Malerarbeiten inkl. Rechnung - ohne Einhaltung von Absprachen

1. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
NRWBeispiel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Malerarbeiten inkl. Rechnung - ohne Einhaltung von Absprachen

Hallo werte Gemeinde,

ich habe eine Studienaufgabe und mich mit den Paragrafen verzettelt.
Vielleicht könnt Ihr meine Gedanken bei der Ordnung helfen.

Ausgangssituation:
Mieter A bewohnt das 2. OG. eines Mehrfamilienhauses. Mieter B bewohnt die Wohnung direkt darunter im 1. OG..
Durch einen Defekt am Abfluss ist bei Mieter B ein Wasserschaden im Badezimmer an der Decke von ca.3 qm entstanden.
...
usw. usf.

Nun der Bereich in dem ich mich verzettelt habe.
Mieter A informiert sich telefonisch bei einem Maler welche "fiktiven" Kosten zu erwarten wären.
Es sollen folgende Arbeiten ausgeführt werden:

Spachtelarbeiten (es wurde eine neue Deckenplatte eingesetzt und diese muss noch verspachtelt werden)
Tapizierarbeiten (Raufaser)
Malerarbeiten (weißen)
Betrifft weiterhin eine Fläche von 3 qm.

Preisauskunft wird vom Maler erteilt.
Im weiteren Verlauf wird folgendes Besprochen:
Mieter A meldet sich selbstständig beim Maler zwecks Terminabsprache. Es muss mit Mieter B abgesprochen werden.
Mieter A besteht darauf während der gesamten Arbeiten anwesend zu sein und eine Abschlussabnahme der Arbeiten vorzunehmen. Der Maler bestätigt dieses und teilt mit, dass er sich meldet sobald die Termin vereinbart sind, damit Mieter A anwesend sein kann.
Diese Informationen wurden dem Maler abschliessend per SMS übermittelt.

An dieser Stelle erhält Mieter A keine Rückmeldung oder allgemein Meldungen vom Maler.

Mieter B tritt auf:
Mieter B nennt Mieter A keine verfügbaren Zeiträume und besteht darauf selbst beim Maler anzurufen um die Termine zu vereinbaren. Mieter A wählt den Weg des geringsten Widerstandes und reicht die Rufnummer des Malers weiter.

Mieter B verlässt die Bühne.
Es erfolgt lediglich die Rückmeldung an Mieter A: Beim ersten Mal habe ich den Maler gleich erreicht.

Mieter A erhält ca. 4 Wochen nach dem oben genannten Anruf eine Rechnung des Malers.

Wie verhält sich dieser Fall?
Beide Parteien Mieter A und Maler haben mündlich/formlos ihre Willenserklärung abgegeben. Diese behandelt neben "ja, ich brauche" und "ja, ich will" auch die Auflage das Mieter A die Arbeiten betreut und abnihmt - letzteres wurde in der SMS schriftlich übermittelt.
Mieter A erhält keinen Zugang. Mieter B verweigert den Zutritt um die Arbeiten zu begutachten zu lassen.
Für Mieter B ist der Sachverhalt erledigt.

Es wurde zwar eine Willenserklärung erteilt, die auch angenommen wurde, aber die Willenerklärung wurde in Gänze nicht folgegeleistet.

Könnt Ihr meinen Gedankenwirrwarr vielleicht ein wenig Klarheit verschaffen?

Falls jemand so nett wäre - 1.000 Dank im voraus.





-- Editiert von NRWBeispiel am 01.10.2019 12:45

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von NRWBeispiel):
Falls jemand so nett wäre
Gibts in diesem Drama ein Schriftstück? Ein einziges?
Und wie heißt die Aufgabenstellung? Wie heißt sie genau?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NRWBeispiel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami,

:) eine wunderbare Wortwahl und danke für deine Antwort.
Lt. Aufgabenstellung gibt es als schriftlichen Beleg nur SMS Nachrichten.
Mieter A übermittelte per SMS "Danke für die Auftragsannahme." Dann die Kontaktdaten von Mieter B und eine Zusammenfassung das Mieter A bei den Arbeiten anwesend sein muss , sowie dass Mieter A die Endabnahme der Arbeiten übernihmt"

1 Monat später meldet sich der Maler per SMS und erfragt die Hausanschrift. Mieter A übermittelt diese.

Aufgabenstellung:
Muss Mieter A die Rechnung des Handwerkers bezahlen. Begründen Sie Ihre Entscheidung und nennen Sie die entsprechenden Paragraphen.

Danke fürs lesen, Zeit und ggf. antwort im voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von NRWBeispiel):
Muss Mieter A die Rechnung des Handwerkers bezahlen.


Nein. Das Mieter A schadenersatzpflichtig wäre ist aus der einfachen Beschreibung "Wasserschaden" nicht zu erkennen.
Das Mieter A den Maler beauftragt hat, könnte allerdings zutreffen. Aber auch das ist dem ganzen Geschreibe nicht eindeutig zu entnehmen.

Hier geht es also um die Anspruchsprüfung aus Schadenersatz und die Anspruchsprüfung aus Auftrag.

Dass sollte reichen, denn ein wenig solltest Du auch selbst suchen.

Zitat (von NRWBeispiel):
Mieter A besteht darauf während der gesamten Arbeiten anwesend zu sein und eine Abschlussabnahme der Arbeiten vorzunehmen.
In der Wohnung des B? Selten so gelacht. Dies würde bei Auftrag aber nur den Maler verpflichten, B muss in trotzdem nicht in die Wohnung lassen. Nebelkerze?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NRWBeispiel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Sir Berry,

vielen Dank. Der Groschen und ist bereits während des lesens deiner Nachricht gefallen.
Vielen Dank für deine Zeit und deinen Humor :) .

Danke auch bezüglich deines letzten Absatzes, dass beruhigt, dass man selbst nicht alleine solche Gedanken hat. Reinschreiben kann ich diese zwar, aber die "Form" muss gewart werden - auch verbal dem Dozenten gegenüber (besonders diesem).

0x Hilfreiche Antwort

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