Hilfe benötigt: Abweichungen Leistungsbeschreibung und Angebot Bauträger

9. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Alwi89
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 7x hilfreich)
Hilfe benötigt: Abweichungen Leistungsbeschreibung und Angebot Bauträger

Hallo zusammen,

Familie A plant ein Haus zu bauen. Laut der für das Bauvorhaben der Familia A gültiger Bau- und Leistungsbeschreibung (01-2018) des Bauträgers hat die Familie A im Vertrag die Variante "Bezugsfertig" gewählt.

In der Bau- und Leistungsbeschreibung (01-2018) steht wortwörtlich:

Zitat:

"Firma XXXX GmbH liefert gemäß der Geschäftsbedingungen: Bezugsfertiges Haus + Bodenplatte gemäß der Bau- und Leistungsbeschreibung für XXXX Häuser: 01-2018.

Im Preis- und Leistungsumfang BEZUGSFERTIG sind enthalten: [...] Bodenoberbeläge Im Bad und Gäste-WC, Bodenoberbeläge im Erdgeschoss, Bodenoberbeläge im Dachgeschoss, Wand und Deckenbeläge im Bad und Gäste-WC, Wand- und Deckenbeläge alle Räume im Erd- und Dachgeschoss"


Nun hat man der Familie A ein angepasstes Angebot zukommen lassen (das Haus musste von der Architektin aufgrund der Bauvorschriften minimal angepasst werden (23 cm breiter = 2,2 sqm Mehrfläche)).
In diesem Angebot sind sowohl alle genannten Bodenbeläge, als auch die Wand- und Deckenbeläge als kostenpflichtige Zusatzoptionen ausgewiesen, insgesamt soll die Familie A hierfür über 37.000 EUR Mehrpreis bezahlen.

Darf die Familie A hier aus rechtlicher Sicht darauf pochen, dass in der Bau- und Leistungsbeschreibung (01-2018) wortwörtlich drin steht, dass diese Leistungen bei der Ausbaustufe BEZUGSFERTIG Boden-, Wand- und Deckenbeläge als Inklusivleistung ausgewiesen sind?

Danke im Voraus und beste Grüße

-- Editiert von Moderator am 09.12.2020 15:17

-- Thema wurde verschoben am 09.12.2020 15:17

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

:forum:

Ich würde auf die Einhaltung des Vertrages pochen... denn es wurde der Vertrag SO geschlossen.
(Obwohl *bezugsfertig* eben gerade nicht SO ist.)

Fehler in der BB gehen nicht zu Lasten des Käufers. Es fehlt dort ganz einfach das NICHT. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alwi89
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Anami):
:forum:

Ich würde auf die Einhaltung des Vertrages pochen... denn es wurde der Vertrag SO geschlossen.
(Obwohl *bezugsfertig* eben gerade nicht SO ist.)

Fehler in der BB gehen nicht zu Lasten des Käufers. Es fehlt dort ganz einfach das NICHT. ;)


Es gibt ja einen Grund wieso die Firma XXXX GmbH in den aktuelleren Bau- und Leistungsbeschreibungenen nicht mehr mit der Begrifflichkeit "bezugsfertig" arbeitet.

Meines Wissens nach ist "bezugsfertig" ja auch eine Auslegungssache jedes Bauträgers, was da als Inklusivleistung mit dabei ist und was nicht? Wenn der Bauträger dies dort als Inklusivleistung nennt, muss dies auch als Inklusivleistung angeboten werden.

Aber wie verhält es sich zum Beispiel, wenn Familie A beim Bau-Werkvertrag ein Angebot unterschrieben hat, wo Boden-, Wand- und Deckenbeläge bereits als kostenpflichtige Optionen ausgewiesen wurden, obwohl von "bezugsfertig nach Bau- und Leistungsbeschreibung" gesprochen wurde und diese beiden Sachen ja im krassen Gegensatz zueinander stehen? Vertrag ungültig? Was gilt eher, BLB auf der der Vertrag beruht oder was im Vertrag steht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Alwi89):
Aber wie verhält es sich zum Beispiel, wenn Familie A beim Bau-Werkvertrag ein Angebot unterschrieben hat, wo Boden-, Wand- und Deckenbeläge bereits als kostenpflichtige Optionen ausgewiesen wurden, obwohl von "bezugsfertig nach Bau- und Leistungsbeschreibung" gesprochen wurde und diese beiden Sachen ja im krassen Gegensatz zueinander stehen? Vertrag ungültig? Was gilt eher, BLB auf der der Vertrag beruht oder was im Vertrag steht?


Klärt erstmal ab, was Ihr überhaupt vereinbart habt. Der Begriff "bezugsfertig" sagt (fast) nichts aus. Insbesondere sind Maler- und Bodenblagsarbeiten für die Bezugsfertigkeit nicht zwingend eerforderlich.
Da bei Widersprüchen das genauere dem allgemeinen vorgeht, geht der Vertrag vor.

P.S.: Wieso wird beim Hausbau immer wieder auf externe Fachberatung verzichtet? Beim Kauf einer Waschmaschine wird oft deutlich mehr verglichen und geprüft.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Alwi89):
Meines Wissens nach ist "bezugsfertig" ja auch eine Auslegungssache jedes Bauträgers
NÖ. Darüber haben längst Gerichte entschieden.
Zitat (von Alwi89):
Es gibt ja einen Grund
Welchen denn? Wenn euer Vertrag die BLB 01-2018 beinhaltet, dann habt ihr darauf Anspruch.

Zitat (von Alwi89):
wenn Familie A beim Bau-Werkvertrag ein Angebot unterschrieben hat,
Was denn jetzt?
Wann wurde der oben genannte VERTRAG unterschrieben ?
Wann hat man das Angebot über die Maler-u. Bodenbelagsarbeiten mit den Kosten X unterschrieben?

Beachte bitte: Wenn es einen VERTRAG gibt...dann gilt das, was im Vertrag steht. Ist also die BLB 01-2018 Bestandteil eures Vertrages geworden, dann gilt DAS. Also incl. Maler-und Bodenbelagsarbeiten.

Wenn die Firma nun inzwischen ihren Lapsus bemerkt hat und ihre BLB geändert hat, ist das ihr gutes Recht. Aber eben für aktuellere Verträge.
----------------------------------------------------

Zitat (von de Bakel):
Der Begriff "bezugsfertig" sagt (fast) nichts aus.
Ohh, der sagt jede Menge aus.
Eben gerade das, was nun fehlt und als kostenpflichtige Zusatzoptionen nachgeschoben wurde. Eigentlich darf bei *bezugsfertig* noch etliches mehr fehlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen