Reklamation Möglich?

20. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
APO111
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Reklamation Möglich?

Guten Tag
Ich habe einer Glaserei eine Plexiglasscheibe als Vorlage übergeben ,und um maß getreue Zuschnitte gebeten ,sie sollte die gleich Form und Stärke ( 1mm )haben .Bekommen habe ich aber Hand zugeschnittene (eine schlimmer als die andere krumm und schief )und doppelt so starke (2mm) Scheiben .Dafür durfte ich 144. Euro zahlen . Kann ich diese reklamieren und mein Geld zurückfordern ,da diese scheiben in keinster weise für mich zu gebrauchen sind ?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119907 Beiträge, 39796x hilfreich)

Zitat:
Ich habe einer Glaserei eine Plexiglasscheibe als Vorlage übergeben ,und um maß getreue Zuschnitte gebeten ,sie sollte die gleich Form und Stärke ( 1mm )haben

1. Bitten sind relativ unverbindlich, die muss man nicht erfüllen.
2. Wie könnte man denn die Äußerung der Bitte überhaupt beweisen?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
APO111
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

es war ein mündlich gegebener Auftrag , und prinzipiell halte ich mich an solche ,aber in diesem Fall ist die Ware nicht nach den Vereinbarungen angefertigt wurden daher meine Frage

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119907 Beiträge, 39796x hilfreich)

Zitat:
es war ein mündlich gegebener Auftrag

Das ist wegen der Beweisbarkeit schon mal schlecht.



Zitat:
aber in diesem Fall ist die Ware nicht nach den Vereinbarungen angefertigt wurden

Erst war es nur eine Bitte, jetzt ist es bereits eine Vereinbarung?
Was war es denn nun wirklich?

Vor Gericht wäre man wohl bereits jetzt durchgefallen ...



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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von APO111):
Kann ich diese reklamieren und mein Geld zurückfordern ,da diese scheiben in keinster weise für mich zu gebrauchen sind ?


Wohl eher nicht, denn die bestellte Ware wurde ja ohne Mangeleinwand entgegengenommen und bezahlt.

Zitat (von APO111):

Bekommen habe ich aber Hand zugeschnittene (eine schlimmer als die andere krumm und schief )und doppelt so starke (2mm) Scheiben .Dafür durfte ich 144.
von Hand zugeschnitten stellt keinen Mangel dar. Krumm und schief schon, wenn damit nicht rechtwinkelig gemeint ist und die Vorlage es war. Die P-Glasstärke könnte auch ein Mangel sein, wenn ausdrücklich gleich dicke Scheiben in Auftrag gegeben wurden und man dies beweisen kann.

Bleibt dann aber immer noch die Frage offen, warum diese Mängel nicht vor Zahlung des Preises erkannt wurden.

Die Zahlung vor Abnahme der Ware wegen erkennbarer Mängel verweigern ist einfach.

Die bereits erfolgte Zahlung nach Abnahme der Ware wegen offensichtlicher Mängel zurückfordern ist deutlich schwieriger und erfordert - wenn sich der Lieferant querstellt - eindeutiger Beweise hinsichtlich des Auftrages. Bei einem nur Mündlich erteilten Auftrag sehe ich es als nahezu unmöglich an. Was ist denn so schwer daran einen Auftrag schriftlich zu fixieren.

"Bestelle 12 P-Scheiben 50 mal 30 cm in 1mm Stärke" oder so ähnlich.

Ich würde sagen: Bei Übergabe gepennt - deshalb dumm gelaufen.
Passiert aber jedem mal.

SG

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
APO111
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das Problem war das meine Frau diese Scheiben abgeholt hat da ich verhindert war, sie kannte weder Stärke noch Form und somit hat sie diese entgegengenommen und bezahlt . Nun gut werde mit dem Chef dort einmal reden vielleicht lässt sich was machen . Danke für die schnelle Hilfe und sehr gute Erklärung Berry , und was Harry angeht Sarkasmus und in den Raum geworfene Bemerkungen helfen nur bedingt . Vielen dank

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119907 Beiträge, 39796x hilfreich)

Zitat:
was Harry angeht Sarkasmus und in den Raum geworfene Bemerkungen helfen nur bedingt

Bitte "Sarkasmus" und "Realismus" nicht verwechseln.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ganz allgemein gesagt gibt es auch arglistige Mängel, hat da schon mal einer dran gedacht

Hinzu kommt auch nach Abnahme die Gewährleistung bei Mängeln und auch das Recht korrekte Ware zu verlangen.

Übrigens steht hier noch nicht mal fest, dass eine wirksame , ja konkludente Abnahme durch Zahlung erfolgte.

"Einer Zahlung wird nur dann eine stillschweigende Abnahmeerklärung innewohnen können, wenn der Besteller zuvor die Gelegenheit hatte, das Werk auf seine vollständige und vertragsgerechte Herstellung zu untersuchen. Ohne eine Prüfung des Werks durch den Besteller kann der Auftragnehmer redlicherweise nicht erwarten, dass sein Werk mit der Zahlung abgenommen sein soll."
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/konkludente-abnahme-durch-zahlung-346678

Praetor

Siehe OLG Stuttgart Urteil vom 15. November 2011 – 10 U 66/10

Das ist auch deswegen wichtig, weil bis zur Abnahme die Beweislast umgedreht ist, d.h der Besteller ( Auftraggeber also Kunde)und nicht etwa das Unternehmen im Vorteil ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119907 Beiträge, 39796x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ganz allgemein gesagt gibt es auch arglistige Mängel, hat da schon mal einer dran gedacht

Zumindest im deutschen Recht gibt es den Begriff "arglistige Mängel" nicht. Von daher hat da wohl auch keiner dran gedacht.



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