Rechnung für Energiebaratung für ein Angebot einer Haussanierung

3. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
skyrunner1980
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung für Energiebaratung für ein Angebot einer Haussanierung

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Wir haben ein Haus aus der 60er Jahren gekauft und möchten dieses nun Sanieren. Wir haben diverse Handwerker kommen lassen und uns Angebot erstellen lassen.
Ein Bauunternehmer kam mit allen seinen Handwerkern und einer Energieberaterin.
Wir haben daraufhin ein Angebot von diesem Bauunternehmen erhalten, ihm dann aber mitgeteilt dass wir uns anderweitig entschieden haben.
Nun behauptet er Kosten gehabt zu haben für die Energieberaterin und stellt uns dies mit fast 1000 € in Rechnung.
Er hat uns nie darüber informiert das hier im Angebotsprozess Kosten entstehen können und wir haben nicht nach einer Energieberaterin für ein erstes Angebot verlangt. Dies hat er veranlasst.
Wir sind der Meinung das diese Rechnung nicht gerechtfertigt ist und wir möchten das nicht zahlen.
Wie seht ihr das?

Vielen Dank für eure Hilfe!

LG

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von skyrunner1980):
Wir haben diverse Handwerker kommen lassen
Wie denn?
Zitat (von skyrunner1980):
Ein Bauunternehmer kam mit allen seinen Handwerkern und einer Energieberaterin.
Sehr unüblich.
Zitat (von skyrunner1980):
Nun behauptet er Kosten gehabt zu haben für die Energieberaterin
Das kann so sein. Wahrscheinlich hat er die E-Beraterin selbst beauftragt.

Zitat (von skyrunner1980):
Wie seht ihr das?
Kommt drauf an, was ihr vereinbart habt und belegen könnt.
Also: WAS steht geschrieben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
skyrunner1980
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Wir haben wie die Handwerker/Unternehmen angerufen und geschildert was wir vorhaben. Wir haben dann einen vor Ort der Termin vereinbart damit ein Angebot erstellt werden kann.
Der betreffende Bauunternehmer kam erst alleine vor Ort und hat das Haus besichtigt. Er erklärte uns dann welche Gewerke er mit seinen Handwerkern abdecken kann und dass er mit diesen Handwerker und seiner Energieberaterin noch mal vor Ort kommen müsse und ein Angebot zu unterbreiten. Dies geschah dann so....
Es wurde aber nie erwähnt dass hier Kosten auf uns zu kommen könnten im Angebotsprozess! Ich finde da
muss der Kunde dann schon drauf hingewiesen werden.

Wie üblich wurde hier für ein Angebot alles mündlich besprochen und nichts schriftlich festgehalten.
Wir haben von dieser Energieberaterin keinerlei Energiekonzept oder Berechnung erhalten, wir haben keine Unterlagen über irgend etwas und sollen nun fast 1000 € zahlen?

Wie schätzt ihr hier nun die Rechtslage ein? Müssen wir das zahlen obwohl wir nie über mögliche Kosten informiert wurden und es auch nichts schriftliches dazu gibt?

Danke und viele Grüße

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von skyrunner1980):
Wie schätzt ihr hier nun die Rechtslage ein? Müssen wir das zahlen obwohl wir nie über mögliche Kosten informiert wurden und es auch nichts schriftliches dazu gibt?



Nein!


BGB § 632 / Vergütung


(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.



https://dejure.org/gesetze/BGB/632.html


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
skyrunner1980
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Charly!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7134 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zitat:
Wir haben von dieser Energieberaterin keinerlei Energiekonzept oder Berechnung erhalten, wir haben keine Unterlagen über irgend etwas und sollen nun fast 1000 € zahlen?


Das ist gut für Euch - denn im Zweifel müsste diese Energieberaterin ja nachweisen, dass die 1000 EUR gerechtfertigt sind :-)

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von skyrunner1980):
und ein Angebot zu unterbreiten. Dies geschah dann so....
OK. Auf diesen gemeinsamen Ortstermin hin hat er euch ein Angebot geschickt. Auch OK.
Dort müsste eine Position mit der Summe für Energieberatung zu lesen sein. Im Angebot.

Zitat (von skyrunner1980):
Ich finde da muss der Kunde dann schon drauf hingewiesen werden.
Stimmt. Und es müsste dann spätestens im Angebot stehen, wenn er das beim Ortstermin nicht erwähnt hat.
Zitat (von skyrunner1980):
Wir haben daraufhin ein Angebot von diesem Bauunternehmen erhalten, ihm dann aber mitgeteilt dass wir uns anderweitig entschieden haben.
Das war richtig. Ihr habt dieses Angebot für euch nicht gewählt, habt ihm abgesagt. Fertig.

Zitat (von skyrunner1980):
Müssen wir das zahlen
Nein.

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von skyrunner1980):
Ich finde da muss der Kunde dann schon drauf hingewiesen werden.



Zitat (von Anami):
Stimmt. Und es müsste dann spätestens im Angebot stehen, wenn er das beim Ortstermin nicht erwähnt hat.



Nun ja, wenn im Angebot steht dass für das Angebot Kosten entstehen dürfte es zu spät sein. ;)



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#8
 Von 
skyrunner1980
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Angebot steht kein Wort das hier Kosten entstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von skyrunner1980):
Im Angebot steht kein Wort das hier Kosten entstehen.



Dann teil ihm mit, das ihr die Rechnung nicht bezahlen werdet.

Ich kann Handwerker verstehen, wenn sie 10 Kostenangebote abgeben und keinen Auftrag erhalten. Ein Handwerker muß aber auch Kaufmann sein und sich auch mal mit den rechtlichen Grundlagen vertraut machen.

Dann muß er halt in Zukunft für den KV eine Vergütung vereinbaren die z.B. bei Auftragserteilung verrechnet wird.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Das Problem liegt aber darin, dass der Bauunternehmer eine Vergütung nicht für den Kostenvoranschlag verlangt, sondern für die Energieberatung. Damit ist der §632 BGB geschickt umspielt worden.

Der betreffende Bauunternehmer kam erst alleine vor Ort und hat das Haus besichtigt. Er erklärte uns dann welche Gewerke er mit seinen Handwerkern abdecken kann und dass er mit diesen Handwerker und seiner Energieberaterin noch mal vor Ort kommen müsse und ein Angebot zu unterbreiten.
Damit kann der Fragesteller auch nicht sagen, die Energieberaterin sei unbestellt gekommen. Vielmehr wird der Bauunternehmer behaupten, die Energieberatung sei vom Kunden gewünscht worden. Und Energieberatung sei keine Leistung, die man gratis erwarten kann, weshalb nach §612 BGB auch ohne Hinweis auf die Kosten eine Zahlungspflicht besteht.

Will sagen: Wenn der Bauunternehmer geschäftstüchtig ist, wird es schwer sich gegen die Rechnung zu wehren.
Einfach nur auf den §632 BGB zu verweisen, dürfte zu kurz gesprungen sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von skyrunner1980):
Nun behauptet er Kosten gehabt zu haben für die Energieberaterin und stellt uns dies mit fast 1000 € in Rechnung.
Nur noch mal zum Verständnis:
Er hat also eure Ablehnung des Angebotes akzeptiert und reicht nun per Einzelrechnung die Kosten für eine Energieberatung nach? Auf welcher Grundlage? Was genau steht in der Rechnung?

War das Angebot mit Einzelpositionen oder als Gesamtpreis/Festpreis mit Summe X +Mwst. genannt?

Hat die E-Beraterin euch denn beim Ortstermin schon beraten? Erste Empfehlungen gegeben usw?

Ich teile die Ansicht von @drkabo hier nicht.

-ICH- würde diese Rechnung nicht begleichen.
-ICH- würde zumindest eine Leistung dafür sehen wollen.
Zitat (von skyrunner1980):
Im Angebot steht kein Wort das hier Kosten entstehen.
Einen Anspruch auf Vergütung nach § 612 BGB sehe ich hier nicht.

Denkbar und nachvollziehbar ist durchaus, dass der Unternehmer beim 1.OT das Potenzial für einen *großen* Auftrag erkannte, folgerichtig auch diverse Gewerke-Handwerker und die E-Beraterin zum 2.OT mitbrachte.
Das ehrt den Unternehmer, denn er hat sicher ein qualifiziertes Angebot erstellt (unter Zuarbeit der Gewerke UND der E-Beraterin). Er hat evtl. auch einen Vertrag mit der E-Beraterin gehabt.
Das Gesamtangebot war aber nicht aufgeschlüsselt, zumindest die 1.000,- nicht als Einzelposition erkennbar.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das Problem liegt aber darin, dass der Bauunternehmer eine Vergütung nicht für den Kostenvoranschlag verlangt, sondern für die Energieberatung. Damit ist der §632 BGB geschickt umspielt worden.


Nein, der TS wollte nur ein Kostenangebot; keine Energieberatung. Der Bauunternehmer benötigte `seine`Energieberaterin und seine Handwerker um das Angebot zu erstellen.


Zitat (von skyrunner1980):
welche Gewerke er mit seinen Handwerkern abdecken kann und dass er mit diesen Handwerker und seiner Energieberaterin noch mal vor Ort kommen müsse und ein Angebot zu unterbreiten.


Also benötigte er Hilfe für das zu erstellende Angebot. Das ist aber nicht das Problem des TS.
Auf Kosten, die durch das Erstellen eines Angebotes anfallen, hätte er den Verbraucher hinweisen müssen.

Zitat (von drkabo):
Damit kann der Fragesteller auch nicht sagen, die Energieberaterin sei unbestellt gekommen.


Doch, denn der TS hat keine Energieberatung bestellt und beauftragt.
Ich kann auch nirgends lesen, dass eine umfangreiche Energieberatung stattgefunden hat.

Zitat (von drkabo):
Will sagen: Wenn der Bauunternehmer geschäftstüchtig ist, wird es schwer sich gegen die Rechnung zu wehren.


Der TS braucht sich erstmal nicht wehren, sondern nur die Rechnung zurückweisen und nicht bezahlen.
Der Ball liegt dann beim Bauunternehmer.


Zitat (von drkabo):
Vielmehr wird der Bauunternehmer behaupten, die Energieberatung sei vom Kunden gewünscht worden.


Vor Gericht wird ihm ein einfaches `behaupten` nicht viel nützen. Und Verbraucher geniesen hier einen beachtlichen Welpenschutz.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Nein, der TS wollte nur ein Kostenangebot; keine Energieberatung. Der Bauunternehmer benötigte `seine`Energieberaterin und seine Handwerker um das Angebot zu erstellen.

Schon klar - aber der Bauunternehmer wird das sicher anders darstellen.

Zur Klarstellung: ich finde auch nicht, dass die Rechnung berechtigt ist. Aber in den ersten Antworten wurde der Eindruck erweckt, dass der Fall aus Sicht des Fragestellers eine "gmaade Wiesn" ist, wie man in Bayern sagen würde. Und das ist es eben nicht - der Bauunternehmer hat durchaus Ansatzpunkte, wo man dann entsprechend gegenhalten muss, um nicht üner den Tisch gezogen zu werden. Und dass der Bauunternehmer eine gewisse Bauernschläue aufweist, zeigt sich ja schon daran, dass der eben nicht den Kostenvoranschlag, sondern die Energieberatung in Rechnung stellt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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