Kostenvoranschlag vs. Rechnung

28. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Stief60
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenvoranschlag vs. Rechnung

Guten Tag,
ich habe ein ernstes Problem mit einer Handwerkerrechnung, welche von meiner Versicherung zum Teil nicht akzeptiert wird, weil das auf dem Kostenvoranschlag anders stand.
Hintergrund ist, dass ich mein Waschbecken beschädigt hatte (bin Mieter) und ich dies meiner Haftpflicht gemeldet habe.
Ich habe die Handwerkerfirma um einen Kostenvoranschlag für meine Versicherung gebeten. Dieser wurde erstellt und meine Versicherung hat diesen akzeptiert.
Als der Monteur kam, stellte er fest, dass beim Ausbau des Waschtisches automatisch die starren (!) Wasserrohre beschädigt werden und somit inkl. der Waschtischbatterie getauscht werden müssen. Nur bei flexiblen Rohren könnte man die Batterie nochmal einbauen.
Musste natürlich gemacht werden, sonst könnte ich das Waschbecken jetzt nicht mehr nutzen.
Die Versicherung sagt nun, dass sie das nicht zahlen, weil es nicht schadenbedingt ist, was ich durchaus verstehen kann.
Aber: Der Kostenvoranschlag hatte diesen Posten nicht, somit streicht die Versicherung diesen Betrag von ca. 100 Euro.
Ich denke, wäre das von vorneherein klar gewesen, dann hätte die Versicherung das sicherlich bezahlt, da ansonsten das Waschbecken nicht mehr nutzbar gewesen wäre, das ist m. M. nach ein Versäumnis der Handwerkerfirma. Zum Einen war niemand da und hatte sich das vor Ort angesehen (zu Fuß nur 100m entfernt), noch haben sie das berücksichtigt, obwohl sie in der kompletten Wohneinheit beim Bau diese Rohre verlegt haben und das hätten wissen müssen.

Wie soll ich weiter vorgehen? Soll ich die Handwerkerrechnung einfach um 100 Euro kürzen, bin ich hier im Recht oder habe ich keine Chance?

Vielen Dank und schöne Grüße,
I.F.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119986 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat:
Ich denke, wäre das von vorneherein klar gewesen, dann hätte die Versicherung das sicherlich bezahlt,

Wie kommt man denn nun darauf?

Zwei Zeilen zuvor hatte man es doch noch verstanden:
Zitat:
Die Versicherung sagt nun, dass sie das
Zitat:
nicht zahlen, weil es nicht schadenbedingt ist
, was ich durchaus verstehen kann.




Du kannst im übrigen froh sein, wenn die Versicherung Dir das waschbecken so bezahlt und keinen Anzug Alt-für-Neu" vornimmt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

[quote=Stief60
Die Versicherung sagt nun, dass sie das nicht zahlen, weil es nicht schadenbedingt ist, was ich durchaus verstehen kann.
Aber: Der Kostenvoranschlag hatte diesen Posten nicht, somit streicht die Versicherung diesen Betrag von ca. 100 Euro.

Es wäre egal gewesen, was im Kostenvoranschlag stehen würde, die Versicherung schreibt ja schon die Antwort hierzu.
Manch Versicherung ist da noch viel kreativer, wenn es um Abzüge geht, Schrauben und Kleinmaterial werden auch gerne gestrichen.
Wie schon der Vorschreiber erwähnte, man sollte froh sein, das die Versicherung nicht noch den Alt für Neu Abzug vorgenommen hatte. Die einzige Chance dürfte sein, mit der Versicherung zu reden, manchmal sind die auch Einsichtig, die Gefahr allerdings, dass hier dann eben die Alt gegen Neu Regel zu Anwendung kommt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

ein Kostenvoranschlag heißt so, weil er die "Inetwa-Kosten" darstellt. Kein Mensch kann von einem Handwerker für einen "kostenlos" ausgestellten Voranschlag verlangen, dass dieser bereits alle Unwägbarkeiten während der Montage abdeckt.

Die Schiedsstellen der Handwerkskammern (und auch die meisten Gerichte) gehen davon aus, dass wegen den Unwägbarkeiten bis zu 20 % zu tolerierende Differenz zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung auftreten können.

Sollte sich in Ihrem Sachverhalt die Differenz in den Montagekosten in diesem Bereich bewegen, müsste die Versicherung leisten.

Sie waren Auftraggeber der Handwerksleistung an den Handwerker. War diese Leistung in Ordnung, dürfen Sie dem Handwerker wegen "rumzicken" der Versicherung die Rechnung nicht kürzen.

Signatur:

Blaki

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Wieso ist denn hier der Mieter überhaupt Auftraggeber? Sollte nicht eher der Vermieter das Handwerksunternehmen beauftragen und die Kosten beim Mieter als Schadensersatz einfordern? Der gibt es dann an seine Versicherung, die halt all das zahlt, was der Mieter zu verantworten hat?
Meint der Vermieter, das sei zu wenig, würde er den Mieter verklagen, der dann die HPV als Rechtsschutz im Rücken hat. Im Fall, dass der Vermieter gewinnt, müsste die Haftpflicht dann die Prozesskosten tragen.
dann muss sich der Mieter auch nciht wegen Alt-für-Neu-Geschichten rumärgern und der Vermieter kann das ggf. steuerlich geltend machen?

3x Hilfreiche Antwort

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