Ein Holzhändler hat mir und meiner Frau in zwei unabhängigen Telefonaten das gleiche Angebot unterbreitet.
Bei Eingang der Rechnung stellten wir fest, das auf diesen Preis noch die MWST hinzugerechnet wurde. Wir haben uns eindeutig als Endverbraucher zu erkennen gegeben.
Kann ich einen Rechtsstreit riskieren? Streitwert ca. 88€.
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"-Jörg-"
Preisangabe ohne Mehrwertsteuer
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Sie hatten kein schriftliches Angebot? Vom Grundsatz her muss der Händler Brutto - Preise nennen .. da haben sie völlig recht. Aber für 88 Euro einen Rechtsstreit riskieren? Da möcht ich jetzt nix zu sagen.
Guten Tag,
ich habe ein ähnliches Problem. Für die Ausrichtung einer Hochzeit habe ich ein schriftliches Angebot bekommen. Es gibt keinen Hinweis auf inkl. oder exkl. MwST.. Bei der Abrechnung wurden zwar die korrekten Preise eingesetzt, aber die 16% kamen noch dazu. Es wurde auch nicht mündlich darauf hingewiesen. Muss ich diese MwST. bezahlen? Auf der Speisekarte stehen ja auch die Bruttopreise.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Dirk Naujoks
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich muss noch etwas hinzufügen. Auf dem "Angebot" stand nicht Angebot oder Kostenvoranschlag, sondern"schriftliche Bestätigung mündlichen Absprache". Es wurde aber immer von einem "Angebot " gesprochen.
Hi ..
grundsätzlich kann der Endverbraucher davon ausgehen, dass genannte Preise immer Bruttopreise sind. Lediglich im gewerblichen Bereich sind netto - Preise üblich.
§1 Abs. 1 Preisangabenverordnung sagt:
" (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.."
Weiterhin könnte man dem Anbieter einen Tipp auf §10 Abs 1, Satz des Gesetzes geben.
"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, ..."
Hallo,
habe etwas ähnliches erlebt. Wir haben in unserem Neubaugebiet einen Gärtner beauftragt einen Kostenvoranschlag für div. Arbeiten abzugeben. Dieses Schreiben gin an unseren Nachbarn mit dem Vermerk "Preisliste Neubauten Wohngebiet..." Hier wurden die Arbeiten mit Euro-Beträgen angegeben ohne jeglichen Hinweis auf die MWSt. Wir gingen alle von Endpreisen aus. Nach den ausgeführten Arbeiten kam die Rechnung jedoch zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Ich denke wir können hier bezügl. der oben erwähnten Gesetzesgebung die Beträge ohne die zuzügliche Mehrwertsteuer zahlen, oder sieht die Rechtslage hier etwas anders aus?
Hi .. ich würde es mit Hinweis auf das o.g. Gesetz erst mal tun. Die Reaktionen würde mich sehr interessieren
Hier findet man den aktuellen Gesetzestext zu diesem Thema:
http://www.netlaw.de/gesetze/Preisangabenverordnung%20(PAngV).pdf
Vielen Dank,
klasse Forum und klasse Hilfe
Ergebnis zu meinem Schreiben vom 17.08..Der Gärtner hat einen Rückzieher gemacht und uns mit einer neuen Rechnung die Mehrwertsteuer abgezogen.
Ist aber nicht so, daß die Preisangabenverordnung für Werkvertragrecht, also Dinge wie Bauleistungen etc., keine anwendung findet und daher ein Unternehmer im Kostenvoranschlag nicht zwingend den Brutto-Endpreis nennen muß?
Hallo,
weiß denn jemand, ob die PangV für Werkverträge gilt?
Und jetzt?
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