Problem mit Maler - keine Rechnung

16. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
khamann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit Maler - keine Rechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lies meine Wohnung für eine Wohnungsübergabe streichen. Ich beauftragte einen Maler, der bereits bei den Vormietern gestrichen hat. Dieser kannte die Wohnung bereits und nannte mir am Telefon einen Preis. Es gibt kein schriftl. fixiertes Angebot. Ich sagte ihm von Anfang an, dass ich eine Rechnung möchte. Er malterte also meine Wohnung und danach steckte er mir ein post-it in den Briefkasten mit Betrag und Kontoverbindung. Icah rief ihn an und verlangte nach einer Rechnung. Nun verlangte er das dreifache.

Meine Frage: Wie soll und kann ich mich verhalten? Sicherlich war der Betrag günstig. Da ich aber kein Vergleichsangebot einholte war ich mir über die Schwarzarbeit nicht bewusst. Kann ich dennoch eine Rechnung zu dem von ihm genannten Preis verlangen? Wie sieht die rechtl. Situation aus?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!


-- Editiert von Moderator am 16.04.2015 17:57

-- Thema wurde verschoben am 16.04.2015 17:57

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

was hat das mit Arbeitsrecht zu tun?

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von khamann):
Kann ich dennoch eine Rechnung zu dem von ihm genannten Preis verlangen? Wie sieht die rechtl. Situation aus?

Da es wohl kein schriftliches Angebot gab, wird man wohl die Rechnung begleichen müssen, oder warten bis das ganze ins Mahnwesen übergeht.
Das einzige was man machen könnte, wäre die Stundensätze zu vergleichen, liegen diese über 30% der ortsüblichen Sätze, wäre man in der Lage hier einen Ansatz zu haben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Kann ich dennoch eine Rechnung zu dem von ihm genannten Preis verlangen?

Natürlich, man hat ja den Beweis welcher Rechnungsbetrag ausgemacht war.

Da wird er vorGericht schon gut begründen müssen wie die verdreifachung zustande kam.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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