Rechnung des Handwerkers nicht nachvollziehbar

27. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
jon_jon
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung des Handwerkers nicht nachvollziehbar

Guten Abend.

Ich habe gerade folgenden Sachverhalt.

Ich habe einen Handwerker beauftragt, der einen Zählerschrank und Modem überprüfen und eine Dokumentation anfertigen sollte.
Es gab dazu ein längeres Telefonat und eine E-Mail in der grob skizziert wurde was zu machen ist.
Da der Umfach nicht eingeschätzt werden konnte wurde, eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart.

Der Handwerker war am vereinbarten Termin vor Ort (ich selbst war nicht dabei da ich zu weit weg wohne).
Ich habe den Handwerker an diesem Tag mehrmals versucht zu erreichen als er vor Ort war, aber er ist nicht ans Telefon gegangen.

Der Handwerker hat mir dann am selbst Abend eine E-Mail mit ein paar Daten geschrieben und wollte die Dokumentation nachreichen. Er hat noch vermerkt, dass er die nächsten 2 Wochen nicht erreichbar ist.

Nach den 2 Wochen habe ich seine Rechnung erhalten.
Es wurde pauschal 6 Stunden verrechnet und im Freitext stehen 4 Tätigkeiten.
Zudem wurden auch Kundenakquise und intere Absprachen in Rechnung gestellt.

Da ich die hohe Rechnung nicht nachvollziehen konnte, habe ich Ihn Angerufen und den Sachverhalt hinterfragt. Aussage war, er hätte eben so lange benötigt. Die Dokumentation kann er nicht nachreichen, da er seine Unterlagen verloren hat. Da er gleichzeitig auf Gutachtern ist, habe wir uns darauf geeinigt, dass er zum Sachverhalt noch ein Gutachten oder Stellungnahme für die Versicherung schreibt.

Nach einer Woche habe ich dann eine Stellungnahme (ein paar Zeilen) per E-Mail erhalten (leider kein sauberes Schreiben auf einem Briefpapier).

Ich habe dann wohlwollen seine Rechnung beglichen.

Nach ein paar Tagen, habe ich Ihn angeschrieben und gefragt, was es kosten wurde wenn er das Modem von der Wand abschraubt, es zur Überprüfung einschickt und wieder montiert. Er hat mir daraufhin eine Mail (2 Sätze) mit den Preisen geschrieben.

Gestern habe ich plötzlich wieder eine Rechnung von Ihm erhalten, in der er die Stellungnahme und die Erstellung des Angebots mit 3 Stunden in Rechnung stellt.

Ich fühle mich total über den Tisch gezogen. Die erste Rechnung finde ich schon fraglich, aber die zweite Rechnung kann ich überhaupt nicht verstehen.

Hat jemand einen Tipp. Ich überlege einen Anwalt zu suchen (Empfehlungen gerne) der dem netten Herren mal einen Brief schreibt.

Grüße Toti.











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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32134 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von jon_jon):
Da der Umfach nicht eingeschätzt werden konnte wurde, eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart.
Oft großes Risiko.
Zitat (von jon_jon):
Ich habe dann wohlwollen seine Rechnung beglichen.
Das ist dann dein Bier.
Zitat (von jon_jon):
Ich überlege einen Anwalt zu suchen (Empfehlungen gerne) der dem netten Herren mal einen Brief schreibt.
Warum denn das?
Du brauchst die 2. Rechnung doch einfach nicht bezahlen. Kostet gar nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jon_jon
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Naja, wenn ich die zweite Rechnung nicht bezahle, könnte er doch Mahnen und den Rechtsweg gehen.

Und wenn ich dann eh einen Anwalt bemühen muss, könnte der auch gleich die erste Rechnung prüfen und ggf. dagegen vorgehen.

-- Editiert von jon_jon am 27.02.2019 20:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120040 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von jon_jon):
in der er die Stellungnahme und die Erstellung des Angebots mit 3 Stunden in Rechnung stellt.

Angebote haben kostenlos zu sein, es sei denn man hat anderes vertraglich vereinbart.
Ob die Stellungnahme kostenpflichtig war, da müsste man mal den Wortlaut der Einigung prüfen.

Denn wenn die Stellungnahme statt der geschuldeten und bereits bezahlten erfolgten Dokumentation geliefert werden sollte, dann hat diese nichts in der Rechnung zu suchen.



Zitat (von jon_jon):
Die Dokumentation kann er nicht nachreichen, da er seine Unterlagen verloren hat.

Die Schlampigkeit des Auftragnehmers ist hier nicht das Problem des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hätte dann halt auf seine Kosten die notwendigen Schritte nochmals vornehmen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32134 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von jon_jon):
könnte er doch Mahnen und den Rechtsweg gehen.
Ja, das könnte er.
Er wird aber hoffentlich nachdenken und auf das große Besteck verzichten.
Zitat (von jon_jon):
Und wenn ich dann eh einen Anwalt bemühen muss, könnte der auch gleich die erste Rechnung prüfen und ggf. dagegen vorgehen.
Du MUSST keinen Anwalt bemühen.
Und wenn es tatsächlich doch zum Rechtsstreit kommt, geht es wohl nur um Rechnung 2. Denn nur die will der Handwerker bezahlt haben.
Die Rechnung 1 hast du längst wohlwollend bezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Rechnungsprüfung hätte ich standardmäßig gemacht. Die erste Rechnung hast du wohl bezahlt. Gut für den Handwerker. Siehe es als Lehrgeld.

Die Zweite Rechnung würde ich in vollem Umfang beanstanden. Das gehört zu seinen Pflichten.

Käme er dann mit Mahnkosten etc. könne das ein Eigentor werden. Und er kann auch nur das berechnen, wars du in Auftrag gegeben hast. Der Rechtsweg, so fern er diesen gehen möchte, eröffnet dir nämlich dann auch offiziell die Möglichkeit, das Beanstanden und Nichtzahlen der Rechnung zu begründen.

Aäää, noch was, solte er so dreist sein, und Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, ergeht automatisch von dir eine Beschwerde an die zuständige Handwerkskammer.

Sollte er die Zahlung mittels Mahnbescheid & Co. durchsetzen wollen, wird er sicherlich lernen, daß du gelernt hast und nicht mehr alles ungeprüft durchgehen läßt.

Das, was er mit 3 Stunden berechnet, ist in einer halben Stunde erledigt. Dazu, sozusagen als Nebenprodukt, wird dem Mahnbescheid widersprochen. Die Forderung ist nicht rechtens. Vielleicht erfreut er sich auch an einer Finanzamtsprüfung.

Ja, wer Ärger macht, bekommt den Ärger im Quadrat zurück.

Wichtig ist aber, daß der Rechnung jetzt und nicht erst später schriftlich (von mir aus zusätzlich auch per E- Mail) mindestens aber mit Übergabeeinschreiben widersprochen wird. Und der Widerspruch begründet wird.

Wichtig wird die Dokumentation der Korrespondenzen sein. Die Arbeitspapiere/Dokumentationen etc. werden bei einem möglichen Rechtsstrait genau unter die Lupe genommen und werden den Ausgang zumindest mit beeinflussen.


-- Editiert von Spejbl am 05.03.2019 18:43

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