KfZ-Werkstattrechnung - Schadensersatz

13. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
TheCleaner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
KfZ-Werkstattrechnung - Schadensersatz

Hallo,

kurz zu meinem Problem.
Ich habe Boxen für mein Auto im Jahre 2013 bei einem Händler gekauft. Diese habe ich in einer Werkstatt einbauen lassen.
Nun ist nach normaler Benutzung innerhalb der Garantiezeit eine Box kaputt gegangen. Da ich vorher nicht wusste, was genau kaputt ist, habe ich das Auto wieder in die selbe Werkstatt gebracht. Diese sagten mir dann diesen Fehler und bauten die Box wieder aus. Kosten: 100€
Die Box schicke ich nun zum Verkäufer zurück und lasse sie reparieren oder durch eine Neue ersetzen.

Nun aber meine Frage. Kann ich diese 100€ der Werkstatt beim Verkäufer oder beim Hersteller geltend machen? Und wenn ja, kann ich den Einbau der neuen Box dann auch geltend machen?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
TheCleaner

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11 Antworten
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#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

quote:
Kann ich diese 100€ der Werkstatt beim Verkäufer oder beim Hersteller geltend machen?

Bei der Werkstatt wird man nichts geltend machen können, die haben das Teil nur verbaut.
quote:
Nun ist nach normaler Benutzung innerhalb der Garantiezeit eine Box kaputt gegangen.


Wenn man Garantie geltend macht, stehen entsprechend das in den Garantiebedienungen, zumal nach 6 Monaten für die Gewährleistung, die Beweistlastumkehr gilt.
Was normale Benutzung betrifft, das kann der Hersteller sehr leicht feststellen, und ob nicht eventuell das Radio einen zu hohen Gleichstromanteil geliefert hatte, was zu einer Erhitzung der Spule führen kann.


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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Sie schildern den klassischen Fall eines Mangelfolgeschadens.

Wer zur Beseitigung eines Mangels verpflichtet ist, haftet nicht ohne weiteres auch für einen Mangelfolgeschaden. Hierzu ist Verschulden erforderlich, d.h. der Mangel muss vom Verkäufer, Vermieter oder vom Handwerker vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sein, § 276 BGB .

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Vorliegen eines Mangels vom Hersteller im Rahmen der Produkthaftung Schadenersatz für einen Folgeschaden verlangt werden. Dies ist allerdings nur in sehr engen Grenzen der Fall, so müsste z. B. der Hersteller beim Inverkehrbringen der Boxen davon gewusst haben, dass diese Mangelhaft sind usw. Einen solchen Fall sehe ich hier nicht.







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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)


Es kommt darauf an, ob man die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers oder die zusätzliche Garantie in Anspruch nimmt.

Wenn man die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nimmt, müssten auch die Ausbau- und Einbaukosten übernommen werden.
Das Problem ist, dass man beweisen muss, dass der Fehler schon zum Kaufzeitpunkt vorlag, wenn man die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nehmen möchte.
(Gesetzliche Gewährleistung bedeutet, dass man 2 Jahre Zeit hat, Mängel zu reklamieren, die beim Kauf vorlagen. - Gesetzliche Gewährleistung beduetet nicht(!), dass man alle Mängel, die während der 2 Jahre nach Kauf auftreten, reklamieren kann.)
Der Beweis, dass die Box durch einen Fehler kaputt gegangen ist, der schon zum Kaufzeitpunkt vorlag, wird sich wohl nicht erbringen lassen.

Da Bleibt also "nur" die Garantie. Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Verkäufers oder des Herstellers, welche über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Da eine Garantie freiwillig ist, darf auch der Verkäufer bzw. Hersteller die Spielregeln der Garantie bestimmen. Wenn da eine Übernahme der Ausbau- / Einbaukosten nicht vorgesehen ist, dann hat man Pech gehabt.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheCleaner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe von einem Urteil des EuGH gelesen, dass diese Kosten im B2C Bereich übernommen werden und der Fehler mit dem Produkt nicht zwangsläufig zum Kaufzeitpunkt vorhanden sein müsste. Wie in meinem Fall...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

ich sehe keinen Zusammenhang zwischen dem Kauf der Boxen bei einem Händler und einem B2C-Geschäft.





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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheCleaner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielleicht kam es nicht deutlich genug rüber. Ich habe die Boxen bei einem Händler gekauft (B2C Geschäft) und diese von einer Werkstatt einbauen lassen. Nun hat sich nach circa einem Jahr ein Defekt der Boxen ergeben. Daraufhin habe ich die defekte Box ausbauen lassen. Dafür hat mir die Werkstatt 100€ berechnet. Diese Box werde ich nun zum Händler schicken und würde gerne die Rechnung der Werkstatt beim Händler geltend machen, da ja nur durch den Defekt der Boxen dieser Eingriff der Werkstatt gemacht werden musste.

Würde mich auf § 280 und das angesprochene Urteil berufen. http://www.vzhh.de/recht/126552/verkaeufer-traegt-kosten-fuer-aus-und-einbau-mangelhafter-sache.aspx

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Würde mich auf § 280 und das angesprochene Urteil berufen. <hr size=1 noshade>

Das Urteil bezieht sich auf die gesetzliche Gewährleistung.
Wenn du die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nimmst, dann muss der Verkäufer auch die 100€ der Werkstatt übernehmen.
Aber um die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können müsstest du beweisen, dass der Defekt der Boxen, der sich nach ca. 1 Jahr zeigte, auf einen (Produktions-)Fehler zurückzuführen ist, der schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag.
Wenn du diesen Beweis nicht erbringen kannst, dann bleibt statt der gesetzlichen Gewährleistung nur die Garantie. Und da gibt es keine Pflicht des Verkäufers die 100€ der Werkstatt zu übernehmen. Da gilt das EuGH-urteil auch nicht.
Aber das schrieb ich alles schon in meinem Beitrag vom 14.01.2015, 09:30 Uhr.

Oder noch einfacher gesagt:
Bei Fehlern, die von Anfang an vorlagen, müssen auch Ausbau- und Einbaukosten erstattet werden.
Wenn die Ware am Anfang dagegen einwandfrei ist und der Fehler erst später entsteht, dann müssen Ausbau- und Einbaukosten nicht erstattet werden.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TheCleaner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Okay, vielen Dank schon einmal für Ihre Unterstützung. Wäre ein Produktionsfehler mit einem erfrühten Materialversagen gleichzusetzen?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Okay, vielen Dank schon einmal für Ihre Unterstützung. Wäre ein Produktionsfehler mit einem erfrühten Materialversagen gleichzusetzen? <hr size=1 noshade>

Schwierig.
Wenn der Fehler, der nach 1 Jahr aufgetreten ist, auf minderwertiges Material oder einen Produktionsfehler zurückzuführen ist, welcher von Anfang an vorhanden war, dann müssen Ausbau- und Einbaukosten übernommen werden.
Die Beweislast liegt aber beim Käufer (= bei dir)
Du musst also Ursachenforschung für den Fehler betreiben und die Ursache dann auch gerichtsverwertbar festhalten (lassen).
Oft geht sowas nur mit einem teuren Sachverständigengutachten.
Da das dann wohl mehr als 100€ kosten wird, stellt sich die Frage ob sich das lohnt.
In der Praxis schaut der Käufer dann in die Röhre, da er den Beweis, dass der Fehler von Anfang an vorhanden war, nicht erbringen kann (bzw. es zu teuer ist, den Beweis durch ein Gutachten erbringen zu lassen).

In diesem Fall würde ich ehrlicherweise auch sagen:
Wenn der Verkäufer die Ausbau- und Einbaukosten nicht freiwillig zahlt, wäre ein Rechtsstreit unter Kosten-Nutzen-Aspekten wohl nicht zu empfehlen.



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#10
 Von 
kay1212
Status:
Schüler
(289 Beiträge, 123x hilfreich)

Boxen kannst du im Ring auf der Kirmes .....ich kenne nur Lautsprecher oder Lautsprecherboxen von daheim .

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

quote:
Wäre ein Produktionsfehler mit einem erfrühten Materialversagen gleichzusetzen?

Fast unmöglich, mit sehr teuren Gutachten vielleicht.
Wobei hier eben die Gefahr liegt, ein Lautsprecher hat eine Schwingspule, welche eben auch durch das Clipping im Verstärker beschädigt werden kann.
Man müsste als fachlich das ganze schon im kompletten sehen, Autoradio vs Lautsprecher. Gut das ist technisch gesehen für den Laien ein wenig schwer zu verstehen.
Aus dem Grund dürfte es besser sein, auf die Garantie zu gehen, und den Tausch bevorzugen.

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