Kündigung Werkvertrag und Schadensersatzforderung

16. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
cs1972
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)
Kündigung Werkvertrag und Schadensersatzforderung

Hallo, ich habe folgendes Problem und hoffe auch auf Tipps und Hilfe.

Ausgangspunkt: Die Fronten meiner Küche müssen/sollen erneuert werden, da sich die Folie ablöst.
Ich war letztes Jahr auf einer Messeveranstaltung, um mich über die Möglichkeiten zu informieren. Hier habe ich mit verschiedenen Firmen gesprrochen. Mit einer Firma habe ich dann einen Termin (30.03.2016) daheim gemacht, um mir einen Kostemnvoranschlag erstellen zu lassen. Dazu mussten die Fronten vermessen werden. Der Herr ist ein sehr guter Verkäufer und so hielt ich anstatt eines Kostenvoranschlages einen Zettel in der Hand "Auftrag / Rechnung*", wobei das Sternchen nirgendwo erklärt ist (Höhe 2572 EUR). In der Rubrik "Besondere Vereinabrungen" wurde der Barpreis von 2500 EUR festegschrieben - zu zahlen nach Fertigstellung an den Monteur. Auftragsausführung wurde auf den 14.11.2016 festgelegt. Auf der Rückseite standen die AGB.
Eine Woche später habe ich diesen Auftrag widerrufen - eine Widerrufsbelehrung o.ä. standen weder vorn auf dem Auftrags-/Rechnungszettel noch hinten in den AGB.
Keine zwei Tage später kam eine Rechnung mit der Forderung nach Schadensersatz laut §4 der AGB in Höhe von 30

§$ der AGB lautet: Liefertermin/Verzug
(1) Der Montagetermin richtet sich nach der im Auftrag angegeben Kalenderwoche. Ist die Montage auf Abruf vereinabrt und zeigt der Besteller nicht innerhalb von sechs Montaen nach Vertragsschluß den Abruf der Montage an, oder ermöglicht der Besteller zu dem vereinbarten Termin die Montage nicht, ist der Unternehmer berechtigt, dem Besteller zur Angabe eines Montagetermins eine angemessene Frist zu setzen, mit der Ankündigung, im Falle des fruchtlosen Verstreichenlassens vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, das ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger sei. Gleiches gilt, wenn der Besteller den Vertrag vor Beginn der Montage kündigt.

Der Firma ist bisher kein Schaden entstanden - wie kann ich dieser hohen Schadensersatzforderung entgegenwirken?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Der Firma ist bisher kein Schaden entstanden - wie kann ich dieser hohen Schadensersatzforderung entgegenwirken?

Indem Sie den Nachweis erbringen, dass der Firma tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Bislang ist es "nur" eine Behauptung von Ihnen.
So wie es in den AGB auch vorgesehen ist (Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, das ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger sei. Gleiches gilt, wenn der Besteller den Vertrag vor Beginn der Montage kündigt)


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
cs1972
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Naja, der Handwerker selbst hat gesagt, dass er sowieso erst die neuen Fronten bestellen muss. Das war vor zwei Wochen und der Montagetermin ist erst in 7 Monaten.
Ich bin ja auch bereit Schadensersatz zu zahlen, aber 30 % für 30 Minuten Hausbesuch empfinde ich etwas unangemessen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
einen Zettel in der Hand "Auftrag / Rechnung*",

Was genau hat einen daran gehindert "Auftrag / Rechnung*" durch zu streichen und durch "Kostenvoranschlag" zu ersetzen?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cs1972
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich hab mich "überzeugen" lassen.... Hätte da etwas von Widerrufsbelehrung stehen müssen?

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#5
 Von 
cs1972
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich hab mich "überzeugen" lassen.... Hätte da etwas von Widerrufsbelehrung stehen müssen?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Hätte da etwas von Widerrufsbelehrung stehen müssen?

Nein.
Wenn es wie hier kein Vertrag im Rahmen der Fernasstazgesetzgebung ist, entfällt das Widerrufsrecht und damit auch die Widerrufsbelehrung.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
cs1972
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Firma ist bisher kein Schaden entstanden - wie kann ich dieser hohen Schadensersatzforderung entgegenwirken?
Indem Sie den Nachweis erbringen, dass der Firma tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Bislang ist es "nur" eine Behauptung von Ihnen.
So wie es in den AGB auch vorgesehen ist (Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, das ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger sei. Gleiches gilt, wenn der Besteller den Vertrag vor Beginn der Montage kündigt.


Ja, davon gehe ich aus -kann es natürlich nicht beweisen. Aber die Montage ist in 7 Monaten - gearbeitet und montiert werden kann nur am Auftragsort, also in meiner Küche. Und für die 30 Minuten Hausbesuch finde ich 30 % überzogen. Kann ich dagegen vorgehen?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Nun ja. Schaden ist halt auch entgangener Gewinn. D.h. vom Grundsatz her kann der Firma also auch dann ein Schaden entstanden sein, wenn die Ware noch gar nicht produziert wurde. Mit der Argumentation "Ware wurde noch nicht vom Monteur bestellt" = "kein Schaden entstanden" wird man also nicht so richtig durchkommen.

Siehe hier:
https://openjur.de/u/466595.html

bzw. zusammengefasst:
http://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/moebelkauf-hohe-stornogebuehr-in-agb-rechtens/

Wenn Sie den Beweis nicht bringen können, dass der Schaden bei der Firma (Arbeitszeit Vermessung + Entgangener Gewinn) weniger als 30% ist, dann sieht es nicht gut für Sie aus. Und den Beweis werden Sie nur sehr schwer bringen können, da Sie die Geschäftsunterlagen der Firma nicht haben.

Sie sollten kalkulieren, ob eine Rücknahme der Stornierung nicht vielleicht besser ist.
2500€ zahlen und dafür neue Fronten bekommen ist vielleicht günstiger als 630€ zahlen und nichts bekommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von cs1972):
Der Firma ist bisher kein Schaden entstanden - wie kann ich dieser hohen Schadensersatzforderung entgegenwirken?

Schaden ist bestimmt entstanden, keiner geht mal so ohne Vorbereitung auf einen Kundentermin, also ist da schon Arbeitszeit angefallen, ganz zu schweigen vom Gewinn welcher hier weg ist.
Jedoch 30% ist viel, der Nachweis das dies zu viel ist, wäre schwierig. Reden und Verhandeln vielleicht auf 15 oder 20% ist doch schon ein Erfolg. Eine Nullnummer wird es nicht werden, das sollte einem bewusst sein.

2x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Der Firma ist bisher kein Schaden entstanden

Das weis man Woher genau?

Der Mitabeiter war vor Ort (Arbeitszeit, Fahrtkosten, ...)
Die Firma kann die Bestellung des Materials bereits platziert haben (Stornogebühr, ...)



Die Frage ist aber, ob 30% pauschal nicht zu hoch sind. Müsste man prüfen. Das könnte dann am Ende die ganze Klausel ungültig werden lassen.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Die Frage ist aber, ob 30% pauschal nicht zu hoch sind. Müsste man prüfen. Das könnte dann am Ende die ganze Klausel ungültig werden lassen.

Es gibt ein älteres Urteil vom BGH, wo 25% bei einem Möbelgeschäft als Ersatz für entgangenen Gewinn als akzeptabel durchgegangen sind (VIII ZR 239/68 ).
Hier hat der Frontenverkäufer ja zusätzlich noch vor Ort beim Kunden ausgemessen. Wenn man 5% für's ausmessen + 25% für den entgangenen Gewinn nimmt, dann ist man bei 30%.

Außerdem werden hier ja 30% vom Netto-Preis (also ohne MwSt) als Schadensersatz gefordert. Vereinbart war ein Barpreis bei Lieferung von 2500€ incl. MwSt, was ca. 2100€ ohne MwSt. enspricht. 30% davon sind 630€. Unterm Strich beträgt der Schadensersatz also "nur" 25,2% von dem was man hätte bezahlen müssen, wenn man die Fronten hätte montieren lassen.

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#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von cs1972):

Eine Woche später habe ich diesen Auftrag widerrufen - eine Widerrufsbelehrung o.ä. standen weder vorn auf dem Auftrags-/Rechnungszettel noch hinten in den AGB.
Der Firma ist bisher kein Schaden entstanden - wie kann ich dieser hohen Schadensersatzforderung entgegenwirken?


Wie kommen Sie darauf, dass Sie ein Widerrufsrecht haben? Dies war kein Kauf, in dem das Fernabsatzgesetz greift.

Wie kommen Sie darauf, dass kein Schaden entstanden ist? Die kostenlos-Mentalität einiger ist echt eine Pest geworden.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cs1972
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Zitat (von cs1972):
Eine Woche später habe ich diesen Auftrag widerrufen - eine Widerrufsbelehrung o.ä. standen weder vorn auf dem Auftrags-/Rechnungszettel noch hinten in den AGB.
Der Firma ist bisher kein Schaden entstanden - wie kann ich dieser hohen Schadensersatzforderung entgegenwirken?
Wie kommen Sie darauf, dass Sie ein Widerrufsrecht haben? Dies war kein Kauf, in dem das Fernabsatzgesetz greift.
Wie kommen Sie darauf, dass kein Schaden entstanden ist? Die kostenlos-Mentalität einiger ist echt eine Pest geworden.


Ich bin ja bereit bereit Schadenersatz zu zahlen - habe keine "kostenlos-Mentalität" - ich finde 30% überzogen.

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