Mahnbescheid auf Abschlagsrechnung oder besser SR

17. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)
Mahnbescheid auf Abschlagsrechnung oder besser SR

Guten Abend,
Handwerker erkennt, dass Bauträger finanziell klamm ist, verlangt und bekommt deswegen Vorkasse für Materialkauf.
Die Leistung wird bis auf wenige Restarbeiten ausgeführt und eine weitere Abschlagsrechnung gestellt.
Nachdem sich der Handwerker wegen offener Abschlagsrechnung weigerte Restarbeiten auszuführen, erledigt der Käufer der Immobilie zumindest die meisten Restarbeiten eigenmächtig selbsttägig und zieht ein.
Macht es Sinn auf die fällige und gemahnte AZ einen Mahnbescheid zu beantragen?
Ist es nach § 14 Abs. 3 VOB/B möglich, weil fast keine Leistungen, oder inzwischen vielleicht sogar gar keine Leistungen zur Fertigstellung mehr erbracht werden müssen und weil der Käufer die Immobilie bereits 2 Monate bewohnt, dass der Bauträger eine Schlussrechnung verlangen könnte?
Sollte beim Käufer geprüft werden, ob noch Leistungen offen sind? Oder genügt die Annahme, dass Leistungen nicht komplett fertiggestellt wurden und daher eine Schlussrechnung noch nicht ansteht?

Oder ist es besser eine Schlussrechnung auf der Basis der AZ zu erstellen dann diese SR ggf. einzuklagen?

Vielen Dank für Eure Meinungen.


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3 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.01.2015 14:27:16
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 255x hilfreich)


Ich würde höflich den Bauträger darauf hinweisen, daß Abschlagsrechnungen noch zur Zahlung fällig sind.

Im Gleichzug würde ich den Bauträger um einen Abnahmetermin auffordern, damit die Handwerksleistung abgenommen wird und die noch evtl. Restarbeiten festzuhalten.

Zur Zahlung der offenen Rechnungen und der Bekanntgabe des Abnahmetermines würde ich dem Bauträger eine Frist von 2 Wochen (14 Tagen) geben.

Erst, wenn die Restarbeiten bzw. Mängel erledigt sind, würde ich die Schlußrechnung stellen.



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#2
 Von 
guest-12315.01.2015 14:27:16
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 255x hilfreich)


Ich würde höflich den Bauträger darauf hinweisen, daß Abschlagsrechnungen noch zur Zahlung fällig sind.

Im Gleichzug würde ich den Bauträger um einen Abnahmetermin auffordern, damit die Handwerksleistung abgenommen wird und die noch evtl. Restarbeiten festzuhalten.

Zur Zahlung der offenen Rechnungen und der Bekanntgabe des Abnahmetermines würde ich dem Bauträger eine Frist von 2 Wochen (14 Tagen) geben.

Erst, wenn die Restarbeiten bzw. Mängel erledigt sind, würde ich die Schlußrechnung stellen.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Der Bauträger wurde schon zweimal gemahnt.
Nochmal erinnern würde der Bauträger bestimmt lustig finden.
Du würdest als auf Fertigstellung setzen. Damit würde man ggf. noch mehr Geld in den Sand setzen.

Was würden Ihr noch empfehlen.


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