Kollateralschaden (Überschwemmung) durch Wasserhahn, der noch Gewährleistung hat... ??

14. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Kollateralschaden (Überschwemmung) durch Wasserhahn, der noch Gewährleistung hat... ??

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage, auf die ich bisher keine Antwort gefunden habe:

Wir haben vor 15 Monaten eine Wohnung zu Vermietungszwecken gekauft und sanieren lassen. Dabei wurde auch das Bad neu gefliest und ein Wasser-Absperrhahn gesetzt, über den die Gastheme mit Wasser befüllt werden kann.
Unserem Mieter ist nun, nachdem er diesen Hahn aufgedreht hat, der Griff abgebrochen und das Wasser kam in Strömen aus der Leitung.
Offensichtlich hat es auch ein bisschen gedauert, bis der Mieter an den Hauptwasserhahn in der Küche gedacht hat, mit dem er das Wasser absperren kann. Jedenfalls ist eine beträchtliche Menge Wasser aus dem Bad in den Flur und in die Küche gelaufen.

Der Schaden wurde nun von der Firma behoben, die auch die Sanierung der Wohnung gemacht hat.
Bisher haben wir noch nicht über die Schadensbegleichung gesprochen und mir ist unklar, wer die Kosten zu tragen hat.

Der Wasserhahn hat vermutlich noch Gewährleistung (15 Monate). Der Mieter behauptet, er hätte keine Gewalt aufgewendet und der Wasserhahn wäre halt Schrott gewesen. Ausser eine Haftplicht hat er auch keine weitere Versicherung.

Ich vermute mal laienhaft, dass das Material und die Arbeitszeit für den Wasserhahn-Tausch die Firma trägt, die ihn auch verbaut und nun ausgetauscht hat, oder ?
Was ist aber mit dem Schaden (ein paar Quadratmeter Bodenbelag ausgetauscht + Arbeitszeit), der dadurch entstanden ist ?
Hat das auch etwas mit der Gewährleistung zu tun ? Oder zahle das ich...oder der Mieter...?

Ich freue mich über Eure Unterstützung!





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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von lucky-mona):
Hat das auch etwas mit der Gewährleistung zu tun ?

Nö, dnen die gibt es seit über 15 Jahren nicht mehr. Wobei die dann auch nutzlos wäre, denn die ging nur über 6 Monate.

Relevant wäre hier die gesetzliche Sachmängelhaftung. Aber auch hier wird man notfalls bewesien müssen, das überhaupt ein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung vorliegt.

Für "Kollateralschäden" wäre die Produkthaftung das richtige, aber auch dort wird man wohl im Falle des Falles die Beweislast tragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von lucky-mona):
Ich vermute mal laienhaft, dass das Material und die Arbeitszeit für den Wasserhahn-Tausch die Firma trägt, die ihn auch verbaut und nun ausgetauscht hat, oder ?
Korrekt

Zitat (von lucky-mona):
Was ist aber mit dem Schaden (ein paar Quadratmeter Bodenbelag ausgetauscht + Arbeitszeit), der dadurch entstanden ist ?
Jetzt müsste man aufzeigen können, dass der Verkäufer diesen Mangel zu vertreten hat um weitergehende Ansprüche durchsetzen zu können. Das wird schwierig und langwierig. Ich würde hier den einfachen Weg gehen und den Schaden der Gebäudeversicherung melden.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort


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