Mündlicher Kostenvoranschlag - Ist die Mehrberechnung berechtigt?

26. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Stefan Korth
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündlicher Kostenvoranschlag - Ist die Mehrberechnung berechtigt?

Ein Heizungsbauer hat für Einbau Heizkörper + Rohre einen mündlichen Kostenvoranschlag von Euro 850,- gemacht, berechnet dann aber 1.480 Euro. Auf die Anfrage, warum die Rechnung deutlich teurer wurde, gab er zur Antwort: "Ich habe mehr Rohre gebraucht als ich ursprünglich dachte." Hinweis: Er hat vor dem Kostenvoranschlag den Raum vermessen.
Frage: Ist die Mehrberechnung trotzdem berechtigt?

Gruß,

Stefan

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
IBJ
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 17x hilfreich)

ganz schön dreist der gute, gibt es zeugen?
ich würde erst einmal den vereinbarten betrag überweisen und abwarten.
bei einer differenz von 630€ lohnt sich auch das streiten kaum ... gerichtskostenvorschuß und anwalt ??? machen das fast wett!

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#2
 Von 
Fragman
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Frage ist, welche Abrechnungsbasis war vereinbart. Stunden oder Pauschal, sicherlich zum Stundenlohnnachweis.
Es handelt sich hier um Reparaturarbeiten. Der Aufwand kann sehr leicht in die Höhe schnellen.
Den Nachweis wird der Handwerksmeister sicherlich erbringen können.
Hat er seine Sache gut gemacht? Und ist seine Angabe nachvolziehbar dann sollte man Ihn voll bezahlen. Vielleicht braucht man Ihn auch nochmal dringend.

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#3
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

Einbau von Heizkörpern !
Hier stehen die gebrauchten Materialien fest.
Auch der Weg der zu verlegenden Leitung, ja sogar ausgemessen hat er sie. Selbst wenn er sich um drei oder vier Meter vermessen hat (dann soll er seinen Beruf wechseln) würde dieses einen geringen Material/Arbeitsbedarf ausmachen.
Unvorhergesehene Schwierigkeiten sind ja nicht begründet worden.

1. Ausgemachten Betrag plus 20 % für eventuelle Mehraufwendung unter Vorbehalt überweisen.
2. Feststellen ob Firma Innungsmitglied, gegebenenfalls Sachverhalt schildern.
3. Der Anmahnung des Restbetrages gelassen entgegen sehen.

4. Sachverhalt mal in anderen Fachforum (Haustechnikdialog.de) zur Diskussion stellen

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fragman
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

Wie gesagt, es kommt darauf an, was ist vereinbart worden und auf die Stellungnahme des Handwerksbetriebes, dann kann man auch nachvollziehen, was etwaig gerechtfertigt sein kann.
Mit dem Vortrag des ersten Absatzes kommt man vor kein Gericht weiter. Möchte das nicht weiter ausführen.
Zu 1., Ist eine Möglichkeit und der Versuch wert, mehr aber auch nicht.
Zu 2., Selbst wenn, dort gibts höchstens den Verweis auf einen Sachverständigen. Die Innung ist kein Rechtsorgan in dem Sinne,
wenn der Handwerksbetrieb zur Einigung nicht bereit ist, kann die Innung nichts machen. So einfach ist das nicht.

Sollte der Handwerksbetrieb weiter auf den
Restbetrag nach Abzug v. 20% weiter bestehen und droht eine Klage, kann man versuchen, diese dadurch zu umgehen, das man die Sache vor dem Schiedsauschuss der Handwerkskammer bringt. Nicht so teuer wie der Klageweg.
Solche Fälle sind nicht zum erstenmal zum ungunsten ausgegangen.

MfG

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