Regresszahlung B2B

29. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Regresszahlung B2B

Hallo,



ich hoffe ich bin in der richtigen Kategorie gelandet.



Ich habe ein Elektrogewerbe, welches unter anderem PV-Anlagen baut. Bei einem Kunden habe ich letztes Jahr einen PV-Anlage gebaut bei der der Speicher laut Hersteller zur Reparatur eingesendet werden muss. Jetzt habe ich mich an meinen Großhändler gewandt und ihm ein Angebot für Ein- und Ausbau, sowie Fahrtkosten geschickt. Der Kunde wohnt 1,5h entfernt von meiner Firma. Der Großhändler verweigert allerdings die Übernahme der Transportkosten, also die Übernahme der Fahrzeit und Fahrzeugkosten.



Laut § 445a BGB und § 439 Abs. 2 BGB, dachte ich eigentlich das er verpflichtet ist sämtliche Kosten die beim Ein-und Ausbau entstehen zu übernehmen. Was habe ich jetzt noch für Möglichkeiten?



Danke für eure Hilfe.




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3034 Beiträge, 1238x hilfreich)

Warum muss der Speicher repariert werden? Wer hat das bei wem warum beauftragt?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Warum muss der Speicher repariert werden? Wer hat das bei wem warum beauftragt?


Der Speicher hatte immer wieder SOC (Ladezustand)-Sprünge. Daraufhin habe ich mich an den Großhändler gewandt. Der hat nur als Vermittler zwischen mir und dem nächsten Händler fungiert. Letztendlich hat er mich direkt an seinen Händler weitergeleitet. Dieser hat Rücksprache mit dem Hersteller getroffen und beide sagen, dass der Speicher zur Reparatur eingeschickt werden muss.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19837 Beiträge, 7209x hilfreich)

... und wieso soll der Großhändler die Transportkosten tragen?

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#4
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

§ 439 Abs. 2 BGB regelt, dass der Verkäufer die Kosten tragen muss, die für die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) einer mangelhaften Sache anfallen. Dazu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, unabhängig davon, ob dem Verkäufer der Mangel schuldhaft angelastet werden kann.

Das heißt im ersten Schritt muss ich für die Kosten aufkommen.


§ 445a Rückgriff des Verkäufers regelt der Rückgriff auf den Lieferanten.

Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.

Bin ich damit richtig?

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9524 Beiträge, 2020x hilfreich)

Hier steht etwas zu den genannten Paragraphen und der Anwendbarkeit auf B2B

https://www.it-recht-kanzlei.de/Kein-AGB-Ausschluss-439-Abs-3-BGB-B2B-Lieferantenregress.html

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay. Sieht so aus als müsste der Lieferant auch für die Transportkosten aufkommen. Was macht man wenn sich der Lieferant weigert?

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#7
 Von 
McGyver0815
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von go653999-15):
Okay. Sieht so aus als müsste der Lieferant auch für die Transportkosten aufkommen. Was macht man wenn sich der Lieferant weigert?
betrifft das nicht den Hersteller?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich verstehe es so, dass jeder Käfer es an seinen Lieferanten weitergeben kann, bis die Lieferkette beim Hersteller ankommt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go653999-15
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Hat noch jemand eine Meinung dazu?

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