Helfer im KVA, Facharbeiter aber nach Ausführung abgerechnet

28. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)
Helfer im KVA, Facharbeiter aber nach Ausführung abgerechnet

Hallo,

Für eine Reparatur habe ich mir von einem Handwerksbetrieb ein Angebot machen lassen und dieses angenommen.
Im Angebot waren für die auszuführenden Arbeiten ein Facharbeiter (60€/h) und ein Helfer (40€/h) aufgeführt.

Am Tag der Reparatur kamen dann auch tatsächlich zwei Leute, die die beauftragten Arbeiten ordentlich (und auch etwas schneller als angeboten) durchgeführt haben. Aufgrund der örtlichen Bedingungen (extreme Enge) konnte auch tatsächlich nur ein arbeiter tatsächlich am zu reparierenden Objekt arbeiten. Der andere hat lediglich Werkzeug und Teile angereicht. Die beiden Arbeiter haben sich aber regelmäßig in ihren Rollen abgewechselt.

Auf der Rechnung werden nun aber plötzlich zwei Facharbeiter zu je 60€/h. Ist eine solche Abrechnung tatsächlich zulässig ohne einen vorherigen Hinweis auf die höheren Stundensätze oder darf ich auf Abrechnung nach den angebotenen Stundensätzen bestehen?

Gruß,
Steffen Schmidt

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Auf der Rechnung werden nun aber plötzlich zwei Facharbeiter

Das konnte man ja daraus wohl schon erkennen:
Zitat (von Kalanndok):
Die beiden Arbeiter haben sich aber regelmäßig in ihren Rollen abgewechselt.

Damit auch das hier:
Zitat (von Kalanndok):
die die beauftragten Arbeiten ordentlich (und auch etwas schneller als angeboten) durchgeführt haben.

Also war der Gesamtverbrauch der geschätzten Zeit kleiner.
So was dürfte aus dem Vorteil eben genau schon zulässig sein. Vor allem kennt keiner den Inhalt des Angebotes.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Wie verbindlich war denn dieser KVA?
Damit steht und fällt alles ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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