Hallo,
ich habe vor knapp zwei Jahren ein Tablet gekauft, das jetzt einen Defekt hat. Da der Defekt kurz vor Ende der Gewährleistung aufgetreten ist, habe ich es zum Händler geschickt, der aber eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung ablehnt, weil nicht klar ist, dass der Defekt schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Die Herstellergarantie betrug nur 1 Jahr.
Der Händler hat angeboten "Gerne können wir das Gerät dennoch für Sie einsenden.
In diesem Falle würde das Reparaturzentrum einen Kostenvoranschlag erstellen. Dann können Sie anhand dessen entscheiden, ob Sie eine kostenpflichtige Reparatur wünschen oder nicht.", und dieses Angebot habe ich angenommen.
Der Kostenvoranschlag für die Reparatur war höher als der Neuwert des Gerätes, so dass ich ihn abgelehnt habe. Mir wurde jetzt eine Rechnung über gut 70 Euro Bearbeitungsgebühr zugeschickt, da ich die Reparatur abgelehnt habe.
Mir wurde nicht gesagt, dass schon die Erstellung des Kostenvoranschlages kostenpflichtig ist - ich hatte die Formulierung dass ich nach dem Kostenvoranschlag "entscheiden kann, ob Sie eine kostenpflichtige Reparatur wünschen oder nicht" so interpretiert, dass der Kostenvoranschlag an sich erstmal unverbindlich ist und nicht mit Kosten verbunden.
Muss ich diese Rechnung jetzt bezahlen? In der Rechnung steht gleich was von einem Inkassounternehmen, das beauftragt wird, wenn die Rechnung nicht gezahlt wird, darauf habe ich natürlich keine Lust. Da der Gebrauchtpreis für ein (nicht defektes) Tablet dieses Modells aber mittlerweile nur noch ca. 50 Euro beträgt, finde ich es schon dreist, im Nachhinein 70 Euro für den KVA zu verlangen.
Für eine Einschätzung wäre ich dankbar!
LG
Rechnung für abgelehnten Reparatur-Kostenvoranschlag (höher als Wert des Gerätes)
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Nein, die Rechnung brauchst du nicht zu bezahlen. Es muss dir vorher bekannt gegeben werden wenn irgendwelche Kosten entstehen, damit du selbst entscheiden kannst ob du diese Kosten tragen möchtest oder nicht.
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe dem Hersteller, der mir die Rechnung geschickt hat, geschrieben, dass ich nicht über eventuelle Kosten informiert wurde und die Rechnung nicht bezahlen möchte. Er hat geantwortet, dass der Händler, der das Gerät eingeschickt hat, vorher über die Kosten in Kenntnis gesetzt wurde. Diese Information habe ich aber erst erhalten, als der KVA bereits erstellt worden war.
Der Hersteller sagt, ich soll mich mit dem Händler auseinandersetzen, der das Gerät eingeschickt hat. Da der Händler aber bis jetzt sehr wenig entgegenkommend erscheint, glaube ich nicht, dass er bereit sein wird, die Rechnung zu bezahlen.
Wenn ich mich weigere, die Rechnung zu bezahlen, kann der Hersteller dann überhaupt verlangen, dass ich mich mit dem Händler auseinander setzen soll? Ich habe das Gerät nicht selber eingeschickt, wurde nicht über Kosten informiert und habe das Gefühl, hier etwas zwischen den Stühlen zu sitzen.
Für eine Einschätzung wäre ich dankbar.
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Selbstverständlich kann der Hersteller verlangen, dass du dich an den Händler wendest, du hast ja schliesslich nichts mit dem Hersteller zu tun. Dein Ansprechpartner ist der Händler. Welche Absprachen zwischen Händler und Hersteller bestehen, das braucht dich nicht zu interessieren.
Ja, es gibt eigentlich nur die Beziehungen ich Händler und Händler Hersteller. Der Hersteller hat mir jetzt aber die Rechnung geschickt, da der Hersteller meine Anschrift anscheinend als Rechnungsadresse angegeben hat.
Da ich mit dem Hersteller eigentlich nichts zu tun habe, hätte ich gedacht, dass ich ihm sagen kann, dass er die Sache mit dem Händler klären soll und nicht, dass ich mich mit dem Händler auseinandersetzen muss.
Kann ich dem Hersteller nicht einfach sagen, dass ich die Zahlung der Rechnung ablehne, weil es keine Rechtsgrundlage für seine Forderung gegen mich gibt?
Zitat:
Kann ich dem Hersteller nicht einfach sagen, dass ich die Zahlung der Rechnung ablehne, weil es keine Rechtsgrundlage für seine Forderung gegen mich gibt?
Selbstverständlich.
Ich habe den Hersteller informiert, dass ich die Zahlung der Rechnung ablehne, weil es keine Rechtsgrundlage für die Forderung gibt. Der Hersteller sagt jetzt, ich soll die Sache mit dem Händler klären und der Händler soll auf den Hersteller zukommen. Falls das nicht passiert, geht der Fall an ein Inkassounternehmen.
Bin ich jetzt dazu verpflichtet, den Händler zu überzeugen, dass er sich beim Hersteller melden soll? Muss ich mich jetzt wieder beim Händler melden?
Falls ein Inkassounternehmen vom Hersteller eingeschaltet wird, kann ich den Fall dann an einen Anwalt übergeben und die Anwaltskosten dem Hersteller in Rechnung stellen?
Warum möchtest du denn einen Anwalt einschalten wenn der Hersteller dem Händler ein Inkassounternehmen auf den Hals hetzen möchte?
Hallo, ich würde mich mit dem Händler nicht weiter auseinander setzen. Du brauchst nicht die Aufgaben des Herstellers übernehmen. Warte erst mal ab, ob überhaupt etwas von einem Inkassobüro kommt. Inkassos besitzen auch keine Sonderstellung.
Dem Inkasso gegenüber weist du die Forderung vollumfänglich zurück. Hier gibt es auch ein "Inkasso"-Unterforum, was dich dabei sicherlich unterstützen wird. Den Weg zum Anwalt kannst Du Dir erst einmal sparen.
ZitatWarum möchtest du denn einen Anwalt einschalten wenn der Hersteller dem Händler ein Inkassounternehmen auf den Hals hetzen möchte? :
Der Hersteller würde soweit ich ihn verstanden habe mir das Inkassounternehmen auf den Hals hetzen. Siene Logik ist anscheinend, dass ich vom Händler in der Rechnungsadresse angegeben wurde und daher die Rechnung bezahlen soll. Nur falls der Händler sich beim Hersteller meldet, um die Rechnnug zu begleichen, würde der Hersteller mich in Ruhe lassen. Der Hersteller sieht mich in der Verpflichtung, den Händler davon zu überzeugen, dass er das tun soll.
ZitatWarte erst mal ab, ob überhaupt etwas von einem Inkassobüro kommt. :
Wenn das etwas kommt, wird da sicherlich gleich eine saftige Zusatzgebühr in der Rechnung stehen, daher wäre es mir lieber, die Post gar nicht erst zu bekommen.
Zitat:
Dem Inkasso gegenüber weist du die Forderung vollumfänglich zurück. Hier gibt es auch ein "Inkasso"-Unterforum, was dich dabei sicherlich unterstützen wird. Den Weg zum Anwalt kannst Du Dir erst einmal sparen.
Ich habe etwas Respekt davor, mich alleine mit einem Inkassounternehmen herumzuschlagen, auch wenn man im Forum sicherlich einige Hilfe bekommen kann. Ich dachte, wenn ich den Rechnungssteller mehrfach darauf hinweise, dass seine Rechnung unbegründet ist und er nicht locker lässt, hätte ich irgendwann die Möglichkeit, mir Rechtsbistand zu holen, den ich ihm in Rechnung stelle.
ZitatDer Hersteller würde soweit ich ihn verstanden habe mir das Inkassounternehmen auf den Hals hetzen. Siene Logik ist anscheinend, dass ich vom Händler in der Rechnungsadresse angegeben wurde und daher die Rechnung bezahlen soll. Nur falls der Händler sich beim Hersteller meldet, um die Rechnnug zu begleichen, würde der Hersteller mich in Ruhe lassen. Der Hersteller sieht mich in der Verpflichtung, den Händler davon zu überzeugen, dass er das tun soll. :
Die Logik des Herstellers ist aber völliger Blödsinn. Du hast diesem keinen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben. Der Händler hat das Gerät zwar für dich versendet, allerdings hat er dich niemals auf Kosten aufmerksam gemacht, Das kann der Händler schön alleine auslöffeln.
Vor einem Inkassounternehmen brauchst du wirklich keine Angst zu haben. Die haben keinerlei rechtliche Befugnisse. Das sind einfach nur Firmen die Geld für andere eintreiben die keine Lust haben das selbst zu tun. Sie sind also praktisch Handlanger, die in der Regel selbst ganz viel falsch machen.
Vielen Dank für die Tipps!
Ich habe jetzt dem Hersteller noch einmal mitgeteilt, dass er sich an den Händler wenden soll und ich keinen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben habe. Kurz danach hat sich der Händler bei mir gemeldet und mir die Rechnung erneut zugeschickt. Ich habe hier wieder darauf hingewiesen, dass ich nicht über Kosten informiert war und die Zahlung ablehne.
Der Händler hat jetzt so argumentiert, dass in dem erstellten Kostenvoranschlag stand, dass bei Ablehnung eine Bearbeitungsgebühr fällig wird, dass ich also bei der Entscheidung, den Kostenvoranschlag abzulehnen darüber Kenntnis hatte, dass hierdurch Kosten entstehen.
Zitat:Der Händler hat jetzt so argumentiert, dass in dem erstellten Kostenvoranschlag stand, dass bei Ablehnung eine Bearbeitungsgebühr fällig wird, dass ich also bei der Entscheidung, den Kostenvoranschlag abzulehnen darüber Kenntnis hatte, dass hierdurch Kosten entstehen.
Kann ja sein, aber hat er Dich vorher darüber aufgeklärt ? Falls nicht, ist es sein Problem.
Ich hatte jetzt einen ähnlichen Fall. Handydisplay defekt, zum Händler geschafft. Er hat mir vorher mitgeteilt, dass er das Gerät an den Hersteller einsendet und dieser Vorgang 25 Euro kostet, falls ich es nicht reparieren lasse.
ZitatZitat: :
Kann ja sein, aber hat er Dich vorher darüber aufgeklärt ? Falls nicht, ist es sein Problem.
Den Kostenvoranschlag hatte ich gesehen, und dabei erstmalig erfahren, dass auch bei Ablehnung Kosten fällig werden sollen. In dem Kostenvoranschlag stand quasi drin: Reparatur kostet ca. 230 Euro, bei Ablehnung werden knapp 75 Euro fällig.
Und das bei einem Gerät, das in Onlineauktionen (nicht defekt) einen Preis von ca. 50 Euro erzielt.
Im Forum wird oftmals der Tipp gegeben "Kommunikation mit dem Hersteller und Händler einstellen". Das würde ich jetzt auch empfehlen. Du hast meines Erachtens alles getan, Deinen Standpunkt mitgeteilt und musst Dich nicht weiter rechtfertigen. Falls noch nicht passiert, würde ich die Rechnung/Forderung schriftlich per Einwurfeinschreiben zurückweisen.
-- Editiert von hausfrau66 am 23.12.2015 10:01
Naja, das letzte in dem aktuellen Stadium wäre das Bestreiten einer Forderung mit Einschreiben.
Denn sollte ein Inkasso anfangen auf einen zuzutreten, so kann man denen mitteilen, dass die Forderung bestritten ist. Nerven die weiter, reicht ein Netter Brief an den Datenschutzbeauftragten des Landes aus dem das Inkasso kommt, um da ganz schnell ruhe zu bekommen.
Denn nach meinem Kenntnissstand dürfen Inkasso unternehmen nur unbestrittene Forderungen eintreiben.
Bestrittene sind dann nur noch Sache vom Anwalt.
ZitatNaja, das letzte in dem aktuellen Stadium wäre das Bestreiten einer Forderung mit Einschreiben. :
Denn sollte ein Inkasso anfangen auf einen zuzutreten, so kann man denen mitteilen, dass die Forderung bestritten ist. Nerven die weiter, reicht ein Netter Brief an den Datenschutzbeauftragten des Landes aus dem das Inkasso kommt, um da ganz schnell ruhe zu bekommen.
Bei dem Stichwort Datenschutz fällt mir gerade ein: Durfte der Händler meine persönlichen Daten überhaupt an den Hersteller weitergeben, ohne dass ich dem expilizit zugestimmt habe? Ich habe eingewilligt, dass das Gerät eingeschickt wird, ist dann dadurch implizit meine Zustimmung für die Weitergabe meiner Daten gegeben?
Du hast doch selbst geschrieben, dass eds der Händler FÜR DICH zum Hersteller gesendet hat. Er hat dir also nur die Arbeit abgenommen dies selbst zu tun. Ja, für mich ist damit die Zustimmung deine Daten weiterzugeben vorhanden, denn wenn du das Gerät selbst versendet hättest, dann hättest du ja auch deine Daten angegeben.
ZitatBei dem Stichwort Datenschutz fällt mir gerade ein: Durfte der Händler meine persönlichen Daten überhaupt an den Hersteller weitergeben, ohne dass ich dem expilizit zugestimmt habe? Ich habe eingewilligt, dass das Gerät eingeschickt wird, ist dann dadurch implizit meine Zustimmung für die Weitergabe meiner Daten gegeben? :
Das ist ein Nebenkriegsschauplatz, der Dich nicht wirklich weiterbringt.
Was Dich dagegen weiterbringt, ist § 632 BGB : "(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten."
Wenn Ihr etwas anderes vereinbart hättet, dann wäre diese abweichende Vereinbarung gültig gewesen. Solange man Dir aber nicht beweisen kann, dass es eine solche Vereinbarung mit Dir gegeben hat, die Dir vor Beauftragung des KV bekannt war, solange gilt das BGB.
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 30.12.2015 21:37
Hier sollte mal klargestellt werden das die Gewährleistung 6 Monate beträgt und Garantie länger, nach der Gewährleistung ist der Kunde in der Beweisumkehr, muss also beweisen das der Fehler schon vorher war.
Das ist falsch!Zitat:Hier sollte mal klargestellt werden das die Gewährleistung 6 Monate beträgt
Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre, aber nach 6 Monaten gibt es eine Beweislastumkehr. Das hat der TE im ersten Beitrag auch geschrieben und in der Hinsicht ist alles korrekt gelaufen.
Gruß
Shihaya
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