Kunde verweigert Zahlung

10. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
racerwhv
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)
Kunde verweigert Zahlung

Hallo,
diesmla die Sicht aus einem Handwerker.

Folgender Sachverhalt:

Kundin wünscht Renovierungsarbeiten (Tepezier, Spachtel und Malerarbeiten). Auftragsumfang wurde vorab besprochen mit mündlichem Kostenvoranschlag.
Kundin willigte ein, übergab den Schlüssel.
Zur gleichen Zeit waren auch andere Handwerke aus anderen Branchen am Werk.
Zwischenzeitlich verlangte die Kundin den Schlüssel zurück, ohne Nennung von Gründen.
Als die Arbeiten in der Endphase waren, gibg der Wagen kaputt, telefonierten mit der Kundin. Es wurde vereinbart, sobald der Wagen fertig ist, werden die Arbeiten fortgeführt, die Kundin war einverstanden.
Da die Reperatur am Wagen sehr gering war, wurde versucht, KOntakt mit der Kundin aufzunehmen, leider vergeblich. 2 Wochen wurde gewartet, immerwieder der Versuch, die Kundin zu kontaktieren.
Also wurde eine Rechnung geschrieben mit den bisher geleisteten Arbeiten, da man als "Ein-Mann-Betrieb" auf die Entlohnung angewiesen wurde und die Kundin den Eindruck vermittelte, die Arbeit sei beendet.

Nach der Zustellung der Rechnung kam eine Weile garnichts, auch weitere Versuche, die Kundin zu kontaktieren schlugen fehl.
Vor Kurzem kam ein Brief der Kundin, mit der Mitteilung, sie weigere sich die Arbeiten zu bezahlen, da die ausgeführten Arbeit nicht zu Ihrer Zufriedenheit erledigt wurden, sie gezwungen sei, andere Maler die Arbeiten ausführen zu lassen, Materialkosten, Reinigungskosten und Malerkosten werden dann gefordert, sobald die Arbeiten erledigt wurden.
Auch wird behauptet, das sie nicht in Kenntnis gesetzt wurde, wegen dem Wagen und streitet auch ab, das mehrfache Versuche zur Kontaktaufnahme fehlschlugen. Diese Versuche haben nicht stattgefunden, laut Aussagen der Kundin.

Es ist das erste Mal, das ein Kunde sich beschwert! Und das nach 35 Berufsjahren. Hatte ein Kunde etwas zu bemängeln gehabt, wurde dies immer zur Zufriedenheit erledigt. also die Mängel wurden beseitigt.

Was kann man machen, um die Kundin zur Chance der Nachbesserung und zum Erfüllen der Vertrages zu bewegen?
Oder stehen die Chancen so schlecht?

Ich (Der Autor dieses Themas) habe nach bestem Wissen den Vorgang geschildert. Es handelt sich um einen sehr guten Freund und habe den Auftrag bekommen, dies hier herein zu stellen.


Vielleicht hat jemand gute Ideen für beide Seiten, um ein zufriedenstellendes Ergebnis herbeizuführen.

Auf die Antworten freue ich mich schon.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Fest steht, dass ein Auftrag erteilt wurde, wenn die Arbeiten nur dadurch aufgenommen werden konnten, dass ein Schlüssel an den Handwerker ausgegeben wurde. Insofern kann der Handwerker durchaus unstreitig erledigte Arbeiten in Rechnung stellen. Allerdings muss der Handwerker m. E. auch nachweisen, dass er versucht hat, den Kunden zu kontaktieren. Wenn es einen schriftlichen Vertrag geben sollte, steht darin evtl. auch, in welcher Zeit die Arbeiten durchgeführt werden sollen.
Wenn der Handwerker nicht nachweisen kann, dass er den Kunden wegen der Verzögerung der Arbeiten informiert hat, hätte der Kunde ihn zumindest schriftlich mit Fristsetzung auffordern müssen, die Arbeiten fortzuführen. Sofern die bereits durchgeführten Arbeiten mängelfrei sind, muss der Kunde sie auch bezahlen. Insofern würde ich zunächst eine Mahnung schreiben und insofern den Kunden in Verzug setzen.

Wenn die Kundin keine Frist zur Fortführung der Arbeiten gesetzt hat und auch nicht die Ersatzvornahme angekündigt hat für den Fall, dass die Arbeiten nicht erledigt werden, hat sie auch eigentlich keine Chance, Kosten anderer Handwerker gegen den ersten Handwerker durchzusetzen. Die muss sie wohl selber tragen.

Die Rückgabe des Schlüssels ist aber doch auch ein Kontakt zum Kunden gewesen. Was geschah denn da?

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-- Editiert am 11.03.2010 17:45

-- Editiert am 11.03.2010 17:45

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#2
 Von 
racerwhv
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)

Die Kundin ist eine Vermieterin und wollte für den nächsten Mieter die Wohnung renovieren.
Den Schlüssel brauchte sie kurz, wollte diesen dann am nächsten Tag wieder geben. Und da kam das Missgeschick mit dem Wagen wieder.

Man hatte versucht die Kunden so oft es geht zu erreichen. Leider ist es nur ein Prepaidhandy. Da gibt es keine Auflistung in schriftlicher Form. Es sei denn im Handy selber durch die Anruferliste. Weiß nur nicht, wie weit diese zurück geht.

Es wurde kein Vertrag in schriftlicher Form abgegeben und die Rahmenbedingungen wurden mündlich vereinbart.

Das Problem bei der Kundin ist, das diese sehr Sprunghaft ist, lässt teure Jalosien anbringen, die sich elektrisch einstellen bei Wärme und Licht usw.
Kaum angebracht, lässt sie diese entfernen, wiel sie es so nicht in Auftrag gegeben hat.......

Sie ist Millionärin, meint, sie könnte mit jedem rumspringen wie sie will. Und zu leiden hätten die kleinen Handwerkerfirmen. Aber dies alles hatte der Freund erst erfahren, als er sich mit den Handwerkern unterhielt.......


Die Kundin hat keine Fristen gesetzt, weder schriftlich noch mündlich, sie ist schlicht weg nicht erreichbar......
Der Freund von mir macht sich sogar Vorwürfe, das er es nicht geschafft hat, an dem Tag weiter zu machen, dann hätte er den Auftrag zuende führen können.

Somit bleibt der Freund auf einige Kosten sitzen und die Kundin weigert sich zu zahlen......

Hat denn jemand Gesetzestexte, wo man die obere Antwort nachlesen kann?

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#3
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

§§ 631 ff. BGB , da hier die VOB wohl nicht gilt.

Hier ist alles geregelt, wenn keine anderen vertraglichen Vereinbarungen beweisbar vorliegen.

Unter § 637 ist geregelt, dass der Besteller (Kunde) erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, bevor er die Selbstvornahme durchführen und diese dem Handwerker in Rechnung stellen kann.

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-- Editiert am 12.03.2010 11:35

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo zusammen,

wenn hier die Auftragserteilung zu einem Werkvertrag bewiesen werden kann, sehe ich die Kundin auch in der Pflicht. Deswegen wäre es gar nicht falsch, wenn Sie vom Handwerker noch was fordern würde dies ggf. provozieren.

Ich gehe aber davon aus, dass die gute Frau bzw. ihr Anwalt jegliche Auftragserteilung bestreiten würde und die Gespräche als Vorabgespräche zur Preisermittlung darstellt.

SG

Berry

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#5
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Jegliche Auftragserteilung zu bestreiten würde aber unweigerlich die Frage nach sich ziehen, warum sie dem Handwerker (zeitweise) einen Schlüssel überlassen und hingenommen hat, dass er Arbeiten durchführt, die sie nicht in Auftrag gegeben haben will.

Damit dürfte sie nicht unbedingt weit kommen...

Allerdings würde eine (möglichst schriftliche) Forderung der Kundin die ganze Sache vereinfachen.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi friedolin,

warum die Schlüssel übergeben? Damit der Handwerker die Möglichkeit hat einen Kostenvoranschlag zu erstellen z,B.
mach ich z.B. in meinen Mietwohnungen immer so bei den Handwerkern, die man kennt.
Aber nicht die Frau muss etwas beweisen - sie kann bestreiten.

Der Handwerker, der Geld sehen möchte, muss beweisen, dass seine Forderung zu Recht besteht.

Ich finde das verhalten von der Vermieterin s****. Aber es gibt diese Typen leider.

SG

Berry

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#7
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

@ Berry:
Sehe ich leider genauso. Ich vermute aber, dass für den Fall einer gerichtl. Auseinandersetzung der Handwerker durchaus glaubhaft machen kann, dass er dort gearbeitet hat, dass es eine mündliche Absprache gab etc.

Es drfte für jeden Richter unglaubwürdig sein, wenn man behauptet, man habe einen Handwerker ins Haus gelassen, damit er sich die Gegebenheiten dort ansieht, um einen KV zu erstellen, und der Handwerker hat schon mal ein bisschen angefangen.

Das würde im Fall eines Rechtsstreits vermutlich zu Gunsten des Handwerkers ausgehen...

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