Nacherfüllung wegen Mangel

26. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Nacherfüllung wegen Mangel

Wenn in einem Gerichtsverfahren gegen einen Handwerksbetrieb ein Mangel vom Gericht bejaht wird, kann trotzdem nach § 635 Abs. 3 BGB die dafür verantwortliche Firma die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Mir ist schon klar, dass mir hierzu nun keine definitiven Antworten gegeben werden können, aber hat evtl. jemand Erfahrungen, wie hoch dieser Aufwand wohl sein müsste, wenn, sagen wir mal, der Mangel mit ca. 1000,-- € beziffert worden ist?

Könnte der Handwerker bei 10.000,-- € erforderlichem Aufwand für die Beseitigung des von ihm verursachten Mangels sich darauf berufen, dass die Beseitigung des Mangels unverhältnismäßig ist und diese deshalb verweigern?

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53 Antworten
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#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Nein, ich denke nicht. M.E. müsste im Gerichtsverfahren doch auch festgestellt worden sein, dass der Handwerker den Mangel zu vertreten hat und dazu verurteilt werden den Mangel zu beheben. Warum will er sich dann nach verlorenem Prozess nochmals weigern? Ist mir etwas unklar.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Mir auch!
In diesem Fall wurde in 1. Instanz schon gegen den Handwerker entschieden, in 2. Instanz wird nun plötzlich ein Beweisverfahren eröffnet, in dem die Kosten ermittelt werden sollen, die zur Behebung des Mangels erforderlich seien. Da weder der Handwerker noch der Bauherr hier irgendwelche Kosten bestritten bzw. überhaupt in den Prozess eingebracht hat, erscheint es doch etwas merkwürdig, dass über eine unstreitige Frage Beweis erhoben werden soll.

Deshalb auch die Frage, unter welchen Umständen § 635 BGB gelten kann...

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#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Unter § 635 (3) BGB ist der Hinweis auf § 275 BGB . Lies was ich dazu gefunden habe:

Weinhändler schließen einen Kaufvertrag über 20 Flaschen St.Laurens Auslese Jahrgang 2005. Wenn unterwegs die Flaschen beschädigt werden, so dass der Wein ausläuft, kann die Schuld immer noch erbracht werden. Es sind ja noch jede Menge Flaschen dieser Weinsorte und des Jahrgangs erhältlich. Stellt sich jedoch heraus, dass der Weinberg vernichtet wurde so dass beim Kauf der 20 Flaschen sich um die letzten Flaschen des Weines gehandelt hat – so tritt die Unmöglichkeit ein.

Es gibt noch eine Möglichkeit bei Gattungsschulden – und zwar über die Konkretisierung nach § 243 BGB .

Rechtsfolge in den oben genannten Fällen ist: Der Anspruch ist ausgeschlossen.
Was passiert mit der Gegenleistung wenn der Anspruch nach § 275 ausgeschlossen ist findet man erst im § 326 I BGB – der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt ebenso.

Im Wirtschaftsleben werden meistens Kauf-, Dienst-, oder Werkverträge geschlossen, bei denen gegen Vergütung etwas erworben wird. Manchmal ist dann die Leistung von der Gegenleistung schwer zu unterscheiden und man verwechselt das eine mit dem anderen.
Um den Unterschied einfach zu merken kann man die Gegenleistung immer mit dem Geld identifizieren – Gegenleistung und Geld beginnen beide mit Buchstaben „Ge“ . Diese Merkhilfe findet keine Anwendung wenn die Parteien einen Tausch vereinbart haben.

§ 275 II BGB – Regelt die Unzumutbarkeit der Leistung - das klassische Beispiel ist hier der Ring am Meeresgrund – der nur noch mit unglaublich hohen Bergungskosten zurückgeholt werden könnte, die den Wert des Rings selbst weit übersteigen.
In diesem Fall ist der Anspruch nicht direkt ausgeschlossen, sondern kann von dem Schuldner verweigert werden. Genauer sagt das Gesetz folgendes:

'Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.'

Warum ist der Anspruch nicht direkt ausgeschlossen?
Weil manchmal ist es doch vom Vorteil die hohen Kosten zu tragen um mit dem Geschäftspartner in guter Zusammenarbeit weiterhin Geschäfte zu tätigen.
Angenommen die Flaschen Wein aus dem Beispiel 1. sind immer noch erhältlich aber die Vertragspartner befinden sich in Mexiko und der Wein ist nur im Kreis Rhein-Hessen erhältlich. Wenn die beiden Vertragspartner einen großen Wert auf die Zusammenarbeit legen, wird der Schuldner sicherlich in der Lage sein, ein paar Hundert Euro mehr für die Transportkosten drauf zu zahlen und nicht die Leistung direkt verweigern.

§ 275 III BGB – Regelt die persönliche Unzumutbarkeit – ein gängiges Beispiel ist hier die Opernsängerin deren Kind, einen Tag vor dem Auftritt der Sängerin, schwer erkrankt und der Sängerin nicht mehr zugemutet werden kann, dass sie die Leistung – also das Singen – persönlich erbringt. Wie im Falle des Absatzes 2 hat sie die Wahl, sie – „… kann die Leistung verweigern…“
Absatz 3: „Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“

Nun zu deiner Frage: Warum jetzt in der zweiten Instanz Beweis erhoben wird über die Kosten der Beseitigung des Mangels lässt sich nur spekulieren. Evtl. hat der Handwerker bereits früher vorgetragen, dass die Kosten der Beseitigung höher sind als der Mangel selber? So wie ich das verstanden habe läuft doch die II. Instanz, weil der Handwerker beharrlich die Erfüllung aus dem Urteil der I. Instanz verweigert??



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#4
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,
zu dem Verfahren der Verhältnismäßigkeit einmal zwei kurze Beiträge:

Kommentar zum Urteil des OLG Köln vom 26.03.2002 / Beschluss des BGH vom 27.02.2003
AZ VIIZR 158/02

Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Werkes schließen regelmäßig den Einwand der Unverhältnismäßigkeit aus. In einem solchen Fall kann deshalb der Unternehmer die Mängelbeseitigungskosten nicht verweigern.



Urteil
VII ZR 64/04 ;

Verkündet am: 10.11.2005
Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!

Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn objektiv berechtigtes Interesse an mangelfreier Vertragsleistung besteht

Titelauswahl: Rechtsanwalt Franz-Anton Plitt, Erlangen



BGB § 633 Abs. 2 Satz 3 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 6 C

Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95 , BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313 ).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Februar 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

Nicht einknicken. Dran bleiben !!
Viel Erfolg und gutes Gelingen.

MfG


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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#5
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

@Commodore
Noch wach, oder schon wieder auf?

Mir ist es einfach unbegreiflich, dass es gegen das Urteil wohl noch Rechtsmittel gab.

Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht die Handwerker. Okay, es kann immer mal was schief laufen, aber was einige so an 'Arbeitsleistung' abliefern ist wirklich unter aller S.a.u.

Ich habe z.B. eine Brennwertgastherme von 1995. Der Betriebs, der sie eingebaut hat, hat sie bisher auch immer gewartet. NIE, aber auch wirklich nie, wurde ich darauf hingewiesen, dass der Hersteller dieser Gastherme zwischenzeitlich pleite ist und dass es wohl massivste Probleme mit den Dingern gibt, wenn sie älter als 10 Jahre werden (bei mir Gott sei Dank noch nicht!).

Durch Zufall erfuhr ich von dieser Problematik und habe mal im Internet geforscht. Mir haben sich die Nackenhaare gesträubt, weil ich es mir im Moment auch finanziell nicht leisten kann eine neue Therme einbauen zu lassen (sind ja so einige tausend Euronen). Daraufhin habe ich mit dem Besitzer des einbauenden Handwerkbetriebes telefoniert. - Der wollte mich total v.e.r.a.r.s.c.h.e.n - so nach dem Motto 'Frau, der kannst du alles erzählen'.

Habe mich jetzt von diesem Betriebs zwecks Wartung getrennt und mir einen neuen organisiert. Der Monteur hat mich sofort auf die Problematik hingewiesen, ohne dass ich ihn drauf angesprochen habe.

Damit wollte ich eigentlich nur noch mal zum Ausdruck bringen, dass es gute und schlechte Betriebe bzw. Mitarbeiter gibt. Aber ich finde, man sollte zu dem Mist stehen, den man verzapft.

Wenn ich falsche Entscheidungen treffe oder meine Arbeit schlecht erledige und das nicht selber ausbügel, dann erzählt mir mein Chef aber was vom Feinsten.

Schönen Tag allerseits und fridolin, halt die Ohren steif!

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#6
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

@Was weiß ich?

Als Commodore ist die nächtliche Ruf-Bereitschaft manchmal nicht ganz so anstrengend. Darum *noch* immer wach.

Danke für die Anteilnahme!?

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

@ Was weiß ich?

Die Ohren sind schon dermaßen aufgestellt, wenn es nur um's Thema Handwerker geht...
Ich beginne wohl auch schon, mich mit diesen Themen auch nachts zu beschäftigen....

@ Commodore und natürlich alle anderen...

"...Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn objektiv berechtigtes Interesse an mangelfreier Vertragsleistung besteht..."

Bedeutet das denn nun, dass, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Arbeiten so und nicht anders erfolgen müssen, dass, wenn sie trotzdem anders, aus baulicher Sicht aber nicht unbedingt schlechter, erfolgt sind, besteht ein objektives Interesse?

Denn wenn ich einen Vertrag schließe und bestimmte Eigenschaften für ein Gewerk festlege, habe ich ja meine persönlichen Gründe, sei es dass ich glaube, das Haus, an dem gearbeitet wurde, verkauft sich evtl. später mal besser, sei es, ich persönlich glaube, dass auch starker Wind (der bei uns oft weht!!) evtl. das Gewerk beschädigen könnte.

Oder bedeutet hier die Bezeichnung "objektiv", dass es sich um eine fachlich anerkannte Erkenntnis handelt?

Dann aber könte ja ein Handwerker bei jeder besonderen Vereinbarung sagen, ich habe sach- und Fachgerecht gearbeitet und man kann mir nichts, aber auch gar nichts vorwerfen...

Welche Rechte hätte ich dann als Auftraggeber?????

Kurz: Ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ausreichend (also gerichtsfest), ein objektives Interesse des Auftraggebers zu begründen?

-- Editiert von fridolin501 am 04.04.2008 01:18:40

-- Editiert von fridolin501 am 04.04.2008 01:20:02

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#8
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

quote:
Kurz: Ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ausreichend (also gerichtsfest), ein objektives Interesse des Auftraggebers zu begründen?
Ich glaube schon. Und dieser Glaube basiert darauf, dass mein Nachbar sein Haus sehr aufwändig gebaut hat. Soll heißen: Er hat selber die gesammten Gewerke ausgeschrieben und hat dann die Auträge verteilt. In der Ausschreibung der Gewerke war eindeutig festgelegt, wie z.B. bestimmte Mauern gemauert werden sollten. Der Maurer, der die Arbeiten durchgeführt hatte, wusste also mit der Annahme des Auftrages bzw. schon mit Erhalt der Ausschreibung, welche Arbeiten durchzuführen waren. Z.B. wollte mein Nachbar, dass die Innenwände der Garage mit Kalkstein gemauert werden soll. Dabei sollten die Fugen vollflächig sein, d.h., er wollte die Wände nicht mehr verputzen und es sollte so aussehen, als ob - wie bei einem Verblender - verfugt wurde.

Aus div. Gründen wurde dann ein Prozess geführt u.a. wurde diese Arbeit nicht fachgerecht ausgeführt und mein Nachbar bekam Recht. Ich weiß jetzt leider nicht mehr, ob er hat nachbessern lassen oder ob er weniger Geld dafür bezahlen musste. Dies entzieht sich meiner Kenntnis.

Ich selber hatte das Problem, dass bei der Installation der Sanitäranlagen nicht nach meinen Vorstellungen gearbeitet wurde. Ich war damals mit dem Chef der Firma durch den Rohbau gegangen und hatte exakte Maße angegeben, wo ich z.B. die Armaturen für die Dusche hin haben wollte. Seine Leute hatten die Zeichnungen und Hinweise an der Wänden jedoch einfach nicht beachtet. Gott sei Dank stellte ich dies rechtzeitig fest, so dass das alles noch ohne großen Aufwand geändert werden konnte (nicht auf meine Kosten :grins: ). Allerdings glaubst du gar nicht, wie oft ich zu hören bekam, dass die Arbeiten aber nach 'Standard' ausgeführt worden wären und somit 'alles in Ordnung' sei. Ich habe dann auch nur gefragt, wer das denn bezahlen würde, die Handwerker oder ich? Z.B. wollte ich die Waschtische höher montiert haben, weil mir der 'Standard' einfach zu niedrig ist. Es ist nicht möglich die Löcher in der vorgegebenen Höhe zu bohren! Unglaublich!
Auch wollte ich die Hänge-WC höher haben, weil ich nicht immer das Gefühl haben wollte, dass ich ins 'bodenlose' falle, wenn ich das WC benutzen möchte. Ein Handwerker meinte, das hätte er ja noch nie gemacht und wüsste gar nicht, wie er denn jetzt die Unterputzhalterung montieren sollte :???: Ich sach dir: Handwerker sind auch ein rotes Tuch für mich!

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#9
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Das kommt mir alles sehr bekannt vor!!

Sanitärfirma hat bei uns vom zu niedrigen WC über vergessene Blindstopfen mit anschließendem massiven Wasserschaden an neu eingebauter Holztreppe bis zu vergessenem Ausbau der Strangentlüftung durch das Dach nach außen und falsch montierter Dachrinnen (die haben auch Klempnerarbeiten gemacht) so ziemlich alles falsch gemacht, was nur ging...

Hier aber geht es um die Fassade und das WDVS, das nur geklebt aber nicht mit Dübeln zusätzlich befestigt wurde (um eine zusätzliche Sicherheit zu haben). Das war aber ausgeschrieben! In Rechnung hat die FA aber auch die Arbeiten inkl. der zusätzlichen Befestigung. Komisch, oder?

Handwerker... :bang:

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#10
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

quote:
das WDVS

:???: - Wat is nen dat?

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#11
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)


das WDVS Wat is nen dat?


--> Wärmedämm-Verbundsystem.
Ich könnte einen Roman über diese Firma schreiben (Keine Sorge, mach' ich nicht)

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#12
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Also meine persönliche Meinung, auch wenn ich dieses Wärmedamm-Verbundsystem nicht kenne, ist, dass es schon einen Mangel darstellt, wenn etwas nur geklebt und nicht zusätzlich verschraubt wurde, obschon so gefordert und ja nachweislich auch in Rechnung gestellt wurde.

Sollen sie doch ihre Arbeiten nachträglich so erbringen, wie sie sie bezahlt bekommen haben! - wollten?

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#13
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

wir haben das Haus selbst geplant und von einem Architekten die Gewerke ausschreiben lassen, u. a. im Glauben, dass dann die Ausführung höherwertiger ist und man trotzdem nicht einen Alleinunternehmer hat, der sich evtl. eine goldene Nase dran verdient.

Der Effekt ist nun der, dass die Handwerker einfach nach ihrem üblichen Standard bauen...

Wozu soll dann eigentlich eine Ausschreibung dienen? Damit der Handwerker erkennen kann, wo er wieviel einspart?

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#14
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Habe meinem Nachbarn, von dem ich hier schon berichtete, von deinem Problem erzählt. Er war früher im Hochbauamt tätig und kennt sich daher mit der Materie aus. Er meinte, dass du damit argumentieren solltest, dass die Arbeiten nicht nach DIN und VOB ausgeführt wurden. Er sagte, allein für die DIN-Vorschriften würde man schon 2 km Bücherregal benötigen.

Es sagte, dass in der DIN-Vorschrift letztendlich jeder Handgriff den Handwerkern vorgeschrieben wird. So z.B., dass ein Maurer darauf achten muss, dass sein Mörtel beim mauern nicht einfach in Schächte o.ä. fällt und wie sein Arbeitsumfeld abgesichert sein muss.

Hilft dir der Tipp evtl. noch etwas weiter?

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#15
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Danke, Was weiß ich?! Dein Tipp kann evtl. sehr gut weiterhelfen. Nach einiger Suche nach der DIN 55699 musste ich allerdings aufgeben:

Die DIN-Texte sind ja leider nicht im Internet abrufbar. Oder weißt du (oder jemand anders) wo man diese Texte evtl. auch kostenlos bekommt?

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#16
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Nein, weiß ich nicht. Habe gerade versucht besagten Nachbarn anzurufen, aber dieser scheint nicht im Hause zu sein. Werde ihn mal interviewen, wenn ich ihn erwische (ist allerdings oft recht schwierig).

Hatte gestern ja noch mit ihm gesprochen, wegen deiner Sache. Er sagte, dass er die DIN auch nicht habe, er habe sich nur einige Sachen kopiert. Vielleicht hat er ja gerade die von dir benötigte!!??!!

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#17
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Gestern Abend Nachbarn angesprochen. Er schaut heute mal nach, ob er besagte DIN in Kopie vorliegen hat.

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"Scientia potentia est."

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#18
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Hallo Fridolin
Sorry, aber mein Nachbar hat mir jetzt die VOB (allerdings in der Ausgabe von 1979) in die Hand gedrückt. Hierin sind alle DIN mit der Anfangsziffer 18 drin. Sagt dir das was?

Oder setze dich mit dem Admin in Verbindung zwecks Austausch E-Mail, dann kann ich dir zunächst einmal das Inhaltsverzeichniss scannen und mailen. (Falls du es brauchst)

LG

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

"Oder setze dich mit dem Admin in Verbindung zwecks Austausch E-Mail"

Wie mach' ich das? :???:

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

E-Mail an admin@123.net mit der Bitte um Kontaktherstellung zu mir.

Am besten meinen Nick mitteilen und kopiert die Adresszeile des Threads mit in die E-Mail.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

@ Was weiß ich?

Ich hae jetzt dem Admin gemailt, mal sehen, ob's klappt...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Ein Abweichen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ist natürlich nicht zwingend ein Grund ein Mängelbeseitigung zu verlangen unabhängig von den Kosten.
Ich versuche mal ein Beispiel zu konstruieren.
Beim Hausbau fällt bei der Abnahme auf, dass die Deckenhöhe nicht wie gewünscht 2,80 m sondern nur 2,75 m ist.
Hier wird man natürlich einen Mangel zu Recht rügen können und auch eine Minderung durchsetzen. Eine Beseitigung kann ich mir aber beim Besten willen nicht vorstellen.
Wenn aber alle Türen eines Hause 5 cm zu schmal sind so dass ein dort wohnender Rollifahrer durch die Türen nicht durchkommt, dann sind die umzubauen.

Wenn also Geschmacksfragen und persönliche Vorlieben zu einer bestimmten Planungsentscheidung geführt haben die dann in der Umsetzung so nicht ausgeführt wurden, dann kommt es sicher auf die Verhältnismäßigkeit an. Wenn ein Bauwerk objektiv nicht nutzbar ist, dann ist der Mangel zu beseitigen, egal was es kostet.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Im vorliegenden Fall wurden Arbeiten ausgeführt, die man zwar so ausführen kann, weil es für diese Art der Verarbeitung eine Zulassung gibt. Als zusätzliche Sicherheit wurde aber eine weitere Maßnahme gefordert und vereinbart. Diese wurde nicht ausgeführt. Die Frage stellt sich jetzt hinsichtlich Mängelbeseitigung und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Hi Fridolin!

Bisher noch keine Mail bei mir eingegangen. Evtl. lag es an Freitag.

Sonst nehme Kontakt auf unter wasweissich@ewetel.net

Passend - gelle?

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"Scientia potentia est."

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

@ Wasweißich?

Hast du eigentlich meine Mail bekommen? Es müsste eigentlich geklappt haben...

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Hi fridolin!
Hast du meine Mails an deine private E-Mail-Adresse nicht erhalten? Teile mir doch bitte mit, ob du die Unterlagen haben möchtest, ansonsten kann ich das Buch dann nämlich zurückgeben. Danke!

@hanibal
Solltest du ggfs. vergessen haben, dass es sich hier um Laien handelt, die hier ihre Meinung kundtun? Ich erhebe keinen Anspruch darauf, dass meine Antworten rechtlich 'auf der sicheren Seite sind'. Meine Antworten spiegeln grundsätzlich nur meine persönliche Meinung wider (was man von anderen Antworten nicht unbedingt behaupten kann :( )

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"Scientia potentia est."



-- Editiert von was weiß ich? am 21.04.2008 07:23:06

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#28
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Das erstinstanzliche Gericht hat ja gerade den Mangel als solchen anerkannt, weil es sich um eine nicht vertragsgemäße Ausführung handelt. Wenn ich einen PC von einer entsprechenden FA zusammenstellen lasse und besondere, für die meisen anderen Nutzer nicht erforderliche, Eigenschaften des PCs wünsche, die (angenommen) ausschließlich beim Zusammenbau des PCs berücksichtigt werden können, kann ich doch wohl auch sagen, dass der PC nicht dem entspricht, was ich mit der FA vereinbart habe.

Wenn es dem Stand der Technik entspricht, dass man Dämmplatten kleben kann, bedeutet dies doch nicht, dass wenn ich ausschreiben lasse, dass verklebt UND verdübelt werden soll, dass eine FA auf die Ausschreibung mit einem Angebot für Verklebung UND Verdübelung reagiert, nur verklebt und am Ende aber beides in Rechnung stellt.

Die FA hat bereits an Dübeln und sonstigem Material, sowie an Arbeitszeit erheblich eingespart.

Jeder AG muss doch eine Ausführung rechtsgültig verlangen können, die vom Mindeststandard abweicht.

Wenn anschließend die Dämmung verputzt worden ist, heißt das nicht, dass die Nachbesserung unzumutbar sein muss, nur weil sie aufwendiger wäre als es dem normalen Stundenlohn des Handwerksbetriebes entspricht.

Die Bezifferung des Mangels beruht im Übrigen hier ja nicht auf einer imaginären Summe, sondern auf einer Glaubhaftmachung der eingesparten Kosten.

Ungeachtet dessen ist die Ausführung auch sonst mangelhaft, weil sie nicht dem Standard entspricht, die verlangt wurde.

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#30
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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