Hallo,
Autofahrer A fährt ein Auto dass ein Geräusch beim Kupplen macht. Da der Wagen erst 20 Monate alt ist bringt er den Wagen zum Händler H der den Schaden auf Gewährleistung beheben will. Dazu muss das Getriebe ausgebaut werden was sehr aufwändig ist.
H ruft A an und sagt dass der Wagen unter den Verkleidungen sehr viel Rost hat und einige Teile des Fahrzeugs weggeflext wurden um das Getriebe ausbauen zu können. H Vermutet dass der Wagen einen Wasserschaden hatte.
A war dies nicht bekannt, konnte die Vermutung aber durch abtelefonieren des Vorbesitzers bestätigen. H schließt eine Abrechnung der Arbeiten auf Gewährleistung aus.
Daraufhin hat A H aufgefordert keine weiteren Arbeiten durchzuführen und das Auto wieder zusammenzubauen.
Dem kam H nur zum Teil nach (Spur wurde nicht eingestellt - war vorher ok).
Nun präsentiert H A eine Rechnung von 1800€. Muss diese bezahlt werden?
In der Auftragsbestätigung die A vorliegt ist eindeutig von Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung die Rede. H argumentiert dass man erst nach komplettem Zerlegen des Kfz auf den Wasserschaden schließen konnte.
VG
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-- Editiert recht_so? am 16.10.2014 17:29
KFZ Werkstatt - keine Gewährleistung
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?



quote:<hr size=1 noshade>In der Auftragsbestätigung die A vorliegt ist eindeutig von Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung die Rede. <hr size=1 noshade>
Und wie wäre da der genaue Wortlaut?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Die Auftragsbestätigung ist wie folgt aufgebaut:
Persönliche Daten von A mit Kennzeichen, FahrzeugID und Kilometerstand
Die auszuführenden Arbeiten ohne Preis oder Zeitaufwand.
Vorr. Reparaturkosten: (leeres Feld)
Zusätzlich gibt es noch folgende Ankreuzfelder:
- Gewährleistung [ X ]
- Kulanz [ ]
- ers. Teile aufheben [ ]
- Zahlung bei abholung Bar [ ]
- Zahlung bei abh. Karte [ ]
-----------------
""
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Ich meinte die Formulierung bezüglich dem hier:
quote:<hr size=1 noshade>In der Auftragsbestätigung die A vorliegt ist eindeutig von Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung die Rede. <hr size=1 noshade>
Denn DAS
quote:<hr size=1 noshade>- Gewährleistung [ X ] <hr size=1 noshade>
bedeutet nur das irgend etwas mit Gewährleistung eine Rolle spielen soll
Ob das nun eine "Prüfung auf Gewährleistung", "Gewährleistung ohne Vorbehalt" oder "Gewährleistung unter Vorbehalt der Prüfung" bedeuten soll, müsste man unter Einbeziehung der weiteren vertraglichen Vereinbarungen prüfen.
quote:<hr size=1 noshade>Nun präsentiert H A eine Rechnung von 1800€. <hr size=1 noshade>
Die wurde wie ganau aufgeschlüsselt?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Welche Rolle spielt hier die Gewährleistung, das verstehe ich nicht.
Nötige Arbeiten um zu überprüfen ob ein Gewährleistungsanspruch vorliegt gehen nicht zu Lasten des Anspruchberechtigten.
Wenn Zweifel am Anspruch auftreten ist der Antragsteller zu benachrichtigen bevor weitere kostenpflichtige Arbeiten ausgeführt werden.
Meiner Meinung nach braucht A nichts zu zahlen.
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" "
-- Editiert micbu am 23.10.2014 16:42
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