Rechnung als vereinbarter Pauschalpreis

23. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Annetheke
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)
Rechnung als vereinbarter Pauschalpreis

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage zur Pauschalpreisvereinbarung.

wir haben einen Bau-Unternehmer gebeten, uns ein Angebot zu unterbreiten zwecks Erstellung einer Betonbodenplatte. Der Unternehmer rief an und machte uns telefonisch ein Angebot über 1300 EUR für eine 15 cm dicke Bodenplatte. Letztendlich erhielten wir dann die Rechnung am 06.02.2007 über 2.378 EUR. Begründet war der Mehr-Preis damit, daß mehr Beton gebraucht wurde und mehr Baustahlgewebe. Der Rechnung war dann erst das schriftliche Angebot beigefügt. Dies war rückdatiert auf den 15.01.2007 und enthalten waren darin die Zusatzleistungen, die aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststanden. Er begründete dies, das wir damit eine bessere Übersicht hätten.

Wir sind der Meinung, daß der Unternehmer zu tief ausgeschachtet hat und dafür mehr Beton brauchte. Über die Mehrkosten hat uns zu keinem Zeitpunkt informiert. Wir haben das Angebot und die Rechnung bestritten und die vereinbarten 1300 EUR direkt überwiesen. Er besteht jetzt auf Zahlung der vollen Rechnung. Es kann doch nicht unser Verschulden sein, wenn er sich verrechnet hat, bzw. zu tief gebuddelt hat. Weiß jemand Rat? Vielen Dank.

p.s. Wir sind davon ausgegangen, daß bei dem Pauschalpreis die MWST schon enthalten ist und haben diese nicht mit angewiesen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Leider habt ihr den Auftrag zu früh vergeben.
Nun seid ihr beweispflichtig, dass ein mündliches Angebot abgegeben wurde.
Aufträge nur schriftlich nach genauer Prüfung eines schriftlichen Angebotes erteilen!
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Annetheke
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Das mag sein, aber der Unternehmer hat im Gegenzug von uns keinen schriftlichen/unterschriebenen Auftrag. Und soweit ich weiß, gilt ein mündliches abgegebenes Angebot genauso viel ein schriftliches. Außerdem warum sollte ich mir vorher ein Angebot einholen, um dann später mit 1000 EUR mehr "überrascht" zu werden?? Da kann ja wohl nicht mehr von zumutbaren Abweichungen reden.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Ihr habt doch dem Unternehmer einen müdlichen Auftrag für die Bodenplatte erteilt, oder hat er es heimlich ohne euer Wissen gemacht? Und dann gilt ohne ein Angebot: Abrechnung nach Material- und Lohnaufwand, im Streitfall gilt ein ortsüblicher Preis.
Natürlich ist ein mündliches Angebot auch verbindlich, aber wie könnt ihr dieses Angebot beweisen?
Verhandelt energisch mit dem Bauunternehmer und trefft euch auf de Mitte.
Gruß

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Ein Vertrag wurde hier natürlich geschlossen (sonst wäre der Einbau nicht erfolgt). Ohne schriftliche Grundlage ist ein Beweis schwierig.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Letzten endes wird hier der Betonleger der Kläger sein. Und somit ist der in der Beweißlast, was vorher ausgemacht war. Also hat der wohl die AKarte gezogen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gutschigu
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo,

es ist natürlich für beide Seiten schlecht das jeweils behauptete zu beweisen.

In letzter Konsequenz wird das dann wohl darauf hinauslaufen dass das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragt die erbrachte Leistung zu bewerten. Wenn sich das dann im normalen Rahmen bewegt, was euer Auftragnehmer in Rechnung gestellt hat, werdet ihr das wohl zahlen dürfen, zuzüglich Gerichtskosten und Sachverständigenkosten.

Wenn es nicht so ist hat er das nachsehen.

Liegt es aber irgendwo in der Mitte werdet ihr beide Abstriche machen müssen.

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo Annetheke,

für eine Bodenplatte gibt es eine Baugenehmigung. Bestandteil der Baugenehmigung ist die Baubeschreibung. Zu dieser Baubeschreibung gehört im Zuge der Baugenehmigung eine Statik. Ist die Bodenplatte mit der genehmigten Prüf-Statik so ausgeführt, dass sie als sach- und fachgerecht vom Prüf.Ing. bzw. Architekten anerkannt wird, muss die erbrachte Leistung von Ihnen bezahlt werden. Ohne wenn und aber. Sie können klagen bis zum BGH, Sie verlieren jede Instanz.
Ist die Bodenplatte nicht so ausgeführt, wie es in der Prüf-Statik steht (Eisen und Beton), hat der Ausführende KEINEN Anspruch auf Bezahlung. Im Gegenteil, die nicht sach- und fachgerechte Bodenplatte ist kostenlos und Rückstandsfrei unverzüglich zu entfernen.
Die Kosten für verlängerte Bauzeit, Erstellung des neuen Untergrundes und die Mehrkosten der Bauvorfinanzierung gehen zu Lasten des Unternehmers.
Lassen Sie sich vom betreuenden Bau-Ing. oder Architekten ausführlich beraten.
In diesem Sinne gutes Gelingen.
MfG

2x Hilfreiche Antwort

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