Lohnt sich Verfassungsbeschwerde bei fehlerhaftem Urteil des OLG ?

21. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Lohnt sich Verfassungsbeschwerde bei fehlerhaftem Urteil des OLG ?

Vor dem OLG in Düsseldorf haben wir ein Gerichtsverfahren verloren. Das Urteil ist meines Erachtens vorsätzlich falsch geschrieben worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde ohne Begründung abgelehnt. Nun stellt sich die Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde Sinn macht.

Einige Fehler im Urteil des OLGs lassen sich folgendermaßen beschreiben:
Architektenhaftungsfall I-23 U 87/16.

Beispiel: Die Berufungsklägerin hat mit der Berufungsbeklagten eine Beschaffenheitsvereinbarung über eine Planung getroffen. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wurde durch die Berufungsbeklagte per E-Mail (Anlage B22. GA 622) und zusätzlich schriftlich (Anlage zum Protokoll vom 27.08.2014, GA 1130) bestätigt. Eingehalten wurde sie nicht. Dies war ein Streitpunkt zwischen den Parteien.

Die Beweismittel relativiert der Richter mit folgendem Satz: „Auch das Schreiben vom 24.09.2007 (Anlage zum Protokoll vom 27.08.2014, GA 1130) begründet keine konkreten Zweifel an der Beweiswürdigung. Der Text folgt nämlich der Vorgabe der E-Mail vom 01.08.2007 (Anlage B22). Es ist möglich, dass dieser Text aus der E-Mail übernommen wurde."

Es wurde vorgetragen, dass sich die Schreiben vom 01.08.2007 und vom 24.09.2007 inhaltlich unterscheiden (vgl. Seite 21 der Nichtzulassungsbeschwerde). Da es ein anderer Text ist, kann dieser nicht übernommen worden sein.

Dies hat der Richter übersehen.

Weiterhin wurde vorgetragen, dass das Bestätigungsschreiben vom 24.09.2007 bei Einreichung des Bauantrages erstellt wurde und das gleiche Datum trägt.

Auch das hat der Richter übersehen.

Zudem führt er auf Seite 9 letzter Abschnitt folgendes aus:

„Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Kläger mit der Planung bzw. Auswahl der Parklifte selbst nicht betraut war…. . Der Kläger kann daher davon ausgegangen sein, dass die Parklifte den in dem Schreiben vom 24.09.2007 und der E-Mail von 01.08.2007 vorgegebenen Anforderungen genügen würden, zumal er nicht selbst die Planung erstellt sondern den Zeugen Winkler hiermit betraut hatte…."

Hier konstruiert der Richter einen Sachverhalt, den keine Partei vorgetragen hatte.

Niemand hatte auch nur ansatzweise vorgetragen, dass der Architekt, der die Planung offenbar nicht selbst durchgeführt hatte, etwas Falsches schriftlich bestätigte, weil er die Planungsleistung weiter delegiert hatte.

Also 2 Parteien treffen eine schriftliche Vereinbarung, die der Richter durch die Konstruktion eines Sachverhalts, den niemand vorgetragen hatte, aushebelt.

Ein Richter am OLG weiß doch groß, was richtig und falsch ist. Hier ging es nicht um eine Auslegung eines Sachverhalts. Der Richter hatte sich einfach einen Sachverhalt ausgedacht.

mir stellt sich die Frage, ob derartige Fehler vor dem Verfassungsgericht korrigiert werden, oder ob das Verfassungsgericht auch wie der BGH einfach mit einem Satz die Beschwerde zurückweist.

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48 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Auch wenn die Frage immer wieder kommt. Der Volksmund hat da ein schönes Sprichwort: "Wer einmal lügt dem glaubt man nicht, auch wenn er dann die Warheit spricht."

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#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2066 Beiträge, 1187x hilfreich)

Welches spezifische Verfassungsrecht soll denn hier verletzt sein? Das BVerfG ist keine Revisionsinstanz für die ggf. fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

@TE

unter einem anderen Namen hast du kürzlich die gleiche oder eine ähnliche Frage zum gleichen AZ des OLG Ddorf gestellt.
Die Antworten werden sich nicht ändern.
Nicht um falsch oder richtig--- sondern ums Recht gehts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht die oberste Korrekturinstanz für als falsch empfundene oder tatsächlich falsche Urteile aus anderen Instanzen. Es ist nur in einem ganz streng umrissenen Bereich überhaupt zuständig. Nämlich bei ganz konkreten Verstößen gegen die Verfassung. Und da sehe ich hier keinen Ansatzpunkt.

wirdwerden

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#5
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Wer einmal lügt dem glaubt man nicht, auch wenn er dann die Warheit spricht."


Gelogen hat niemand. Der Richter hat einen Sachverhalt erfunden, um wie gewünscht urteilen zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht die oberste Korrekturinstanz für als falsch empfundene oder tatsächlich falsche Urteile aus anderen Instanzen. Es ist nur in einem ganz streng umrissenen Bereich überhaupt zuständig. Nämlich bei ganz konkreten Verstößen gegen die Verfassung. Und da sehe ich hier keinen Ansatzpunkt.

Dann haben wir in Deutschland ja nur eine einzige Instanz, da sich viele Sachverhalte der richterlichen Überprüfung entziehen. Der Richter muß in sein Urteil nur einen Fehler einbauen, welcher in der nächsten Instanz nicht mehr kontrolliert wird und schon steht das Fehlurteil - ohne jegliche Konsequenzen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Michaelf123):
Gelogen hat niemand.

liest sich im Urteil aber anders.

"[...]
38 Dass das Landgericht der Aussage des früheren Geschäftsführers der Beklagten, [...] nicht gefolgt ist, ist schon angesichts des wechselhaften und widersprüchlichen Vortrags der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mehrfach unter Verstoß gegen ihre Wahrheitspflicht [...] vorgetragen [...].

39 So hat die Beklagte in Abrede gestellt, den Kläger beauftragt zu haben. Sie hat vorgetragen, die Abschlagszahlungen [...] habe der Kläger für eine beratende Tätigkeit im Vorfeld der Planung erhalten [...]. Dieser Vortrag war falsch, wie die Beklagte nunmehr selbst einräumt. Denn die Beklagte hat [...] selbst vorgetragen, den Kläger beauftragt zu haben. [...]

40 Auch hat die Beklagte vorgetragen, sie verwerte die Planung des Klägers nicht [...] und ihr, der Beklagten, seien keine Planungsleistungen übergeben worden [...]. In Widerspruch dazu trägt die Beklagte nunmehr vor, die Tiefgarage sei aufgrund der Planung des Klägers realisiert worden [...].

41 Die Beklagte hat [...] vorgetragen, der Kläger habe die Baugenehmigung nicht vorgelegt. [...] Auch damit hat die Beklagte gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Die Beklagte hat sich nachfolgend selbst darauf berufen, dass aufgrund der Planung des Klägers die Baugenehmigung erteilt worden sei [...]"

und so geht das munter weiter.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Michaelf123):
Der Richter muß in sein Urteil nur einen Fehler einbauen, welcher in der nächsten Instanz nicht mehr kontrolliert wird

Dann wäre man aber selber schuld, wenn man das in der nächsten Instanz (so es sie denn gibt) nicht kontrollieren lässt. Da muss man dann entsprechend vortragen bzw. den Anwalt entsprechend vortragen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Nur mal aus Neugier: Gibt es schon eine Reaktion auf die Verfassungsbeschwerde vom 07.10.2019?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Dann haben wir in Deutschland ja nur eine einzige Instanz


Nein, es gibt im ordentlichen Gerichtsweg drei Instanzen. In diesem Fall waren es das Landgericht als erste Instanz, das OLG als Berufungsinstanz und der BGH als Revisionsinstanz, wobei im konreten Fall das OLG Düsseldorf die Revision nicht zugelassen hat.

Offenbar ist bereits das LG Düsseldorf zum gleichen Ergebnis (Az.: 9 O 369/08) gekommen, das dann vom OLG lediglich bestätigt wurde.

Mich iritiert auch der Zeitablauf, denn nach dem Aktenzeichen zu urteilen hat das LG Düsseldorf 8 Jahre benötigt, bis es sein Urteil am 22.06.2016 gefällt hat. Auch der Schlusssatz unter dem Urteil des OLG Düsseldorf ist bemerkenswert.

Zitat (von de Bakel):
Nur mal aus Neugier: Gibt es schon eine Reaktion auf die Verfassungsbeschwerde vom 07.10.2019?


Laut den Angaben auf der NRWE-Rechtsprechungsdatenbank ist das Urteil des OLG Düsseldorf immer noch nicht rechtskräftig.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
"[...]
38 Dass das Landgericht der Aussage des früheren Geschäftsführers der Beklagten, [...] nicht gefolgt ist, ist schon angesichts des wechselhaften und widersprüchlichen Vortrags der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mehrfach unter Verstoß gegen ihre Wahrheitspflicht [...] vorgetragen [...].

39 So hat die Beklagte in Abrede gestellt, den Kläger beauftragt zu haben. Sie hat vorgetragen, die Abschlagszahlungen [...] habe der Kläger für eine beratende Tätigkeit im Vorfeld der Planung erhalten [...]. Dieser Vortrag war falsch, wie die Beklagte nunmehr selbst einräumt. Denn die Beklagte hat [...] selbst vorgetragen, den Kläger beauftragt zu haben. [...]

40 Auch hat die Beklagte vorgetragen, sie verwerte die Planung des Klägers nicht [...] und ihr, der Beklagten, seien keine Planungsleistungen übergeben worden [...]. In Widerspruch dazu trägt die Beklagte nunmehr vor, die Tiefgarage sei aufgrund der Planung des Klägers realisiert worden [...].

41 Die Beklagte hat [...] vorgetragen, der Kläger habe die Baugenehmigung nicht vorgelegt. [...] Auch damit hat die Beklagte gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Die Beklagte hat sich nachfolgend selbst darauf berufen, dass aufgrund der Planung des Klägers die Baugenehmigung erteilt worden sei [...]"


auch diese Ausführungen des OLG Düsseldorf sind zum Teil falsch oder liegen neben der Sache. Aber darum geht es nicht. Es ist ja nachvollziehbar, wenn ein Gericht einer Partei nicht glaubt, sollte diese falsch vorgetragen haben. Hier verhält es sich jedoch anders: Das OLG hat einen Sachverhalt erfunden und diesen für seine Begründung herangezogen. Zudem ist dieser Sachverhalt noch nicht einmal geeignet, den Anspruch zurückzuweisen. Zwei Parteien treffen eine schriftliche Vereinbarung über eine zu erbringende Leistung. Die Leistung wird nicht erbracht, das ist unstreitig. Dann begründet das OLG, der Leistungserbringer habe die Leistung ja nicht selbst erbracht sondern die Arbeiten seinem Mitarbeiter übertragen (das ist richtig) und phantasiert dann, das der Leistungserbringer davon ausgegangen sein könnte, dass deshalb die Leistung erbracht sei.
Damit wurde die schriftliche Vereinbarung einfach ausgehebelt.
Also ich verkaufe jetzt Dir mein Auto, Du zahlst es, ich liefere es Dir nicht und als Begründung gebe ich an, dass ich das Auto meiner Freundin gegeben habe und davon ausgegangen bin, dass sie es Dir übergibt. Den schriftlichen Kaufvertrag über das Auto kannst Du dann wegwerfen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Offenbar ist bereits das LG Düsseldorf zum gleichen Ergebnis (Az.: 9 O 369/08) gekommen, das dann vom OLG lediglich bestätigt wurde.

Mich iritiert auch der Zeitablauf, denn nach dem Aktenzeichen zu urteilen hat das LG Düsseldorf 8 Jahre benötigt, bis es sein Urteil am 22.06.2016 gefällt hat. Auch der Schlusssatz unter dem Urteil des OLG Düsseldorf ist bemerkenswert.


Das LG Düsseldorf ist zum gleichen Ergebnis gekommen, hat jedoch die schriftliche Bestätigung nicht vorliegen gehabt. Diese wurde unverschuldet erst später in das Verfahren vor dem OLG eingeführt. Das OLG hat diese Bestätigung dann mit einer eigenartigen Begründung relativiert.

Das Verfahren hat lange gedauert, weil vermutlich kein Richter entscheiden wollte. Zudem mußte ein Gutachten angefertigt werden, um festzustellen, ob die Planung fehlerfrei gewesen war. Die vom Gericht beauftragten Gutachter haben festgestellt, dass die Planung in mehreren Bereichen fehlerhaft war. Sie entsprach nicht den "Regeln der Technik". Das Gericht hat diese Fehler dann relativiert, in dem es Begründete, die Fehler hätten ja später korrigiert werden können.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Deine Frage war:
Lohnt sich Verfassungsbeschwerde bei fehlerhaftem Urteil des OLG ?

Entweder hast du die Antworten nicht verstanden oder du möchtest hier in einem Meinungs-und Diskussionsforum so lange auf den angeblichen Fehlern oder erfundenen Sachverhalten eines Richters herumklopfen, bis jemand dir beispringt und meint, Richter dürfen nicht lügen und nichts erfinden. Und dann?
Oder was willst du?

Zitat (von Michaelf123):
Das Urteil ist meines Erachtens vorsätzlich falsch geschrieben worden.
Wenn du gegen den OLG-Richter angehen willst, weil der mit Vorsatz...usw.---> frag deine anwaltliche Vertretung.

Meine Empfehlung:
Erhebe doch Verfassungsbeschwerde. Erfahre selbst, ob und was sich daran *lohnt*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Erhebe doch Verfassungsbeschwerde.


Das wurde ja anscheinend schon 2019 gemacht.
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjsxeqqq7DxAhUzgP0HHdHdBvQQFjAMegQIHRAE&url=http%3A%2F%2Fwww.fehlurteil.info%2Fwp-content%2Fuploads%2F2019%2F10%2F5.-Verfassungsbeschwerde-WohnenNRW-GmbH.pdf&usg=AOvVaw3aeavNrzD8F1EcFDg5rIre

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#15
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Michaelf123):
Das Verfahren hat lange gedauert, weil vermutlich kein Richter entscheiden wollte. Zudem mußte ein Gutachten angefertigt werden, um festzustellen, ob die Planung fehlerfrei gewesen war. Die vom Gericht beauftragten Gutachter haben festgestellt, dass die Planung in mehreren Bereichen fehlerhaft war. Sie entsprach nicht den "Regeln der Technik". Das Gericht hat diese Fehler dann relativiert, in dem es Begründete, die Fehler hätten ja später korrigiert werden können.

... und womit? mit Recht.

Geschuldet ist in der Genehmigungsplanung das Erabeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlichrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Da eine Baugenehmigung erteilt wurde, wurde diese Leistung wohl vollständig erbracht.

Leistungsphase 5 wurde beim Kläger nie beauftragt.
Dazu gehört die Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) bis zur ausführungsreifen Lösung. Es sind Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen zu erstellen.

Unabhängig von der Frage, wer die Parklifte geplant und/oder festgelegt hat, fallen die streitgegenständlichen "Mängel" in der Regel tatsächlich erst im Rahmen der Ausführungsplanung auf und wären da auch leicht zu beheben gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Das wurde ja anscheinend schon 2019 gemacht.
Ach so, danke für den Hinweis.

aus dem Schreiben des Dr. Fehr:
- den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2019 (VII ZR 146/17) (Anlage 1)

Zitat (von Michaelf123):
oder wie der BGH einfach mit einem Satz die Beschwerde zurückweist.
...Was wohl der BGH beschlossen hatte? Etwas mehr als 1 Satz dürfte beim BGH drin gewesen sein...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Das OLG hat einen Sachverhalt erfunden und diesen für seine Begründung herangezogen.
Warum sollte das Gericht das tun wollen? Warum sollte es sich so lange vor einer Entscheidung gedrückt haben? Warum sollte es den Rechtsstreit unbedingt zugunsten des Klägers beeinflussen wollen?

Zitat:
Zudem ist dieser Sachverhalt noch nicht einmal geeignet, den Anspruch zurückzuweisen.
Dann wäre es ja auch egal, wenn das Gericht diesen Sachverhalt erfunden hätte.

Das Urteil habe ich nun nicht vollständig gelesen. So richtig würde es sich dem Leser sowieso nur erschließen, wenn der Leser auch den Rest der Akte kennt. Aber so richtig einen Fehler darin erkennen konnte ich bisher nicht. Insbesondere verfangen nicht Ihre Einwände gegen das Urteil:

- Bezüglich der Mail behauptet das Gericht gar nicht, dass es der exakt gleiche Text war. Es spricht nur von einer Vorgabe, der gefolgt wurde. Im Übrigen handelt es sich ume ien Frage der Beweiswürdigung, für die das OLG zuständig war und nicht das BVerfG.

- Bezüglich der Delegation der Planung geben Sie das Urteil hier nicht korrekt wieder. Die korrekte (und nicht durch Weglassung verfälschte) Passage in dem urteil dürfte so zu verstehen sein, dass der Kläger die Planung in diesem Punkt nie übernehmen sollte, weder eigenhändig noch durch Delegation.

- Bezüglich der Annahme des Klägers zu dem vorherigen Punkt schreibt das Gericht nur, wovon der Kläger ausgehen konnte. Nicht wovon er tatsächlich ausgegangen ist. Daher musste hierzu auch kein Vortrag gemacht werden. Im Übrigen wäre genauer hinzusehen, was genau vorgetragen wurde oder was der Kläger sich vielleicht (und sei es nur durch Schweigen) an Vortrag zu eigen gemacht hat. Im Übrigen: in einer erneuten Verhandlung würde der Kläger dann ebenhalt genau das vortragen. Und dann?

- Sie schreiben, dass "unstreitig" sei, dass die "Leistung nicht erbracht" wurde. Ganz offensichtlich hat der Kläger aber (und DAS scheint unstreitig zu sein) eine Leistung erbracht. Eine weitergehende Leistung war offenbar nicht geschuldet, da dafür ein anderes Architekturbüro beauftragt war. Bei der erbrachten Leistung haben sich offenbar zwei Fehler eingeschlichen. Die hielt das Gericht nun nicht für relevant. Dafür führt es eine Reihe von Gründen an. In diesem Punkt ist die Entscheidung des Gerichts damit wohl zumindest vertretbar.

Bei Google findet man eine kurze Besprechung des Urteils (https://www.baunetz.de/recht/Wie_richtig_muss_eine_Entwurfsplanung_sein__5322641.html) von einem Rechtsanwalt, der anscheinend FA für Bau- und Architektenrecht ist. Dieser kritisiert das Urteil tatsächlich auch an dieser Stelle (aber mit ganz anderen Erwägungen als Sie hier). Und der Rechtsanwalt sieht ein "erhebliches Mitverschulden". Autsch.

Wenn ich das Urteil so überfliege, dann frage ich mich vor allem, was der Anwalt da für einen Unfug fabriziert hat bzw. wie viele Anwälte da in den 10 Jahren dran beteiligt waren. Da wird ein "Luxushaus" in Planung gegeben und Rechtsstreit mit einem Streitmehrt von 900.000 € durch die Instanzen gezogen. Aber es reicht nicht für einen vernünftigen Rechtsanwalt?

Die Verfassungsbeschwerde habe ich mir auch mal angesehen. Beim Lesen dieser Beschwerde bekomme ich ja fast Schmerzen. Witzig aber, dass der Anwalt dem BVerfG erklärt hat, dass die Beschwerde nicht verfristet ist. Weil ich neugierig geworden bin, habe ich mir dann mal die Webseite des Anwalts angesehen, der die Beschwerde geschrieben hat. Die Webseite hat meinen üblen Verdacht bestätigt.

Und die Moral von der Geschicht: Augen auf bei der Anwaltswahl.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Unabhängig von der Frage, wer die Parklifte geplant und/oder festgelegt hat, fallen die streitgegenständlichen "Mängel" in der Regel tatsächlich erst im Rahmen der Ausführungsplanung auf und wären da auch leicht zu beheben gewesen.

die Tiefgarage wurde ja gerade viel zu klein geplant, so dass der spätere Planer keine größeren Doppelparker einplanen konnte. Die Abmessungen des Gebäudes waren zu klein, d.h. die Garage wurde nicht tief genug geplant. Das konnte später nicht mehr korrigiert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Wenn ich das Urteil so überfliege, dann frage ich mich vor allem, was der Anwalt da für einen Unfug fabriziert hat bzw. wie viele Anwälte da in den 10 Jahren dran beteiligt waren. Da wird ein "Luxushaus" in Planung gegeben und Rechtsstreit mit einem Streitmehrt von 900.000 € durch die Instanzen gezogen. Aber es reicht nicht für einen vernünftigen Rechtsanwalt?


Man kann als Laie den Rechtsanwälten immer nur vor den Kopf schauen. Beauftragt wurde die Kanzlei [Klarname gelöscht] in Düsseldorf, die sich nach eigenen Angaben auf ihrer Homepage als Fachkanzlei für Baurecht ausgibt. Diese Kanzlei war der absolute Reinfall ! Obwohl hohe Stundensätze abgerechnet wurden, hat der Partner Rechtsanwalt [Klarname gelöscht] die Sache immer wieder seinen angestellten Rechtsanwälten übergeben. Somit waren während der ersten Instanz nacheinander 5 (fünf) verschiedene Rechtsanwälte mit dem Fall betreut. Auch hierin mag ein Grund gelegen haben, warum das Verfahren verloren wurde.

-- Editiert von Moderator am 25.06.2021 15:59

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Darf man fragen, was du von einem Forum wie diesem hier erwartest?
Die Frage nach dem *Lohn einer V-Beschwerde* ist obsolet.

Und sonst?
Das Forum oder einzelne User erbringen hier keine Rechtsberatung.
Das Ende der berühmten Fahnenstange ist mE längst erreicht.

Hinweis:
Die Anwalts-Schelte sollte man nun nicht auch noch auf diese Weise hier öffentlich machen. Das schlägt durchaus nicht selten aus ganz anderen Richtungen zurück.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es ist absolut üblich, dass in großen Anwaltspraxen mehrere Anwälte an einem Fall arbeiten, sei es gleichzeitig oder auch nacheinander. Es ist absolut üblich, dass selbst in einem Schriftsatz verschiedene Teile von verschiedenen Anwälten geschrieben werden. Dasselbe gilt für Gerichtsurteile und Anklageschriften.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Michaelf123):
die Tiefgarage wurde ja gerade viel zu klein geplant, so dass der spätere Planer keine größeren Doppelparker einplanen konnte. Die Abmessungen des Gebäudes waren zu klein, d.h. die Garage wurde nicht tief genug geplant. Das konnte später nicht mehr korrigiert werden.


Wenn man sich die Ausfühungsplanung spart und die Fachplanung erst anschiebt, nachdem der Rohbau steht kann sowas durchaus passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Wenn man sich die Ausfühungsplanung spart und die Fachplanung erst anschiebt, nachdem der Rohbau steht kann sowas durchaus passieren.

Geiz ist halt nicht immer geil ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es ist absolut üblich, dass in großen Anwaltspraxen mehrere Anwälte an einem Fall arbeiten, sei es gleichzeitig oder auch nacheinander. Es ist absolut üblich, dass selbst in einem Schriftsatz verschiedene Teile von verschiedenen Anwälten geschrieben werden. Dasselbe gilt für Gerichtsurteile und Anklageschriften.


Genau das ist nicht passiert. Aufgrund der langen Zeit und der hohen Fluktuation haben sich alle Anwälte nacheinander mit dem Verfahren beschäftigt und dann offenbar nicht stringent vorgetragen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man sich die Ausfühungsplanung spart und die Fachplanung erst anschiebt, nachdem der Rohbau steht kann sowas durchaus passieren.


Nein. Wenn man dem Planer vorgibt, größere Doppelparker zu planen und er plant dann kleine Doppelpartner, ist die Planung fehlerhaft und nicht in der Leistungsphase 5 noch einmal neu zu planen.

Wenn ein OLG Richter dann phantasiert, es könne ja sein, dass der Planer (fälschlicherweise) gedacht habe, seine Planung entspreche dem Auftrag und aufgrund dieses Denkens kein Schadensersatzanspruch bestünde, ist das meines Erachtens eine Rechtsbeugung, auch wenn sich diese nicht nachweisen läßt.

Ein Teil der geschädigten Personen will ihr Geld wiederhaben und es erscheint mir immer schwerer, denen klarzumachen, dass der Richter als OLG seine Geldbörse für das Fehlurteil nicht öffnen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Michaelf123):
Nein. Wenn man dem Planer vorgibt, größere Doppelparker zu planen und er plant dann kleine Doppelpartner, ist die Planung fehlerhaft und nicht in der Leistungsphase 5 noch einmal neu zu planen.


Selbst wenn dem so ist, wäre das spätestens in der AFU-Planung aufgefallen.

Im übrigen verstehe ich das OLG-Urteil so, dass der Kläger genau die kleinen Parklifte berücksichtigt hat, die ihm vom Bauherren vorgegeben waren. Ich kenne aber auch nicht das LG-Urteil. Da wird es genauer drin stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von Michaelf123):
Ein Teil der geschädigten Personen will ihr Geld wiederhaben und es erscheint mir immer schwerer, denen klarzumachen, dass der Richter als OLG seine Geldbörse für das Fehlurteil nicht öffnen wird.


Dass der Bauträger keinen Anspruch gegen den Architekten hat führt nicht dazu, das die Wohnungskäufer auch keine Ansprüche gegen den Bauträger haben.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Im übrigen verstehe ich das OLG-Urteil so, dass der Kläger genau die kleinen Parklifte berücksichtigt hat, die ihm vom Bauherren vorgegeben waren. Ich kenne aber auch nicht das LG-Urteil. Da wird es genauer drin stehen.


Genau das hat das OLG geschrieben und damit die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und dem Architekten übergangen. Das OLG hat phantasiert, der Architekt könne davon ausgegangen sein, dass die Vorgaben des Bauherrn von seinem Mitarbeiter umgesetzt worden seien und deshalb treffe ihn keine (mit-)Schuld.

Hier stellt sich die Frage, ob juristische Schritte gegen das Urteil Sinn machen, da das OLG eine schriftliche Vereinbarung ausgehebelt hatte, in dem es einen Sachverhalt konstruierte, den niemand vorgetragen hatte.

Mit solch einer Vorgehensweise können alle Vereinbarungen, alle Verträge ausgehebelt werden. Das Gericht muß nur begründen, dass eine Vertragspartei davon angeht, dass eine nicht eingehaltene Vereinbarung eingehalten worden sei, weil sie die Ausführung des Vertrages einem Mitarbeiter übertrug und diesen nicht kontrollierte.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Michaelf123):
Das OLG hat phantasiert,

Höchstwahrscheinlich nicht.

Zitat (von Michaelf123):
die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und dem Architekten

scheint ja offensichtlich nicht zu existieren. Andernsfalls wäre es vor dem OLG anders ausgegangen.
Zudem wäre es doch ein leichtes gewesen, die Genehmigungsplanung im Vorfeld daraufhin zu prüfen, ob das vorgegebene Parliftsystem berücksichtigt wurde. Einfach zwei Höhen vergleichen.
Zudem ist genau das Gegenstand der Ausführungsplanung.

Zitat (von Michaelf123):
Hier stellt sich die Frage, ob juristische Schritte gegen das Urteil Sinn machen

Nö.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Michaelf123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Zitat (von Michaelf123):
Das OLG hat phantasiert,

Höchstwahrscheinlich nicht.

Zitat (von Michaelf123):
die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und dem Architekten

scheint ja offensichtlich nicht zu existieren. Andernsfalls wäre es vor dem OLG anders ausgegangen.


Offensichtlich ist nur, dass Sie der Meinung sind, ein OLG Richter hätte nicht phantasiert und eine Vereinbarung würde es nicht geben. Hier empfiehlt es sich, das Urteil zu lesen, welches ich wörtlich zitiere und meine Anmerkungen in eckige Klammern setze:

https://openjur.de/u/2157879.html

Auch das Schreiben vom 24.09.2007 (Anlage zum Protokoll vom 27.08.2014, GA 1130) begründet keine konkreten Zweifel an der Beweiswürdigung [dies ist die schriftliche Bestätigung des Architekten, dass große Parklifte eingebaut werden und dies bei der Planung berücksichtigt sei. Der Richter nimmt Bezug darauf. Also gibt es eine Vereinbarung und diese ist dem Richter auch bekannt] . Der Text folgt nämlich der Vorgabe der E-Mail vom 01.08.2007 (Anlage B 22). Es ist möglich, dass dieser Text aus der E-Mail übernommen wurde [Es ist an anderer Wortlaut, hierauf haben wir mehrfach hingewiesen. Der Richter hat es überlesen oder kann kein Deutsch oder wollte es überlesen]. Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Kläger mit der Planung bzw. Auswahl der Parklifte selbst nicht betraut war. Denn die Parklifte waren vorgegeben worden und er hatte die Parklifte - wie nachstehend noch darzulegen ist - auch nicht zu planen. Der Kläger kann daher davon ausgegangen sein, dass die Parklifte den in dem Schreiben vom 24.09.2007 und der E-Mail vom 01.08.2007 vorgegebenen Anforderungen genügen würden, zumal er nicht selbst die Planung erstellt sondern den Zeugen J... hiermit betraut hatte [der Zeuge J. war ein Mitarbeiter des Architekten. Seit wann haftet man nicht mehr für eine Vereinbarung, wenn man seine Arbeit an einen Mitarbeiter weiterdelegiert ? Was ist das für eine Begründung? Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Richter? Vorgetragen hat dieses "Argument" keine der Parteien.] . Der von dem Kläger nunmehr aufgeworfenen Frage, ob es sich bei dem Schreiben vom 24.09.2007 um eine Fälschung handelt, ist daher nicht nachzugehen.

Folglich bleibt der Eindruck, dass der Richter hier ein bestimmtes Urteil fällen wollte und deshalb einen Sachverhalt konstruierte und die Begründungen an den Haaren herbeigezogen hatte. Und wir stellen uns die Frage, ob dieses Fehlurteil noch zu korrigieren ist oder ob man damit leben muss.

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