Hallo,
eine Glaserei hat einen Auftrag über eine maßgefertigte Duschabtrennung erhalten. Lieferung sollte laut Auftragsbestätigung in 2-3 Wochen erfolgen.
Nach 5 Wochen wurde der erste Einbauversuch unternommen und festgestellt, dass die Abtrennung nicht passt, obwohl vorab vom Monteur ausgemessen wurde. Ein Element musste daher komplett neu bestellt werden.
Die Dusche wird schlussendlich erst nach insgesamt 11,5 Wochen anstatt 2-3 Wochen komplett eingebaut.
Gibt es Möglichkeiten den Preis aufgrund der Verzögerung zu mindern oder ähnliches?
Vielen Dank.
Viele Grüße
Ratsuchender87
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Lieferverzögerung - Preis mindern?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Wenn da was von "voraussichtlicher Liefertermin" steht, dann nicht.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
Hallo,
danke für die Antwort.
Da steht "geplante Ausführung KW 39" (tatsächlich 47. KW) und "Wir sichern Ihnen eine pünktliche und sorgfältige Ausführung zu".
Wo ist denn da die Grenze? Sobald da ein "Voraussichtlich" steht, kann der Handwerker auch erst nach 2 Jahren liefern, wenn er Lust hat, oder wie?
Gruß
Ratsuchender 87
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das widerspricht sich.
Geplante Ausführung und ein verbindlicher Termin passen nicht zusammen.
Steht da nur was von voraussichtlicher Lieferung, dann musst du den Händler vorher in Verzug setzen, also eine angemessene Lieferfrist setzen.
Wird ein verbindlicher Termin angegeben, dann ist er nach diesem Termin bereits in Verzug.
Nur wenn er in Verzug ist kannst du Verzugsschäden geltend machen.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
Hallo,
so steht es im Auftrag. Was heißt das jetzt? Ist er ab der 40. KW in Verzug oder hätte ich eine Frist setzen?
Gruß
Ratsuchender87
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Gute Frage. Ich bin mir nicht ganz sicher wie das zusammenpasst - einerseits eine wage Angabe, andererseits eine feste Zusicherung.
Wenn man es auslegt, wie ein durchschnittlicher Verbraucher es auslegen würde, dann wäre meine Meinung, dass der Verzug automatisch eingetreten ist, also eine Mahnung nicht notwendig war.
Maßgeblich sind hier die Paragraphen §§ 280
, 286
, 441 BGB
.
Wenn du einen Schaden durch die verspätete Lieferung hast, kannst du diesen geltend machen.
Wie das jetzt genau aussieht im Bezug auf Minderung (also der Höhe nach, bzw. bezüglich der Berechtigung), bzw. auf Minderung und Schadensersatz kann ich nicht sicher beantworten. Ist doch schon wieder 4 JAhre her, seitdem ich das mal gehört habe...
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-- Editiert 3,141592653 am 18.11.2013 22:54
Hallo,
ok, danke für Deine Hilfe.
Naja, Schaden insofern nur, dass ich 2 Monate länger als geplant bei jedem Duschen das Bad überschwemmt habe und danach putzen musste...
Ich würde dem einfach gerne eins reinwürgen, auch weil es mich ärgert wie der damit umgegangen ist. Da kam nicht mal eine Zwischeninfo oder Entschuldigung und wenn man nachgefragt hat, wurden die noch pampig.
Naja, mal sehen.
Gruß
Ratsuchender87
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Vielleicht meldet sich ja noch jemand anderes hier.
Was Minderung angeht würde ich mich nicht unbedingt auf meine noch verbliebenen Kenntnisse verlassen...
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