 14:33
Die Forderung nach dem VE-Wasser in Kombination mit VDI 2035 stammt von dem Sani A.
Ich warte jetzt mal den Nachweis ab und recherchiere nochmals zuhause, ob mir irgendetwas bzgl. VDI 2035 überreicht wurde.
Dann kann ich auch gleich den Werkvertrag in Bezug auf VOB prüfen.
Danke in jedem Fall nochmals.
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