Hallo Zusammen,
mich würde eure Meinung interessieren...
Kunde fragt bei der Werkstatt eine Reparatur an und im zweiten Schritt den Preis für die erste Wartung bei dem Fahrzeug nach 2 Jahren/48 tkm ( Fahrzeugdaten waren bekannt, da das Fahrzeug persönlich vorgestellt wurde).
Danach wurde ein Preis für die Inspektion genannt und seitens des Kunden beauftragt.
Am Tag der Abgabe des Fahrzeuges wurde der Werkstatt noch vor Eröffnung mitgeteilt, dass bitte zwei Rechnungen benötigt werden ( jeweils für die Reparatur und für die Inspektion nach Herstellervorgabe) und dazu noch den Inspektionplan des Herstellers.
Eine Reaktion darauf kam nicht, bzw hat man nach Beendigung der Arbeiten die Rechnungen wie gewünscht ausgestellt.
Der Kunde hat im Nachhinein festgestellt( das nur Ölwechsel, Ölfiter und Innenraumfilter) gewechselt wurden. Weitere Filterwechsel wie vom Hersteller vorgegeben wurden nicht durchgeführt, da laut Werkstatt nicht vereinbart.
Der Kunde ist der Meinung, dass dies sehr wohl gemacht/berücksichtigt werden sollte und im Auftrag enthalten war. Ansonsten hätte es einer Info bedarf oder einer Nachfrage oder Preisänderung nach Rücksprache.
Nun streitet man sich und der Kunde ist darauf angewiesen, die Rechnung als Nachweis für die Anschlussgarantie zu erhalten, wo die vom Hersteller vorgegeben Arbeiten bestätigt werden an dem Datum. Die Werkstatt stellt sich stur.
Was meint ihr, ist die Ansicht des Kunden richtig und ein Anspruch für die restlichen Arbeiten zum vereinbarten Preis sowie den benötigten Nachweis wie vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt?
Kann eine Ersatzvornahme nach verstrichen der Fristsetzung vorgenommen werden?
Die Werkstatt schreibt auf Ihrer Website explizit, Inspektion und Wartung nach Herstellervorgaben und das die Inhalte im Fahrzeugbuch sind.
Inspektionsumfang KFZ Werkstatt
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?



ZitatWas meint ihr, ist die Ansicht des Kunden richtig :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
ZitatDer Kunde ist der Meinung, dass dies sehr wohl gemacht/berücksichtigt werden sollte und im Auftrag enthalten war. :
Und diese Meinung könnte er nun wie genau beweisen?
ZitatDer Kunde hat im Nachhinein festgestellt( das nur Ölwechsel, Ölfiter und Innenraumfilter) gewechselt wurden. Weitere Filterwechsel wie vom Hersteller vorgegeben wurden nicht durchgeführt, da laut Werkstatt nicht vereinbart. :
Wann sagt denn der Hersteller, dass diese Filter gewechselt werden sollen?
Nach wieviel km / bzw. nach wie viel Jahren?
Evtl. hängt das ganze damit zusammen
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Was war denn deiner Meinung nach der Auftrag, der nachgewiesen werden kann?
Der Kunde wollte die erste Inspektion, die nach 2 Jahren vorgesehen ist!Wenn nicht der Inhalt des Herstellers berücksichtigt wird ( so wie es suggeriert und am Tag vor Arbeitsbeginn vom Kunden mitgeteilt), was ist dann der Inhalt und Auftrag des Kunden?
@ cirius32832
Der Hersteller schreibt nach dem Zeitraum oder der Laufleistung ua vor, Luft-, Kraftstoff-, Öl- und Innenraumfilter zu wechseln. Die steht im Wartungspan
ZitatWas war denn deiner Meinung nach der Auftrag, der nachgewiesen werden kann? :
Woher soll ich das wissen?
Weder war ich dabei, noch bin ich Hellseher.
ZitatWenn nicht der Inhalt des Herstellers berücksichtigt wird ( so wie es suggeriert und am Tag vor Arbeitsbeginn vom Kunden mitgeteilt), was ist dann der Inhalt und Auftrag des Kunden? :
Im Zweifel das, was die Werkstatt als Inspektion auslegt.
@ Harry van Sell
Nichts anderes als geschrieben, aber gerne nochmal und etwas ausführlicher :
- bei der Werkstatt wurde der Preis für die fällige Inspektion nach zwei Jahren abgefragt... Daraufhin habe ich den Preis erhalten und die Arbeit beauftragt
- das Auto wurde Sonntags auf den Hof der Werkstatt gestellt und vor Eröffnung daraufhingewiesen, dass man bitte zwei Rechnungen ausstellt, einmal für die Reparatur und einmal für die Inspektion nach Herstellervorgabe und so zb wie im Anhang ( wo der Inspektionsplan des Herstellers mitgeschickt wurde)
- es erfolgte keine Reaktion darauf, nach gut 17 Tagen erfolgte der Anruf, dass das Auto fertig ist und es wurde wie gewünscht für beide Leistungen eine Rechnung ausgestellt. Auf Nachfrage und beim Prüfen der Rechnung teilte man dann mit, dass das Öl, der Ölfilter und der Innenraumfilter gewechselt wurden.
Auf die Nachfrage, was mit den anderen Leistungen der Inspektion ist, erfolgt keinerlei Kontakt mehr und die Werkstatt stellt sich stumm. Lediglich telefonisch kam die Info, dass der Kollege meinte, dass andere arbeiten nicht vereinbart waren. Wenn man dies allerdings dann genau sieht, wurde gar kein genauer Inhalt vereinbart, der Kunde wollte und wünschte wie mitgeteilt die Inspektion nach Herstellervorgabe, die Werkstatt sieht und hat wohl nur den Preis für Ölwechsel und Innenraumfilter abgegeben( meine Vermutung, da sie sich bisher nicht wirklich geäußert hat zum Leistungsinhalten und diverse Anfragen auf verschiedenen Wegen nicht beantwortet werden)
Dann ist es doch ganz einfach.
Man macht einen Sachmangel geltend und fordert Nachbesserung für den mangelhaft ausgeführten Auftrag.
Rechtlich ist die Sache eigentlich ziemlich klar.
Strittig ist hier lediglich der Umfang des Auftrags und da wird (wie üblich) derjenige nachweisen müssen, der fordert, also im konkreten Fall wird der Kunde den Nachweis erbringen müssen, dass eine Inspektion nach Herstellervorgabe (und nicht etwa eine "Inspektion wie bei uns siehe AGB üblich") beauftragt wurde.
Was steht denn in der Auftragsbestätigung?
Zitat...dass eine Inspektion nach Herstellervorgabe (und nicht etwa eine "Inspektion wie bei uns siehe AGB üblich") beauftragt wurde. :
Wenn eine solche Argumentation von der Werkstatt kommen würde, wäre meines Erachtens die Grenze der Verbrauchertäuschung aber deutlich gerissen.
ZitatDie Werkstatt schreibt auf Ihrer Website explizit, Inspektion und Wartung nach Herstellervorgaben... :
AGB oder ähnliches wurden nicht ausgehändigt oder hingen aus:
Auf der Website steht zu Leistungen -> Inspektion
"Inspektion und Ölwechsel (nach Herstellervorgaben)
Die regelmäßige Inspektion Ihres Kfz beinhaltet die Überprüfung sicherheitsrelevanter und vom Verschleiß betroffener Autoteile, welche vor allem Verkehrs- und Funktionsfähigkeit dienen. Üblicherweise werden Inspektion und Ölwechsel in bestimmten vom Hersteller vorgegebenen Zeit- oder Fahrtleistungsintervallen durchgeführt. Die Leistungsumfänge der kleinen und großen Inspektion, welche für Ihr Fahrzeug von Bedeutung sind, können Sie meist dem Serviceheft Ihres Fahrzeugherstellers entnehmen.
Flexible Intervalle – Fahrze***orgabe von Inspektion mit Ölwechsel
Bei neueren Fahrzeugen sind die Abstände der Inspektionen flexibel. Aufgrund von Berechnungen, die vom Hersteller vorgegeben sind, wird die Belastungs- oder Verschleißgrenze erkannt und der Fahrer aufgefordert, seine Werkstatt für die nächste Inspektion mit Ölwechsel aufzusuchen. Dazu werden Messwerte, die unmittelbar mit der Fahrweise zusammenhängen, herangezogen wie beispielsweise Drehzahl und Betriebstemperatur"
Vereinbart wurde wie gesagt eine Inspektion und vor Beginn der Arbeiten explizit drauf verwiesen( und mit Inspektionsplan von Fiat), dass eine Inspektion nach Herstellervorgabe benötigt und gewünscht ist.
Null Reaktion auf den Teil der Forderung
Zitat........und im zweiten Schritt den Preis für die erste Wartung bei dem Fahrzeug nach 2 Jahren/48 tkm ( Fahrzeugdaten waren bekannt, da das Fahrzeug persönlich vorgestellt wurde). :
Danach wurde ein Preis für die Inspektion genannt und seitens des Kunden beauftragt
In diesem Moment fehlt die Vereinbarung, dass die Inspektion gemäß Vorgabe des Herstellers gemacht werden soll! Viele Werkstätten haben eigene Inspektionspläne um nur das Nötigste zu machen und Kosten für den Kunden gering zu halten.
Da die Inspektion nach Herstellervorgabe nicht vereinbart war hätte man sich die Abgabe des Inspektionsplans auch sparen können.ZitatAm Tag der Abgabe des Fahrzeuges ............. und für die Inspektion nach Herstellervorgabe) und dazu noch den Inspektionplan des Herstellers. :
Nein, diese Meinung teile ich daher nicht.ZitatWas meint ihr, ist die Ansicht des Kunden richtig :
Das ist eine Empfehlung aber nichts wozu irgendjemand gezwungen werden kann.ZitatDer Hersteller schreibt nach dem Zeitraum oder der Laufleistung ua vor, Luft-, Kraftstoff-, Öl- und Innenraumfilter zu wechseln :
Und wie hat der Kunde diesen Wunsch, der Werkstatt gegenüber ! direkt bei der Vereinbarung! geäußert?Zitatder Kunde wollte und wünschte wie mitgeteilt die Inspektion nach Herstellervorgabe, :
Es wurde aber, der bisherigen Schilderung nach, keine Inspektion nach Herstellervorgabe vereinbart.ZitatVereinbart wurde wie gesagt eine Inspektion :
Ich persönlich sehe hier keine Vereinbarung einer Inspektion nach Herstellervorgabe. Das Glück das der Kunde hier haben könnte wäre, dass Gerichte sehr verbraucherfreundlich gestimmt sind und daher könnte ich mir durchaus vorstellen, dass ein Richterspruch zu Gunsten des Kunden ausfallen könnte.
ZitatDer Kunde hat im Nachhinein festgestellt( das nur Ölwechsel, Ölfiter und Innenraumfilter) gewechselt wurden. Weitere Filterwechsel wie vom Hersteller vorgegeben wurden nicht durchgeführt, :
Dann ist das Werk mangelhaft.
ZitatWas meint ihr, ist die Ansicht des Kunden richtig und ein Anspruch für die restlichen Arbeiten :
Ja, auch eine frei Werkstatt schuldet die Inspektion nach den Richtlinien des Herstellers.
Zitatn diesem Moment fehlt die Vereinbarung, dass die Inspektion gemäß Vorgabe des Herstellers gemacht werden soll! :
Selbstverständliches muss man nicht vereinbaren.
ZitatViele Werkstätten haben eigene Inspektionspläne um nur das Nötigste zu machen und Kosten für den Kunden gering zu halten. :
Dann müsste sie aber den Kunden darüber informieren.
@ -Laie-
Danke für die Einschätzung. Bin offen für Feedback, weil ich einfach die Situation geklärt haben möchte, aber natürlich auch nicht mehr als notwendig zahlen möchte.
Welche Leistung schuldet mir die Werkstatt denn dann? Da es keine Vorgabe gibt bezüglich Inspektion und kein explizierter Leistungsinhalt vereinbart wurde, hätte man ja auch nur zb denn Innenraumfilter wechseln können.
Der Kunde hat VOR Arbeitsbeginn dies explizit geäußert schriftlich. Hätte die Werkstatt dann gesagt, sorry, ist nicht vorgesehen zu dem Preis oder der Leistungsinhalt ist unserer Meinung nach eine anderer wäre als gut gewesen und man hätte vernünftig sprechen können und das Angebot anpassen können.
Woraus sollte sich diese Pflicht ergeben wenn es überhaupt keine Pflicht gibt Inspektionen nach Herstellervorgabe durchzuführen? Bitte erklär mir das.ZitatJa, auch eine frei Werkstatt schuldet die Inspektion nach den Richtlinien des Herstellers. :
Genau das ist der strittige Punkt. Das würde, im Fall der Fälle, ein Richter entscheiden müssen. Wie ich bereits geschrieben habe, ich könnte mir durchaus vorstellen, im speziellen Fall hier (erste Inspektion eine Neuwagens), dass sich hier ein Richter auf die Seite des Kunden stellen könnte. So etwas ist immer eine Einzelfallentscheidung.ZitatWelche Leistung schuldet mir die Werkstatt denn dann? :
Viele Kunden gebrauchter Fahrzeuge verstehen unter einer Inspektion, dass eine Werkstatt das durchführ was die Werkstatt für nötig erachtet. Oft sind die Leistungen von Werkstätten auch durchaus in deren Inspektionsangeboten beschrieben. Das lässt sich nicht verallgemeinern.
Woher soll die Werkstatt denn im Vorfeld wissen, was bei genau diesem Wagen vom Hersteller vorgeschrieben ist?
Um Missverständnisse zu vermeiden sollte man daher bei der Angebotsanfrage genau spezifizieren was man möchte. Das ist hier nicht geschehen.
Irrelevant, das hätte bei der Angebotsanfrage geschehen müssen. Nachträgliche Wünsche des Kunden kann man berücksichtigen, muss man aber nicht. Dass es hier keine weitere Abklärung gab ist natürlich Unschön.ZitatDer Kunde hat VOR Arbeitsbeginn dies explizit geäußert schriftlich. :
Das bedeutet lediglich, dass Inspektionen so durchgeführt werden können wenn der Kunde das so haben möchte und auch so beauftragt.ZitatDie Werkstatt schreibt auf Ihrer Website explizit, Inspektion und Wartung nach Herstellervorgaben und das die Inhalte im Fahrzeugbuch sind. :
Für mich ist "eine Inspektion" etwas anderes als "eine Inspektion nach Herstellervorgabe! Die Preise für diese beiden Arten sind in denselben Werkstätten !deutlich! unterschiedlich.
Ein Indiz für das was bestellt hat könnte z.B. der Preis sein. Wenn die Vertragswerkstatt z.B. 800€ verlangen würde, dann kann niemand ernsthaft erwarten, das das in einer freien Werkstatt nur 200€ kosten würde.
Wäre die Preis ähnlich (z.B. 700€ in der freien Werkstatt), dann denke ich, kann man auch die gleiche Leistung erwarten.
Wie wäre denn der Preis in einer Vertragswerkstatt, als Vergleich, gewesen?
-- Editiert von User am 3. April 2024 12:57
@ -Laie-
Der Preisunterschied zur Vertragswerkstatt sind etwas mehr als 30% gewesen, wobei mir ein Sonderpreis wegen der ebenfalls eingeraumten Reparatur gegeben wurde. Ein anderer Anbieter, ebenfalls freie Werkstatt, wollte sogar ein Tick weniger haben und hat explizit im Angebot die Inspektion nach Herstellervorgaben angeboten.
Somit ist auch vom Preis her finde ich nicht ersichtlich, dass hier ein deutlich geringerer Leistungsumfang berücksichtigt wird.
Und ich finde schon, dass wenn ein Kunde explizit auf eine bestimmte Inspektion hinweist( "es ist die erste Wartung an dem Wagen seit zwei Jahren fällig") , weil diese zu dem Zeitpunkt vom Hersteller vorgesehen ist, dass man dann auch denkt und erwarten kann, dass man diese so berücksichtigt.
Ich bin ja nun eines besseren belehrt wurden, dass dies nicht der Fall unbedingt ist.
-- Editiert von User am 3. April 2024 13:06
Das ist jetzt doch mal eine Aussage auf der man eine Argumentation aufbauen kann! In diesem Fall würde ich, in deinem speziellen Fall, dann durchaus davon ausgehen wollen, dass die Werkstatt eine Inspektion nach Herstellervorgabe schuldet.ZitatDer Preisunterschied zur Vertragswerkstatt sind etwas mehr als 30% gewesen, wobei mir ein Sonderpreis wegen der ebenfalls eingeraumten Reparatur gegeben wurde. :
ZitatWoraus sollte sich diese Pflicht ergeben wenn es überhaupt keine Pflicht gibt Inspektionen nach Herstellervorgabe durchzuführen? :
Die Werkstatt hat bei einem Werkvertrag vor- und nebenvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten als Fachmann gegenüber dem Kunden. Hier hätte sie den TE darauf hinweisen müssen, dass sie keine Inspektion nach Herstellervorschriften durchführen und dies z.B. seine Garantie gefährdet.
ZitatWelche Leistung schuldet mir die Werkstatt denn dann? :
Die Inspektion nach Herstellervorgaben. Möchte sie davon abweichen, trifft sie die Aufklärungs- und Hinweispflicht diesbezüglich.
Siehe Landgericht Mannheim:
Zitat:Gibt ein Kunde seinen PKW in einer KfZ-Meisterwerkstatt zur Inspektion, so schuldet der Auftragnehmer nicht nur die Arbeiten, welche im Serviceheft ausgewiesen sind, sondern auch diejenigen, die der Hersteller mittlerweile zusätzlich in seinen Inspektionsrichtlinien für dieses Fahrzeug vorsieht. Ist der Auftragnehmer trotz der Verpflichtungen der Hersteller gemäß Art. 4 Abs. 2 EGV 1400/2002 (Gruppenfreistellungsverordnung KfZ) nicht in der Lage, auf diese Informationen mit zumutbaren Mitteln zuzugreifen, so ist er verpflichtet, seinen Kunden darauf hinzuweisen. Verletzt er diese Hinweispflicht, so kommt eine Haftung ebenfalls in Betracht.
Oberlandesgericht Saarbrücken:
Zitat:Der Unternehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Besteller auf alle Umstände hinzuweisen, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks von Bedeutung ist
Hätten Sie also Kenntnis davon gehabt, dass die Werkstatt die Inspektion nicht nach Herstellervorschrift ausführt und Sie das die Garantie kostet, hätten Sie den Auftrag vermutlich nicht vergeben.
Äpfel und Birnen. Man sollte Urteile auch verstehen!ZitatSiehe Landgericht Mannheim: :
Die Klägerin hatte eine Inspektion nach Herstellervorgaben beauftragt und die Werkstatt war der Meinung dies getan zu haben. Der Werkstatt war allerdings eine geänderte Anweisung des Herstellers nicht bekannt und hat diese daher nicht beachtet.
Dein Zitat gibt den Sachverhalt völlig falsch wider da die Aussage aus dem Zusammenhang gerissen ist.
Aus diesem Urteil (LG Mannheim, Urteil vom 20.03.2009 - 1 S 174/08) lässt sich nicht ableiten, dass eine Werkstatt automatisch eine Inspektion nach Herstellervorgabe schuldet.
Das Gleiche beim Saarbrücker Urteil, Äpfel und Birnen. Hat mit dem Fall hier nichts zu tun.
Aber egal, aufgrund anderer Umstände denke ich nun auch, dass hier eine Inspektion nach Herstellervorgabe geschuldet ist.
-- Editiert von User am 3. April 2024 13:54
ZitatÄpfel und Birnen. Man sollte Urteile auch verstehen! :
Zuvor sollte man sie erst einmal lesen.
ZitatDie Klägerin hatte eine Inspektion nach Herstellervorgaben beauftragt :
Nö, wie kommen Sie denn auf sowas?
Zitat:Am 04.12.2007 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Durchführung einer Inspektion ihres Fahrzeuges.
In dem Urteil ist nichts davon zu lesen, dass eine Inspektion nach Herstellervorgaben beauftragt wurde.
Und damit ist ihre ganze Argumentation hinfällig.
ZitatDein Zitat gibt den Sachverhalt völlig falsch wider da die Aussage aus dem Zusammenhang gerissen ist. :
Wenn man nicht weiss, was eine rechtliche Zusammenfassung eines Urteiles ist, könnte man auf die Idee kommen.
ZitatAus diesem Urteil (LG Mannheim, Urteil vom 20.03.2009 - 1 S 174/08) lässt sich nicht ableiten, dass eine Werkstatt automatisch eine Inspektion nach Herstellervorgabe schuldet. :
Aber selbsverständlich doch.
Zitat:Gibt ein Kunde seinen PKW in einer KfZ-Meisterwerkstatt zur Inspektion, so schuldet der Auftragnehmer nicht nur die Arbeiten, welche im Serviceheft ausgewiesen sind, sondern auch diejenigen, die der Hersteller mittlerweile zusätzlich in seinen Inspektionsrichtlinien für dieses Fahrzeug vorsieht.
ZitatDas Gleiche beim Saarbrücker Urteil, Äpfel und Birnen. Hat mit dem Fall hier nichts zu tun. :
Aber sicher doch; rechtliche Grundsätze sind generell anzuwenden. Gleichgültig ob es sich um einen Werkvertrag für eine Inspektion an einem Fahrzeug, an einer Heizung oder an sonst irgendwas handelt.
-- Editiert von User am 3. April 2024 14:19
Dass es um eine Inspektion nach Herstellervorgaben geht ist von keiner Seite her strittig.ZitatIn dem Urteil ist nichts davon zu lesen, dass eine Inspektion nach Herstellervorgaben beauftragt wurde. :
In diesem Urteil geht es ausschließlich darum, dass sich die Werkstatt erkundigen muss ob sich die Herstellervorgaben geändert haben. Mehr nicht. Das Urteil hat nichts damit zu tun ob eine Inspektion immer nach Herstellerangaben zu erfolgen hat oder nicht.
Natürlich, das dort Genannte hätte aber rein gar nichts mit dem Fall hier zu tun wenn hier nicht doch eine Inspektion nach Herstellerangaben geschuldet würde.ZitatAber sicher doch; rechtliche Grundsätze sind generell anzuwenden. :
Aufgrund dieser
ZitatDer Preisunterschied zur Vertragswerkstatt sind etwas mehr als 30% gewesen, wobei mir ein Sonderpreis wegen der ebenfalls eingeraumten Reparatur gegeben wurde. Ein anderer Anbieter, ebenfalls freie Werkstatt, wollte sogar ein Tick weniger haben und hat explizit im Angebot die Inspektion nach Herstellervorgaben angeboten. :
neuen Fakten, würde ich mich der Meinung von -Laie-
ZitatDas ist jetzt doch mal eine Aussage auf der man eine Argumentation aufbauen kann! In diesem Fall würde ich, in deinem speziellen Fall, dann durchaus davon ausgehen wollen, dass die Werkstatt eine Inspektion nach Herstellervorgabe schuldet. :
anschließen wollen.
So, ich wollte Euch nochmal ein Feedback geben...
Es wurde alles soweit mit der Werkstatt vernünftig geklärt, die Leistungen wurden nachgeholt und der Nachweis für die Leistungen wurde auch schriftlich bestätigt.
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