Hallo!
Wir haben einen küchenvertrag abgeschlossenen, bei dem die Arbeitsplatte exakt aufgeführt war. Jeder plattenabschnitt mit Maße ist aufgeführt!
Nun, als die Bestellbestätigung kam, wurden die Maße geändert und die Platte halbiert.
Es sei technisch nicht anders nötig.
Bei einer anderen Qualität mit Mehrpreis von knapp 2.000 € sei dies möglich. Ansonsten Pech.
Was ist hier mein Recht??
Kann ich auf die Maße bestehen? Oder kann ich ne Wertminderung geltend machen oder wie verhält sich das??
Vielen Dank für eure Hilfe
PS: telefonisch haben wir schon versucht zu verhandeln, aber da wird auf stur und unwissend geschaltet....
Küchenkauf- Arbeitsplatte kann Maße nicht
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Was steht denn drin im Vertrag?ZitatWir haben einen küchenvertrag abgeschlossenen, :
Was denn jetzt? Etwas bestellt oder einen Kaufvertrag über die Lieferung dieser maßgenauen Platte abgeschlossen?ZitatNun, als die Bestellbestätigung kam, wurden die Maße geändert und die Platte halbiert. :
Wir haben den Kaufvertrag letztes Jahr mit den exakten Maßen abgeschlossen.
Dann wurde dieses Jahr das Aufmaß genommen, der Spritzschutz angepasst und eben die Arbeitsplatte halbiert...
Die erforderlichen Maße der Arbeitsplatte haben sich nicht(!! ) geändert!!
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Das glaub ich gern, die Küche wird ja nicht größer oder kleiner geworden sein.ZitatDie erforderlichen Maße der Arbeitsplatte haben sich nicht(!! ) geändert!! :
Da du nicht schreibst, was man dir ---genau--- geschrieben hat, kann man nicht genau sagen, was dein Recht ist.
Na, was genau?ZitatWas steht denn drin im Vertrag? :
Du willst doch die Erfüllung des Vertrages, nehme ich an.
Aufgrund der wirren Schilderung ist der Sachverhalt unklar.
ZitatDann wurde dieses Jahr das Aufmaß genommen, der Spritzschutz angepasst und eben die Arbeitsplatte halbiert... :
Die erforderlichen Maße der Arbeitsplatte haben sich nicht(!! ) geändert!!
Was ist denn nun da auf der anderen Hälfte? Nichts? Ein Loch?
Ist überhaupt eine einteilige Arbeitsplatte vereinbart?
Ist ja schon merkwürdig, dass der Vertrag blind, ohne dass ein Aufmaß genommen wurde, zum Abschluß kam. Wahrscheinlich steht da irgendwo im Kleingedruckten ein Hinweis auf das Aufmaß.
wirdwerden
Bitte mal genauen Wortlaut mitteilen. Ich gehe davon aus, dass der TE das falsch verstanden hat. Die Arbeitsplatte muss aufgrund des Materials wahrscheinlich zweiteilig geliefert werden und nicht in einem Stück.
Die Gesamtmaße! Hast du denn jeweils einteilige Arbeitsplatten bestellt, wurde das also so im Vertrag aufgenommen? Wenn es Sondermaße sind, dann bekommt man entweder das was "normal" ist oder die Sonderanfertigung wird extra aufgeführt.ZitatDie erforderlichen Maße der Arbeitsplatte haben sich nicht(!! ) geändert!! :
Beispiel: Wenn man eine Thekenplatte mit 10mx80cm bestellt, dann wird niemand ernsthaft eine einzelne, 10m lange Platte erwarten solange nicht explizit vereinbart wurde, dass die Platte nur aus einem einzigen Teil bestehen soll.
Hallo!
Also unsere Küche war fertig geplant und es wurde bei der Arbeitsplatte, die wg. einer G-Form in 3 Abschnitte eingeteilt. Diese 3 Abschnitte sind im Vertrag explizit aufgeführt. Mit exakten Maßen.
Im Vertrag steht nix zu Änderungen aufgrund technischer Unmöglichkeit. Lediglich, dass es ev. zu einem Mehrpreis kommen kann, wenn das exakte Aufmaß genommen wurde.
Hier wäre noch ein Auszug aus den AGB:
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KÜCHEN
1. VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Mit Entgegennahme und Annahme der vom Käufer unterzeichneten Bestellung durch den Verkäufer kommt der Vertrag auf der Grundlage der umseitig festgelegten Vereinbarungen und der nachstehenden Bedingungen zustande.
1.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
1.3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
2.2. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Die Berechtigung zum Skontoabzug setzt voraus, dass die Skontierungsfrist bei sämtlichen Zahlungen eingehalten worden ist (Anzahlung, Abschlags-, Teil- und Schlusszahlungen).
2.3. Der über eine vereinbarte Vorauszahlung hinausgehende Kaufpreis ist zahlbar Zug-um-Zug gegen Übergabe der Ware.
2.4. Besondere, über den vertraglich vereinbarten Lieferumfang und im Kaufpreis enthaltene Leistungen hinausgehende zusätzlich vereinbarte Arbeiten wie z.B. Dekorations- und Montagearbeiten werden zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt und sind bei Abnahme zu bezahlen.
2.5. Gegenüber Forderungen und Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3. ÄNDERUNGSVORBEHALT VERTRAGSGEGENSTAND
3.1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, bei Vertragsabschluß erfolgt eine ausdrückliche, anderweitige Vereinbarung.
3.2. Soweit sich aus Beschreibung oder Zusicherung nichts abweichendes ergibt, beziehen sich die Angaben der Holzarten auf die sichtbaren Frontflächen.
3.3. Zur Lieferung, zum Auspacken, Aufstellen oder Montieren ist der Verkäufer nicht verpflichtet, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart.
4. LIEFERUNG
4.1. Die Lieferung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist.
4.2. Im Falle einer vereinbarten Anlieferung hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass der Transport bis in die Wohnung und/oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln des Möbeltransports möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
4.3. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Umstände, welche die Anlieferung erschweren können, rechtzeitig hinzuweisen.
4.4. Kann die Ware aus vom Käufer zu vertretenen Gründen zu dem vereinbarten Termin nicht angeliefert werden, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Kosten einer erneuten Lieferung in Rechnung zu stellen.
Die übrigen Punkte sind Lieferung/Zahlungsbedingungen.... die hab ich jetzt mal ausgelassen. Kann ich aber bei Bedarf gerne nachliefern.
Wie schätzt ihr das ein? Kann ich erwarten, dass ich das upgrad auf die nächste Qualität aushandeln kann oder ist das Rechtens? Was würdet ihr mir als nächsten Schritt empfehlen?
Warum kann denn die Platte nicht so geliefert werden ,wie bestellt?
Bei uns z.B. hat sich ergeben, dass sie Platte in der Länge nicht durch Treppenhaus passt. Alternativ durchs Fenster geht aber auch nicht. Also muss die Platte geteilt werden. Dafür kann aber der Hersteller jetzt nix.
Und was steht nun genau in dem Schreiben? "Arbeitsplatte halbiert" steht da doch bestimmt nicht.
Zur Lieferung und Montage DAS verlangen, was gekauft wurde. Also Einhaltung des Vertrages verlangen. Ich würde nicht mit dem rumhandeln.ZitatWas würdet ihr mir als nächsten Schritt empfehlen? :
Ob der Küchenbauer dir eine höhere Qualität bringt, sollte dir egal sein. Wenn er den Vertrag nur dadurch erfüllen kann--- dann soll er es tun. Hat diese höhere Qualität auch eine andere Oberfläche/Optik? Passt auch alles andere dann ohne Stufen, Huckel und Versatz?
Wahrscheinlich hat der Küchenplaner, mit dem ihr das alles vereinbart habt und auch alle Maße vereinbart habt--- verpennt/nicht gewusst/vergessen---dass bei eurer Wahlplatte diese Maße nicht möglich sind.
Ich vermute auch, dass er das verpeilt hat. In der AB steht einfach die Arbeitsplatte in 4 Teilen aufgeteilt, statt in 3 Teilen wie beim Vertrag.
Laut Hersteller ist das Maß nicht lieferbar.
Platte könnte durch die Terrassentür gebracht werden, die länge/breite sind da völlig egal!! Also daran scheitert es nicht.
Sie sprechen von
- Kaufvertrag
- Bestellbestätigung
- Auftragsbestätigung (AB)
Was haben Sie denn davon wann unterzeichnet/gegengezeichnet? Und was steht bzgl. der Arbeitsplatte jeweils in diesen Dokumenten?
Bestellbestätigung = AB
ZitatIn der AB steht einfach die Arbeitsplatte in 4 Teilen aufgeteilt, statt in 3 Teilen wie beim Vertrag. :
Ist die Arbeitsplatte genau beschrieben, vor allem der Hersteller "fest", oder steht dort nur "Arbeitsplatte" Maße / Dekor XY?
ZitatLaut Hersteller ist das Maß nicht lieferbar. :
Dann könnte es je nach Antwort auf obige Frage schlicht an Unmöglichkeit scheitern.
ZitatWas haben Sie denn davon wann unterzeichnet/gegengezeichnet? Und was steht bzgl. der Arbeitsplatte jeweils in diesen Dokumenten? :
Also der Name mit Hersteller und dem korrekten Maß stehen im Vertrag.
In der Ab steht dann das geänderte Maß.
Per email haben wir hier widersprochen, woraufhin uns eine Granitplatte für Mehrpreis von 1800e empfohlen wurde
Und nun??
Das hat der Küchenbauer erst jetzt nach dem Aufmaß und der ersten Montage von Spritzschutz etc. erkannt?ZitatEs sei technisch nicht anders :nötig.möglich. Bei einer anderen Qualität mit Mehrpreis von knapp 2.000 € sei dies möglich
Das wäre mir immer noch egal. Wenn der Auftrag schon in 2019 angenommen wurde, der Vertrag also zustande kam... und jetzt erst der Vertragspartner feststellt---geht so nicht, nur so&so--- dann muss er eben so&so liefern. Das ist nicht unmöglich, aber kostet eben mehr... Das sollte aber nicht der Besteller/Käufer bezahlen.
Es dürfte nicht das Verschulden des Käufers/Bestellers sein,
Hoffentlich steht dort auch der Typ/Qualität der gewünschten A-Platte in 3 Teilen.ZitatWir haben den Kaufvertrag letztes Jahr mit den exakten Maßen abgeschlossen. :
Aber lieferbar in der anderen Qualität. Also andere/teurere Arbeitsplatte.ZitatLaut Hersteller ist das Maß nicht lieferbar. :
Bitte geben Sie hier doch mal den genauen Text wieder. So ist das nur Stochern im Nebel.ZitatAlso der Name mit Hersteller und dem korrekten Maß stehen im Vertrag. :
Hallo!
Sorry, war etwas "beschäftigt". Hier bin ich nun wieder:
im Kaufvertrag vom April 2019 steht:
Quarzkompositstein Basic, Arbeitsplatte 20mm, 70cm Tief, Längskante poliert und gefast, Länge 3960, Tiefe 700
Der Ausschnitt SIG und der Ausschnitt KMD (Spüle/Herd) wird bauseits gemacht.
Dann kommt der nächste Abschnitt der Arbeitsplatte:
Quarzkompoitstein Basic, Arbeitsplatte 20mm, 60cm tief, Längskante poliert und gefast, Länge 870, Tiefe 600...
so werden die Teile einzeln genannt und mit Maß aufgeführt.
In der Auftragsbestätigung vom Feb. 2020 steht:
bitte beachten Sie folgende Punkt:
1. Auftragsnummer hat sich geändert (weil neues Programm)
2. Arbeitsplattenstoß lt. Zeichnung (max. Plattenmaß 315cm)
Anbei liegt eine Skizze, in welcher der Stoß eingezeichnet ist. Also für unsere G-förmige Arbeitsplatte nun 4 Teile, statt 3.
Wie sieht das nun rechtlich aus?? Bin ich da im Recht, wenn ich die 3960 verlange bzw. keinen Aufpreis bezahle?
Der Verkäufer meinte am Telefon noch, dass er sich sicher sei, dass er mir das beim Vertragsabschluss gesagt habe. Ehrlich kann ich mich da dran nicht erinnern und in meinen Notizen finde ich hierzu auch nichts...
Vielen Dank für eure Hilfe!!
Zitat1.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. :
Du hast angeboten einen Vertrag einzugehen.
Der Verkäufer hat diesen NICHT angenommen, sondern ein Gegenangebot gemacht (da die Bestellbestätigung ja etwas anderes enthält als du angeboten hast).
Also kannst du jetzt entweder das Gegenangebot annehmen oder ablehnen.
ZitatDer Verkäufer meinte am Telefon noch, dass er sich sicher sei, dass er mir das beim Vertragsabschluss gesagt habe. :
ZitatHier wäre noch ein Auszug aus den AGB: :
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KÜCHEN
1. VERTRAGSABSCHLUSS
1.3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
ZitatWie sieht das nun rechtlich aus?? Bin ich da im Recht, wenn ich die 3960 verlang :
Folgt man dieser Erklärung
die nach all dem was Du geschrieben hast durchaus verständlich ist, bist Du nicht im Recht.ZitatDu hast angeboten einen Vertrag einzugehen. :
Der Verkäufer hat diesen NICHT angenommen, sondern ein Gegenangebot gemacht (da die Bestellbestätigung ja etwas anderes enthält als du angeboten hast).
Außerdem macht es wenig Sinn etwas zu verlangen, was es nicht gibt.
Es gibt noch die Möglichkeit, dass das was hiphappy erklärt so doch nicht zutrifft.
Dann liegt es an Dir das hier klarzustellen.
Denn wir können nur das beurteilen was Du uns berichtest.
Hast Du überhaupt schon mal geprüft ob die Aussage zur Max-Länge der Platte stimmt?
Berry
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