Rechnungsstellung ohne Vertrag, Preisinformation oder Angebot rechtens?

28. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
pa470251-15
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnungsstellung ohne Vertrag, Preisinformation oder Angebot rechtens?

Hallo,
wir haben ein Problem mit einem befreundeten Tiefbauer. Wir kennen uns schon länger und er hat schon einige Arbeiten auf unserem Grundstück erledigt. Als wir durch Zufall auf das Thema kamen, dass wir noch ein paar Ecken auf dem Grundstück umgestalten wollen, bot er an, uns einen seiner alten Minibagger hinzustellen den wir dann einfach nutzen können weil er ihn eh nicht bräuchte. Das haben wir natürlich gern angenommen und es wurde weder von einer Miete gegen Gebühr oder einer Aufwandsentschädigung gesprochen. Der Bagger hatte seine besten Zeiten auch schon hinter sich und war auf Grund funktionaler Mängel auch nicht uneingeschränkt nutzbar. Nach Rückgabe, stellte er uns die Miete in Rechnung. Zu einem verhältnismäßigen hohen Preis. Für 30% weniger, hätten wir beim ortsansässigen Baumaschinenverleih einwandfreies Material bekommen.
Wie können wir uns hier verhalten?

Vielen Dank im Voraus

-- Editiert von pa470251-15 am 28.08.2019 11:16

Probleme mit dem Gewerbe?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von pa470251-15):
Wie können wir uns hier verhalten?

Aus den Alternativen wählen:
A) nachverhandeln
B) erst mal ignorieren
C) Ihn darauf hinweisen, das vertraglich was ganzanderes ausemacht war und man daher die Rechnung so nicht bezahlen wird


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Offenbar hat die Gegenseite eine andere Definition (oder Interpretation) von "befreundet"...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Paragraph 612 BGB wird es dann wohl richten müssen:

Der kostenlose Verleih von Minibaggern ist unüblich - also muss der Fragesteller den Beweis bringen, dass "kostenlos" vereinbart war, sonst besteht Zahlungspflicht.

Wenn über die Höhe des Preises nichts vereinbart wurde, muss allerdings nur der ortsübliche Preis bezahlt werden - will der Anbieter mehr, muss er den Beweis bringen, dass ein höherer Preis vereinbart war.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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