Hallo,
wir hatten vor einigen Wochen einen Wasserschaden. Dazu haben wir einige Trocknerfirmen angerufen und wegen Angeboten gefragt. Einer kam daraufhin vorbei, da er sich das anschauen musste um ein Angebot abzugeben. Dabei hat er die Feuchtigkeit gemessen.
Nun, einige Wochen später bekamen wir eine Rechnung über die Begutachtung, Beratung und Angeboslegung von knapp 100,-€.
Weder bei der Anfrage, noch Terminvereinbarung, noch der VorOrtbesichtigung wurde erwähnt dass dies was kostet. Es wurde damit auch nicht gefragt ob wir damit einverstanden sind.
Jetzt meine Frage:
muss ich die Rechnung bezahlen?
Ich habe so etwas ähnliches über Kostenvoranschläge gelesen, dass man die nicht zahlen muss, wenn nichts schriftlich vereinbart wurde (Paragraf 632 Absatz 3 BGB). Gilt dies hier auch?
Grüße
Rechnung für Schadensbegutachtung durch Trockner
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
ZitatGilt dies hier auch? :
(BGB) § 632 Vergütung
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
6. Nach § 632 Abs.3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten, selbst wenn er umfangreich ist. Will man bei einem umfangreichen, aufwendigen Kostenvoranschlag - verständlicherweise- eine Vergütung, muss dies gesondert schriftlich vereinbart werden. Dafür trägt der Unternehmer die Beweislast.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-kostenvoranschlag-wichtig-fuer-handwerker-und-bauherren_027874.html
Gruß charly
Hallo Charly,
Danke für den Text. Den hatte ich auch gefunden. Nur und der Rechnung wird es andees genannt:
Schadensbegutachtung, Beratung, Feuchtigkeitsmessung.
Deshalb meine Frage: Gilt dieser Paragraph hier auch oder kann sich der Trockner hier rausreden und ich muss zahlen?
Grüße
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ZitatGilt dieser Paragraph hier auch oder kann sich der Trockner hier rausreden und ich muss zahlen? :
Zitat:Will man bei einem umfangreichen, aufwendigen Kostenvoranschlag - verständlicherweise- eine Vergütung, muss dies gesondert schriftlich vereinbart werden. Dafür trägt der Unternehmer die Beweislast.
In meinen Augen wäre eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend notwendig, aber der Unternehmer trägt die volle
Beweislast dass eine Vergütung ausgemacht war.
Wurde denn ein Auftrag erteilt und eventuell unterschrieben?
Wurde über eventuelle Kosten aufgeklärt?
ZitatNur und der Rechnung wird es andees genannt: :
Schadensbegutachtung, Beratung, Feuchtigkeitsmessung.
Wie viele Seiten hat denn das Gutachten?
gruß charly
Hi,
Wir haben keinen Auftrag erteilt und nichts unterschrieben.
Ein Gutachten haben wir auch nicht erhalten.
Grüße
.
Meine Meinung kennst du ja jetzt.
Vielleicht melden sich ja noch andere zu Wort.
gruß charly
ZitatWir haben keinen Auftrag erteilt :
Dass ist aber angesichts der hier schon bekannten Vorgeschichte völliger Unfug.
Der Handwerker war bei euch zu Hause. Wer soll Dir glauben dass Du ihn reingelassen hast, ohne einen irgend ausgestalteten Auftrag erteillt zu haben.
Bleibt für mich die Frage, was in dem Telefonat abgesprochen wurde.
Der Kostenvoranschlag selbst ist, da teile ich Deine Meinung, nicht zu vergüten.
Für die Begutachtung des Schadens und die Beratung ist eine Vergütung aber eher wahrscheinlich.
Berry
Warum ist das Unfug?
Im Telefonat haben wir nur gesagt wir haben einen Wasserschaden und wir brauchen ein Angebot für die Behebung. Daraufhin wurde gesagt man müsse sich das anschauen. Deswegen kam er vorbei.
Wir haben weder einen Auftrag erteilt, noch wurde uns gesagt dass dies was kostet.
Bis jetzt hat ein Handwerker nie eine Rechnung geschickt wenn er vorbeikam um sich etwas anzugucken um dann ein Angebot für ein evtl. Auftrag abzugeben.
ZitatWir haben weder einen Auftrag erteilt, :
Doch, hat man.
Zumindest bezüglich "vorbeikommen & ansehen".
ZitatIch habe so etwas ähnliches über Kostenvoranschläge gelesen, dass man die nicht zahlen muss, wenn nichts schriftlich vereinbart wurde (Paragraf 632 Absatz 3 BGB). Gilt dies hier auch? :
Ja, das giltauch hier.
Allerdings sollte man auch § 632 Abs. 1 BGB mal lesen.
Denn vermutlich genau deshalb hat der Handwerker Begutachtung & Beratung in die Rechnung reingeschrieben.
Aber hier liegt die volle Beweislast beim Handwerker, das so ein Auftag nicht nur abgeschlossen wurde, sondern auch das dafür ein Vergütung fällig wäre.
Ich würde daher erst mal abwarten, ob er sich noch mal meldet.
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