Preisangabe ohne Mehrwertsteuer

1. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
-Jörg-
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Preisangabe ohne Mehrwertsteuer

Ein Holzhändler hat mir und meiner Frau in zwei unabhängigen Telefonaten das gleiche Angebot unterbreitet.
Bei Eingang der Rechnung stellten wir fest, das auf diesen Preis noch die MWST hinzugerechnet wurde. Wir haben uns eindeutig als Endverbraucher zu erkennen gegeben.
Kann ich einen Rechtsstreit riskieren? Streitwert ca. 88€.

-----------------
"-Jörg-"

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bummler
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 26x hilfreich)

Sie hatten kein schriftliches Angebot? Vom Grundsatz her muss der Händler Brutto - Preise nennen .. da haben sie völlig recht. Aber für 88 Euro einen Rechtsstreit riskieren? Da möcht ich jetzt nix zu sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
naujoks
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Guten Tag,

ich habe ein ähnliches Problem. Für die Ausrichtung einer Hochzeit habe ich ein schriftliches Angebot bekommen. Es gibt keinen Hinweis auf inkl. oder exkl. MwST.. Bei der Abrechnung wurden zwar die korrekten Preise eingesetzt, aber die 16% kamen noch dazu. Es wurde auch nicht mündlich darauf hingewiesen. Muss ich diese MwST. bezahlen? Auf der Speisekarte stehen ja auch die Bruttopreise.

Vielen Dank für Ihre Antwort
Dirk Naujoks

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
naujoks
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich muss noch etwas hinzufügen. Auf dem "Angebot" stand nicht Angebot oder Kostenvoranschlag, sondern"schriftliche Bestätigung mündlichen Absprache". Es wurde aber immer von einem "Angebot " gesprochen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bummler
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 26x hilfreich)

Hi ..

grundsätzlich kann der Endverbraucher davon ausgehen, dass genannte Preise immer Bruttopreise sind. Lediglich im gewerblichen Bereich sind netto - Preise üblich.

§1 Abs. 1 Preisangabenverordnung sagt:

" (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.."
Weiterhin könnte man dem Anbieter einen Tipp auf §10 Abs 1, Satz des Gesetzes geben.

"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, ..."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bob66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

habe etwas ähnliches erlebt. Wir haben in unserem Neubaugebiet einen Gärtner beauftragt einen Kostenvoranschlag für div. Arbeiten abzugeben. Dieses Schreiben gin an unseren Nachbarn mit dem Vermerk "Preisliste Neubauten Wohngebiet..." Hier wurden die Arbeiten mit Euro-Beträgen angegeben ohne jeglichen Hinweis auf die MWSt. Wir gingen alle von Endpreisen aus. Nach den ausgeführten Arbeiten kam die Rechnung jedoch zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Ich denke wir können hier bezügl. der oben erwähnten Gesetzesgebung die Beträge ohne die zuzügliche Mehrwertsteuer zahlen, oder sieht die Rechtslage hier etwas anders aus?

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bummler
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 26x hilfreich)

Hi .. ich würde es mit Hinweis auf das o.g. Gesetz erst mal tun. Die Reaktionen würde mich sehr interessieren

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bob66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier findet man den aktuellen Gesetzestext zu diesem Thema:
http://www.netlaw.de/gesetze/Preisangabenverordnung%20(PAngV).pdf

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
naujoks
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank,
klasse Forum und klasse Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bob66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Ergebnis zu meinem Schreiben vom 17.08..Der Gärtner hat einen Rückzieher gemacht und uns mit einer neuen Rechnung die Mehrwertsteuer abgezogen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kielonian
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist aber nicht so, daß die Preisangabenverordnung für Werkvertragrecht, also Dinge wie Bauleistungen etc., keine anwendung findet und daher ein Unternehmer im Kostenvoranschlag nicht zwingend den Brutto-Endpreis nennen muß?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RalfS
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

weiß denn jemand, ob die PangV für Werkverträge gilt?

5x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.983 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen